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Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2020 - C-253/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19065
EuGH, 16.07.2020 - C-253/19 (https://dejure.org/2020,19065)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-253/19 (https://dejure.org/2020,19065)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-253/19 (https://dejure.org/2020,19065)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EU) 2015/848 - Art. 3 - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Natürliche Person, die keine selbständige ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Novo Banco

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EU) 2015/848 - Art. 3 - Internationale Zuständigkeit - Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - Natürliche Person, die keine selbständige ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Widerlegung des COMI allein bei Belegenheit der einzigen Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaates ("Novo Banco")

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Widerlegung der COMI-Vermutung zugunsten des gewöhnlichen Aufenthalts einer Privatperson durch Immobilie in anderem Mitgliedstaat Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 4 EuInsVO

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum COMI eines unselbstständig tätigen Schuldners mit Immobilie in einem anderen Mitgliedstaat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts ("Novo Banco")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1673
  • NZI 2020, 805
  • WM 2020, 1493
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.10.2011 - C-396/09

    Interedil - Vorabentscheidungsersuchen - Befugnis eines unteren Gerichts, dem …

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-253/19
    Rn. 17 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass erstens nach ständiger Rechtsprechung aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss der Begriff "Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen", da es sich dabei um einen der Verordnung eigenen Begriff handelt, einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2011, 1nteredil, C-396/09, EU:C:2011:671, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-353/15

    Leonmobili und Leone

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-253/19
    Diese Objektivität und diese Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren (Beschluss vom 24. Mai 2016, Leonmobili und Leone, C-353/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 06.02.2025 - IX ZB 35/22

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Internationale Zuständigkeit des Gerichts am Ort …

    Für die Bestimmung der Hauptniederlassung ist - nicht anders als für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners - besonders zu berücksichtigen, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner seiner selbständigen freiberuflichen Tätigkeit nachgeht (vgl. Erwägungsgrund 28 EuInsVO; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 21).

    Rn. 29 (1) Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners ist anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen, die geeignet sind, den tatsächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 22).

    Es hat sich nicht damit befasst, an welchem Ort der Schuldner bei Antragstellung der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Interessen nachging, seine Einkünfte erzielte sowie ausgab und an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befand (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 24).

    Dabei wird das Beschwerdegericht in den Blick zu nehmen haben, an welchem Ort der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner wirtschaftlichen Interessen nachgeht und an dem die meisten seiner Einkünfte erzielt oder ausgegeben werden, oder an welchem Ort sich der Großteil seines Vermögens befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 30).

    Die Vermutung des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 EuInsVO kann - nach einer Gesamtbewertung aller Kriterien - etwa dann widerlegt sein, wenn sich der Großteil des dem Schuldner zuzurechnenden Vermögens außerhalb des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, aaO Rn. 26).

  • EuGH, 19.09.2024 - C-501/23

    Finanzamt Wilmersdorf (Actifs d'indépendant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 39 Eine solche Auslegung steht zweitens im Einklang mit dem Ziel der Verordnung 2015/848, die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Rückgriff auf objektive Kriterien zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 20).

    Rn. 44 Zum Ersten hat der Gerichtshof entschieden, dass "der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist, die geeignet sind, den tatsächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 22).

    Rn. 46 Daher gelten erstens dieses allgemeine Anknüpfungskriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie der auf objektiven und für Dritte feststellbaren Kriterien beruhende Ansatz, der für seine Anwendung zu wählen ist, auch für natürliche Personen, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 23).

    Rn. 47 In Bezug auf eine natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass zur Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer solchen Person die Kriterien maßgeblich sind, die sich insbesondere auf ihre wirtschaftliche Situation beziehen, d. h., es wird auf den Ort abgestellt, an dem diese Person der Verwaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen nachgeht und an dem sie den überwiegenden Teil ihrer Einkünfte erzielt und ausgibt, oder aber auf den Ort, an dem sich der Großteil ihres Vermögens befindet (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 24).

    Rn. 50 Die Belegenheit des Schuldnervermögens oder das gegebenenfalls zur Ausübung der selbständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit eingesetzte Personal des Betroffenen sind zwar objektive, von Dritten feststellbare Kriterien, die bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht, zu berücksichtigen sind, doch kann die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte Vermutung dennoch nur nach einer Gesamtbewertung einer Reihe objektiver, von Dritten feststellbarer Kriterien widerlegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 28).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-723/20

    Galapagos BidCo. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/848 - …

    Rn. 29 Folglich bleibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Regeln, die mit der Verordnung Nr. 1346/2000 für die internationale Zuständigkeit aufgestellt wurden, für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 einschlägig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco, C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 20).
  • BGH, 17.12.2020 - IX ZB 72/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. …

    Diese Definition, die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160 S. 1, ber. 2014 L 350 S. 15; fortan: EuInsVO 2000) nicht enthalten war, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union aus Erwägungsgrund 13 der EuInsVO 2000 abgeleitet (vgl. EuGH…, Urteil vom 2. Mai 2006 - C-341/04, ECLI:EU:C:2006:281 = Slg 2006, I-3813] Rn. 31-33 - Eurofood;… vom 20. Oktober 2011 - C-396/09, ECLI:EU:C:2011:671 = Slg 2011, I-9915 Rn. 47 - Interedil) und dahin präzisiert, dass bei einer Schuldnergesellschaft dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Oktober 2011, aaO Rn. 59 - Interedil; vom 16. Juli 2020 - C-253/19, ECLI:EU:C:2020:585 = WM 2020, 1493 Rn. 20 - Novo Banco; vgl. auch Erwägungsgrund 30 Satz 2 der EuInsVO).
  • BGH, 08.12.2022 - IX ZB 72/19

    Insolvenzverfahren: Internationale Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte bei …

    Diese Definition hat der Gerichtshof der Europäischen Union dahin präzisiert, dass bei einer Schuldnergesellschaft dem erkennbaren Ort der Hauptverwaltung der Vorzug zu geben ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-396/09, Interedil, Slg 2011, I-9915 Rn. 59; vom 16. Juli 2020 - C-253/19, Novo Banco, WM 2020, 1493 Rn. 19 f; vgl. hierzu Erwägungsgrund 30 Satz 2 EuInsVO; siehe auch BGH…, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - IX ZB 72/19, WM 2021, 46 Rn. 15).
  • EuGH, 18.03.2021 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - Art. 5 …

    Rn. 36 In einem solchen Fall folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 18.02.2021 - 29 U 853/20

    Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes bei einem Angebot von Obst und Gemüse über …

    Rn. 38 Im Übrigen ist Unionsrecht, insbesondere auch sekundäres Unionsrecht, euroautonom auszulegen, d.h. dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (st. Rspr. des EuGH, vgl. z.B. BeckRS 2020, 16041 Rn. 17 - COMI;… GRUR 2019, 1198 Rn. 47 - Cookie-Einwilligung;… GRUR 2019, 940 Rn. 62 - Reformistischer Aufbruch;… NJW 2018, 1377 Rn. 32 - Mahnkopf;… GRUR 2017, 1120 Rn. 70 - Nintendo/BigBen;… EuZW 2011, 908 Rn. 25 - Brüstle).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:32} 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/848 und Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco (C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2020 - C-578/19

    Kuoni Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 90/314/EWG - …

    {FN:33} Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2020, Novo Banco (C-253/19, EU:C:2020:585, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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