Rechtsprechung
| BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
WÜD Art. 22
Freiwillige Gerichtsbarkeit --> Registersachen; Zuständigkeit --> Gerichtsbarkeit
Verfahrensgang
- AG Bonn - Grundbuch von Kessenich Bl. 0745
- LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03
- OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
- BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Papierfundstellen
- BVerfGK 9, 211
- WM 2006, 2084
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60
Jugoslawische Militärmission
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ).Aus pauschalen Hinweisen auf die Unverletzlichkeit der Mission, die jegliche Hoheitsakte durch den Empfangsstaat ausschließe (…vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. (1984) § 895; Richtsteig, Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen (1994), S. 47; McClanahan, Diplomatic Immunity (1989), S. 50), lässt sich vor dem Hintergrund der anerkannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Grundbuchberichtigung (vgl. BVerfGE 15, 25 ff.) gerade nicht schließen, dass dies für alle Eintragungen in das Grundbuch Gültigkeit beansprucht.
Eine allgemeine und umfassende Immunitätsregel für Klagen in Bezug auf Gesandtschaftsgebäude ließ sich vor Inkrafttreten des Wiener Diplomatenrechtsübereinkommens aber nicht nachweisen (vgl. BVerfGE 15, 25 ).
Auch Art. 22 WÜD liegt die Auffassung zugrunde, dass die Immunität des Gesandtschaftsgrundstücks durch den Zweck, der diplomatischen Tätigkeit Schutz zu gewähren, gerechtfertigt, aber auch begrenzt wird (vgl. BVerfGE 15, 25 ).
- BVerfG, 13.12.1977 - 2 BvM 1/76
Philippinische Botschaft
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Das Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu gewährleisten, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beachtet werden, und Vorsorge zu treffen, dass die Gerichte diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ).Einschlägig ist vorliegend die Tragweite der allgemeinen Regel des Völkerrechts, die besagt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits dann, wenn sie eine nur abstrakte und typische Gefahr für den Betrieb einer diplomatischen Mission eines ausländischen Staates darstellen, völkerrechtlich unzulässig sind, sodass es auf die konkrete Gefährdung des Botschaftsbetriebs nicht ankommt (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Das Oberlandesgericht geht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade davon aus, dass von Völkerrechts wegen bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf Gegenstände zugegriffen werden darf, die zur Wahrung der amtlichen Funktion dienen, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Aufgaben beeinträchtigt werden könnte (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
Der Bezugnahme auf die abstrakte Gefährdung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Völkerrecht den Schutzbereich wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten, die mit der Beurteilung der Funktionsfähigkeit der Mission verbunden sind, eher weit versteht (vgl. BVerfGE 46, 342 ).
- BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96
DDR-Botschafter
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Die Vorschrift ist nicht bereits bei jeder irrtümlichen Überschreitung der vom Gesetz gezogenen Grenzen verletzt, sondern erst, wenn die fehlerhafte Auslegung und Anwendung einfachen Rechts schlechthin unvertretbar ist (vgl. BVerfGE 96, 68 ).Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ).
Rn. 13 Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).
Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen aber zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 16, 27 ; 96, 68 ).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Allerdings verbleibt im Falle einer auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG nur ein geringer Raum für die rechtsirrtümliche Verkennung der Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 64, 1 ).Das Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG hat den Zweck, zu gewährleisten, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts beachtet werden, und Vorsorge zu treffen, dass die Gerichte diese nicht verletzen (vgl. BVerfGE 46, 342 ; 64, 1 ).
Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ).
Rn. 13 Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).
- BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
Kriegsfolgelasten II
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ).Rn. 13 Ernstzunehmende Zweifel sind dann gegeben, wenn das Gericht mit seiner Entscheidung von der Meinung eines Verfassungsorgans oder von den Entscheidungen hoher deutscher, ausländischer oder internationaler Gerichte oder den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. BVerfGE 23, 288 ; 64, 1 ; 96, 68 ).
- BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64
AG in Zürich
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Ebenso wie das Recht auf rechtliches Gehör steht das Recht auf den gesetzlichen Richter jedem zu, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt ist, gleichgültig, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische, eine inländische oder ausländische Person handelt (vgl. BVerfGE 18, 441 ).Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist zwar auch das im Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG entscheidende Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 18, 441 ).
- BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62
Iranische Botschaft
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Staatenimmunität und diplomatische Immunität stellen aber zwei verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln dar, sodass von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann (BVerfGE 16, 27 ; 96, 68 ). - BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91
DDR-Spione
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ). - BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86
Völkerrecht
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
Zum anderen muss das Gericht aber nicht selbst zweifeln, sondern es genügt ein so genannter "objektiver Zweifel", das heißt für die Begründung der Vorlageverpflichtung ist es ausreichend, wenn das Fachgericht auf ernstzunehmende Zweifel stößt (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 64, 1 ; 75, 1 ; 92, 277 ; 96, 68 ). - OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03
Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten …
Auszug aus BVerfG, 20.09.2006 - 2 BvR 799/04
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2004 - 2 Wx 34/03 -, b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 4. November 2003 - 4 T 47/03 - . - LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03
Immunitätsverzicht
- BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06
Nichtannahmebeschluss: Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und …
Deshalb kann ein Betroffener seinem gesetzlichen Richter grundsätzlich durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 GG gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211 ; 13, 246 ; 14, 222 ). - BVerfG, 17.03.2014 - 2 BvR 736/13
Griechenland immun; Völkerrechtlicher Grundsatz der Staatenimmunität; Anspruch …
Das gilt auch für ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 ; 9, 211 ). - BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte …
Rn. 28 a) Das grundrechtsgleiche Recht auf den gesetzlichen Richter kann auch durch eine unterlassene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 64, 1 ; 96, 68 ; BVerfGK 9, 211 ). - BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15
Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek …
Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsimmunität durch bestimmte Arten von Sicherungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt werden sollte (so für die Arresthypothek OLG Köln, FGPrax 2004, 100 ff; nachgehend BVerfG, WM 2006, 2084 ff.). - BVerfG, 16.10.2013 - 2 BvR 736/13
Erlass einer eA, mit der die Zwangsvollstreckung aus einem gegenüber einem …
Auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG können sich daher nicht nur inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 75, 192 ), sondern auch ausländische juristische Personen des privaten (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 21, 207 ; 23, 229 ; 64, 1 ) wie des öffentlichen Rechts berufen, und damit auch ausländische Staaten (vgl. BVerfGK 1, 32 ; 9, 211 ).
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