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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38030
OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12 (https://dejure.org/2012,38030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.11.2012 - 4 U 168/12 (https://dejure.org/2012,38030)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 12. November 2012 - 4 U 168/12 (https://dejure.org/2012,38030)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Arrestverfahren - Verbindung von Arrestantrag und Pfändungsgesuch - Darlegungs- und Beweislast eines betrügerisch geschädigten Arrestklägers - (Kapital-)Anlagebetrug durch Unterlassen - Arrestgrund wegen drohender Gläubigerkonkurrenz nach Aufdeckung eines betrügerischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 930 Abs. 1 S. 3; InsO § 92
    Vorausetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen einen Kapitalanlagebetrüger; Zulässiges Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Anordnung des Arrests sowie dessen Vollziehung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Vorausetzungen der Anordnung eines dinglichen Arrestes gegen einen Kapitalanlagebetrüger; Vorliegen eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Anordnung des Arrests sowie dessen Vollziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2013, 649
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (22)

  • OLG Bamberg, 19.03.2012 - 4 U 145/11

    Arrestverfahren: Glaubhaftmachung eines deliktischen Arrestanspruchs durch …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Gegen den Arrestbeschluss vom 02.12.2011 hatten die Beklagten vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Senats vom 19. März 2012 (= ZWH 2012, 340) in dem damaligen Pilotverfahren 4 U 145/11 jeweils unter dem 12. bzw. 19. April 2012 Widerspruch eingelegt.

    Aber auch im Rahmen einer solchen Verbindung handelt es sich um verfahrensrechtlich selbständige Vorgänge mit der Konsequenz, dass beiden Anordnungen - wiederum differenziert nach dem dualen System von Beschlussoder Urteilsarrest - jeweils nur die dafür vorgesehenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe zugeordnet bleiben: nämlich dem Arrestbefehl selbst der Widerspruch bzw. die Berufung, während gegen die damit äußerlich verbundene Vollstreckungsmaßnahme einer Forderungspfändung ausschließlich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO bzw. - nach Anhörung der Schuldnerseite wie regelmäßig bei einem Urteilsarrest - mit der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO vorgegangen werden kann (…grundlegend OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 966, dort Rn. 33, 34; OLG Frankfurt OLGZ 1981, 370; Senat ZWH 2012, 340, Rn. 16 u. 56;… MK-Drescher, 4. Auflage, Rn. 4 zu § 930 ZPO;… Stein/Jonas-Grunsky, 22. Auflage, Rn. 5, 6 zu § 930 ZPO jeweils m.w.N.;… ferner Stöber, Forderungspfändung, 15. Auflage, Rn. 711ff. bzw. 729ff).

    Rn. 39 Entgegen der Ansicht des Erstrichters ist bezüglich des vom Kläger zu 2 geltend gemachten Arrestanspruchs nach §§ 823 11, 830 BGB iVm §§ 263, 25 II StGB (vgl. hierzu bereits das Senatsurteil vom 19.3.2012 im Pilotverfahren 4 U 145/11 (= ZWH 12, 2012, 340, Rn. 21ff.) wie folgt zu unterscheiden:.

  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    59 Der aus dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz, bei dem es auch im Rahmen der Arrestvollziehung nach § 111g II StPO im Verhältnis der Tatopfer untereinander verbleibt (BGHZ 144, 185, dort Rn. 21), folgende Aspekt der drohenden Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein noch kein Arrestgrund (…BGHZ 131, 95, Rn. 25;… 171, 261, Rn. 21).

    Denn auch im Rahmen der Zulassung der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung nach § 111g II StPO verbleibt es im Verhältnis der Tatopfer untereinander jeweils bei dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz (BGHZ 144, 185, dort Rn. 21).

  • BGH, 19.10.1995 - IX ZR 82/94

    Zulässigkeit einer Anschlußrevision nach Teilannahme der (Haupt-)Revision; …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Drohende Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein auch bei der vorliegenden Konstellation eines Anlagebetrugs im großen Stil und einer Vielzahl geschädigter Anleger jedenfalls dann kein Arrestgrund, wenn die geschädigte Anlegerseite in genauer Kenntnis des extrem verschärften Gläubigerwettbewerbs auch nach Erhebung der Anklage gegen die späteren Arrestbeklagten noch mehrere Monate untätig zugewartet hat (Fortführung von BGHZ 131, 95 sowie Abgrenzung zu LG Bremen WM 1997, 2077, 2081f.).

    59 Der aus dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz, bei dem es auch im Rahmen der Arrestvollziehung nach § 111g II StPO im Verhältnis der Tatopfer untereinander verbleibt (…BGHZ 144, 185, dort Rn. 21), folgende Aspekt der drohenden Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein noch kein Arrestgrund (BGHZ 131, 95, Rn. 25;… 171, 261, Rn. 21).

  • OLG Bamberg, 08.10.2009 - 8 W 84/09

    Arrestgrund im zivilprozessualen Arrestverfahren: Verhältnis von …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Zu den maßgebenden Abwägungskriterien in der Frage, welche Auswirkungen der (rechtskräftige) Abschluss des Strafverfahrens gegen die für ein betrügerisches Anlagemodell verantwortlichen Arrestbeklagten und die mit der Verkündung der Strafurteile angeordnete Verlängerung der strafprozessualen Maßnahmen der Rückgewinnungshilfe um weitere drei Jahre (§ 111i Abs. 3 StPO) auf das Fortbestehen eines Arrestgrundes in Bezug auf den jeweiligen Arrestbeklagten haben (Fortführung von OLG Bamberg NStZ 2010, 348).

    Rn. 71 a) Auch nach einer solchen (sofort rechtskräftig gewordenen) Verlängerungsanordnung nach § 111i III StPO bleibt das Vorliegen eines Arrestgrundes eine Frage der Beurteilung der Umstände des Einzelfalls (in diesem Sinne schon OLG Bamberg NStZ 2010, 348 Rn.10ff.).

  • OLG München, 12.07.2004 - 7 W 1797/04

    Gleichzeitiger Erlass von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss durch …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Die funktionelle Zuständigkeitskonzentration von Arrest- und Vollstreckungsgericht nach § 930 Abs. 1 S. 3 ZPO ist auf das Eingangsgericht beschränkt (entgegen OLG München MDR 2004, 1383).

    Der gegenteiligen Auffassung des OLG München (MDR 2004, 1383) vermag sich der Senat insbesondere aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:.

  • BGH, 01.03.2007 - IX ZR 261/03

    Beratungspflichten eines Rechtsanwalts; Pflicht zur Belehrung über verschiedene …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    59 Der aus dem vollstreckungsrechtlichen Prioritätsgrundsatz, bei dem es auch im Rahmen der Arrestvollziehung nach § 111g II StPO im Verhältnis der Tatopfer untereinander verbleibt (…BGHZ 144, 185, dort Rn. 21), folgende Aspekt der drohenden Gläubigerkonkurrenz ist für sich allein noch kein Arrestgrund (…BGHZ 131, 95, Rn. 25; 171, 261, Rn. 21).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Vor dem Hintergrund der sofort rechtkräftig gewordenen Strafurteile spricht alles dafür, dass der Hauptsacheprozess vor dem Landgericht ohne nennenswerten Beweisaufwand und, wenn nicht schon im frühen ersten, so doch im darauffolgenden Haupttermin abgeschlossen werden wird: Zum einen im Hinblick darauf, dass die Akten eines Strafverfahrens und die rechtskräftigen Strafurteile grundsätzlich als Beweisurkunden im Zivilprozess herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW-RR 1988, 1527, Rn.4; VersR 2011, 1199, Rn.13).
  • BGH, 24.01.2012 - VI ZR 132/10

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörsrüge i.R. einer …

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Ungeachtet dessen, dass die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind, erhöht sich allein dadurch die sekundäre Darlegungslast der verklagen Straftäter (Beschluss des BGH vom 24.01.2012 - VI ZR 132/10 -, dort Rn.3 im Anschluss an OLG München MDR 2007, 1037).
  • OLG München, 07.02.2007 - 9 U 3865/06

    Mitverschuldenseinwand bei wettbewerbswidig erlangen Insiderkenntnissen

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Ungeachtet dessen, dass die in einem Strafurteil enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht nicht bindend sind, erhöht sich allein dadurch die sekundäre Darlegungslast der verklagen Straftäter (Beschluss des BGH vom 24.01.2012 - VI ZR 132/10 -, dort Rn.3 im Anschluss an OLG München MDR 2007, 1037).
  • BGH, 06.06.1988 - II ZR 332/87

    Rechtskräftiges Strafurteil - Beweisurkunde - Beweiswürdigung

    Auszug aus OLG Bamberg, 12.11.2012 - 4 U 168/12
    Vor dem Hintergrund der sofort rechtkräftig gewordenen Strafurteile spricht alles dafür, dass der Hauptsacheprozess vor dem Landgericht ohne nennenswerten Beweisaufwand und, wenn nicht schon im frühen ersten, so doch im darauffolgenden Haupttermin abgeschlossen werden wird: Zum einen im Hinblick darauf, dass die Akten eines Strafverfahrens und die rechtskräftigen Strafurteile grundsätzlich als Beweisurkunden im Zivilprozess herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen darf (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW-RR 1988, 1527, Rn.4; VersR 2011, 1199, Rn.13).
  • OLG Hamm, 16.08.2006 - 20 U 84/06

    Kein automatischer Arrestgrund nach § 917 ZPO bei Schadensersatzansprüchen auf …

  • BGH, 11.03.1975 - VI ZR 231/72

    Schadensersatzpflicht - Rechtsanwalt - Dinglicher Arrest - Auftragsausführung

  • OLG Köln, 02.06.1999 - 16 W 14/99

    Arrestgrund beim dinglichen Arrest

  • OLG Brandenburg, 08.05.2002 - 1 U 28/01

    Unterlassungsangspruch eines Redakteurs, der von der Konkurrenz beschuldigt wird, …

  • OLG Düsseldorf, 18.09.1979 - 4 U 119/79

    Arrestgrund; Arrestanspruch; Strafbare Handlung; Arrestschuldner; …

  • BGH, 06.12.2000 - XII ZR 219/98

    Umdeutung eines Rechtsmittels in einen Beitritt als Nebenintervenient

  • OLG Frankfurt, 11.05.1981 - 20 W 422/80
  • BGH, 17.04.2002 - XII ZB 46/02

    Behandlung einer beim Oberlandesgericht eingelegten weiteren Beschwerde

  • BGH, 06.03.1986 - I ZB 12/85

    Verspätete Einlegung einer sofortigen Beschwerde - Möglichkeit der Umdeutung …

  • OLG Zweibrücken, 23.03.1999 - 5 UF 82/97
  • EGMR, 19.11.2013 - 2213/11

    GÜZEL ET AUTRES c. TURQUIE

  • OLG Düsseldorf, 24.03.1983 - 17 W 11/83
  • OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17

    Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs …

    Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise -wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.;… OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7).

    So hätte der Vereinnahmung weiterer Ratenzahlungen nach Lage der Dinge bereits durch ein Rundschreiben vorgebeugt werden können, in dem die betroffenen Anleger bestimmt und ausdrücklich aufgefordert wurden, ab sofort keine weiteren Zahlungen mehr zu leisten (vgl. hierzu auch OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 43).

    Diese den Sicherungsbedarf ausweitende Einordnung widerspricht keineswegs dem Grundsatz, dass eine drohende Gläubigerkonkurrenz für sich genommen noch keinen Arrestgrund i.S.d. § 917 I ZPO darstellt (vgl. etwa OLG Bamberg WM 2013, 649, dort Rn. 58, 59).

    Allerdings folgt ein Arrestgrund - für sich genommen und allgemein betrachtet -nicht bereits daraus, dass dem Arrestanspruch eine gegen das Vermögen des Gläubigers gerichtete Straftat zugrunde liegt (OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52 m.w.N.).

    Sodann und insbesondere sind die vorliegenden Gegebenheiten auch nach allen übrigen Abwägungskriterien (vgl. hierzu OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 57, 70ff.: Nachtatverhalten und insbesondere Aufklärungsbereitschaft der Schuldnerseite, Umfang des sichergestellten Beutevermögens, mögliche Verbindungen zu noch nicht gefassten Komplizen, aus dem Verteidigungsverhalten ableitbare Prognose für die Dauer der Hauptsacheprozesse usw.) offensichtlich weit von jeder denkbaren Sachverhaltsgestaltung entfernt, in der die Sicherungsmaßnahmen der Rückgewinnungshilfe ausnahmsweise geeignet sind, das Fortbestehen eines Arrestgrundes entfallen zu lassen wie etwa in dem von OLG Bamberg a.a.O. beurteilten Kontrastfall.

  • KG, 04.06.2015 - 4 U 79/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beratungspflichtverletzung wegen …

    Nach Auffassung des erkennenden Senats (vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 2014 - 4 U 168/12), an der festgehalten wird, ist auch in diesem Fall eine Aufklärungspflicht nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Rückvergütungen gegeben.

    Rn. 17 Soweit die Beklagte im Übrigen darauf verweist, sie habe ein "Konzernverbundprodukt" empfohlen, entfiel auch dadurch nicht die Aufklärungspflicht der Beklagten (vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 2014 - 4 U 168/12).

    Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Offenkundigkeit eines Gewinninteresse der Bank, wenn diese eigene Anlageprodukte empfiehlt oder fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert, lässt sich daher nicht auf die Zahlung von Rückvergütungen übertragen, deren Fluss für den Anleger ohne entsprechende Aufklärung gerade nicht offensichtlich ist (vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 2014 - 4 U 168/12).

    Die Entscheidung des Klägers für eine Beteiligung am Fonds zwingt deshalb nicht zu dem Schluss, bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die an die Beklagte fließenden Provisionen wäre dieser nicht bereit gewesen, sich bei Zeichnung einer alternativen Kapitalanlage mit geringeren Steuervorteilen zu begnügen oder zur Erzielung vergleichbarer Steuervorteile mehr Kapital einzusetzen (vgl. Urteile des Senats vom 28. April 2015 - 4 U 53/13, S. 15-16 und vom 23. Dezember 2014 - 4 U 168/12, S. 16).

    Ebenso ist nicht ersichtlich, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte (vgl. Urteil des Senats vom 23. Dezember 2014 - 4 U 168/12).

  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 24 S 1/221
    Rn. 33 Sobald der Arrestgegner - wie im vorliegenden Fall - am Verfahren beteiligt ist, gelten dabei nach zutreffender ganz herrschender Meinung die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast (hier Glaubhaftmachungslast); dementsprechend obliegt einem Arrestkläger die Glaubhaftmachung seines Sachvortrags nur insoweit, als der Arrestbeklagte das klägerische Vorbringen ordnungsgemäß bestritten und hierbei auch seiner sekundären Darlegungsobliegenheit genügt hat (OLG Bamberg Urteil vom 12.11.2012 - 4 U 168/12 - zitiert nach juris;… G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 6a;… BeckOK ZPO/Mayer, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 920 Rn. 14;… MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 920 Rn. 21).
  • OLG München, 23.02.2017 - 23 U 4047/16

    Das Begehen einer Straftat allein ist kein Arrestgrund

    Ein Arrestgrund ist auch nicht schon dann per se gegeben, wenn der Arrestanspruch des Gläubigers aus einer gegen ihn gerichteten strafbaren Handlung des Schuldners resultiert (BGH, Beschluss vom 03.06.2014, KRB 2/14, juris Tz. 7; OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2012, 4 U 168/12, juris Tz. 52; OLG Hamm, Urteil vom 16.08.2006, 20 U 84/06, juris Tz. 26, jeweils m. w. N.), sondern nur, wenn die Umstände der Straftat im konkreten Einzelfall den Schluss zulassen, dass sich der Arrestschuldner auch künftig nicht rechtstreu verhalten wird, indem er den Versuch unternimmt, z. B. durch Leugnen oder Beiseiteschaffen des Vermögenszuwachses die Vollstreckung zu vereiteln (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.07.2013, 4 W 26/13, juris Tz. 11).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 14c C 26/22
    Rn. 33 Sobald der Arrestgegner - wie im vorliegenden Fall - am Verfahren beteiligt ist, gelten dabei nach zutreffender ganz herrschender Meinung die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast (hier Glaubhaftmachungslast); dementsprechend obliegt einem Arrestkläger die Glaubhaftmachung seines Sachvortrags nur insoweit, als der Arrestbeklagte das klägerische Vorbringen ordnungsgemäß bestritten und hierbei auch seiner sekundären Darlegungsobliegenheit genügt hat (OLG Bamberg Urteil vom 12.11.2012 - 4 U 168/12 - zitiert nach juris;… G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 6a;… BeckOK ZPO/Mayer, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 920 Rn. 14;… MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 920 Rn. 21).
  • LG Konstanz, 17.05.2013 - 2 O 112/13

    Darlegung eines Arrestgrundes im Arrestverfahren: Gegen das Vermögen der …

    Nach längst herrschender Auffassung kommt es im Hinblick darauf, dass mit der Aufdeckung ihrer Straftaten auch für die Schädigerseite eine neue Situation eingetreten ist, vielmehr darauf an, dass konkrete Anhaltspunkte die Besorgnis rechtfertigen, der Schuldner werde - gewissermaßen auf der Linie der zurückliegenden Straftaten - seine unredliche Verhaltensweise gegenüber dem Tatopfer fortsetzen und sein Vermögen dem drohenden Zugriff der Gläubigerseite zu entziehen versuchen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 12.11.2012, AZ: 4 U 168/12, recherchiert in Juris RdNr. 52).
  • LG Düsseldorf, 18.08.2022 - 24 S 1/22
    Rn. 32 Sobald der Arrestgegner - wie im vorliegenden Fall - am Verfahren beteiligt ist, gelten dabei nach zutreffender ganz herrschender Meinung die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast (hier Glaubhaftmachungslast); dementsprechend obliegt einem Arrestkläger die Glaubhaftmachung seines Sachvortrags nur insoweit, als der Arrestbeklagte das klägerische Vorbringen ordnungsgemäß bestritten und hierbei auch seiner sekundären Darlegungsobliegenheit genügt hat (OLG Bamberg Urteil vom 12.11.2012 - 4 U 168/12 - zitiert nach juris;… G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, Vorbemerkungen zu §§ 916-945b, Rn. 6a;… BeckOK ZPO/Mayer, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 920 Rn. 14;… MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 920 Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 03.11.2021 - 9 U 1366/21

    Werbung mit den Begriffen Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, …

    Denn auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung folgt die Darlegungs- und Beweislast (hier: Glaubhaftmachungslast) den allgemeinen Regeln (vgl. OLG München, Urteil vom 12. November 2012 - 4 U 168/12 -, BeckRS 2012, 24666;… BeckOK Vorwerk/Wolf-Mayer, ZPO , 42. Edition, Stand: 1. September 2021, § 920, Rdnr. 14, jew. m.w.N.).
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