Rechtsprechung
| BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18 |
Volltextveröffentlichungen (14)
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Gewoba
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Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines räumlich zusammengehörigen Gebiets bei einer sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Energieanlage; Voraussetzungen einer für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs ...
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Gewoba
§ 3 Nr 24a Buchst a EnWG, § 3 Nr 24a Buchst c EnWG, § 20 Abs 1d S 1 EnWG
Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Vorliegen eines räumlich zusammengehörigen Gebiets bei einer sich über mehrere Grundstücke erstreckenden Energieanlage; Voraussetzungen einer für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs ... - IWW
§ 3 Nr. 24a EnWG, § 14 ... Abs. 2 KWKG, § 20 Abs. 1d EnWG, § 31 EnWG, Richtlinie 2009/72/EG, § 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG, § 3 Nr. 24a Buchst. c EnWG, Abschnitte 2, 3 des EnWG, § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG, § 20 Abs. 1d Satz 1 EnWG, § 3 Nr. 16 EnWG, § 3 Nr. 29c und Nr. 36 EnWG, § 1 Abs. 1 EnWG, § 3 Nr. 16, 17 EnWG, § 3 Nr. 24b Buchst. a EnWG, § 3 Nr. 36 EnWG, § 1 Abs. 2 Fall 1 EnWG, § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 EnWG, § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG, Richtlinie 2003/54/EG, § 1 Abs. 2 EnWG, § 3 Nr. 15 Fall 4 EnWG, § 3 Nr. 37 EnWG, § 3 Nr. 29c EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO, § 90 Satz 2 EnWG
- Wolters Kluwer
Berichtigung des Beschlusses des Senats im Tenor wegen eines Schreibfehlers
- Wolters Kluwer
Erstrecken einer Energieanlage über mehrere Grundstücke durch Befinden auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet; Energieanlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas als unbedeutend
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
EnWG § 3 Nr. 24a Buchst. a, c
Versorgung von in räumlichem Zusammenhang liegenden Grundstücken mit Energie durch Blockheizkraftwerke - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Erstrecken einer Energieanlage über mehrere Grundstücke durch Befinden auf einem räumlich zusammengehörigen Gebiet; Energieanlage für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas als unbedeutend
- datenbank.nwb.de
Gewoba
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- fgvw.de (Kurzinformation)
Neue Grenzen für dezentrale Erzeugung von Strom und Wärme in Kundenanlagen
- haufe.de (Kurzinformation)
Neue Grenzen für dezentrale Erzeugung von Strom und Wärme in Kundenanlagen
- haufe.de (Kurzinformation)
Begriff "Kundenanlage" im Stromnetz
- recht-energisch.de (Kurzinformation)
Die Kundenanlage
Besprechungen u.ä.
- heuking.de (Entscheidungsbesprechung)
Kundenanlage im Sinne des EnWG
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 13.06.2018 - 3 Kart 48/17
- BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18
Papierfundstellen
- WM 2020, 897
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.10.2011 - EnVR 68/10
Energiewirtschaft: Einstufung des Stromleitungssystems eines Campingplatzes als …
Auszug aus BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18
Rn. 20 bb) Der zentrale Gesichtspunkt für die Frage, ob ein Elektrizitätsversorgungsnetz vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats das Kriterium der Versorgung Dritter (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 9).Seine Auslegung muss aus einer Zusammenschau der energiewirtschaftsrechtlichen Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Gesetzes entwickelt werden (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 8).
Für diese weite Auslegung sprechen im Übrigen auch die Regelungen der § 3 Nr. 16, 17 EnWG, die den Gesichtspunkt der Versorgung mit Energie in den Vordergrund rücken (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 9).
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Anreizregulierung: Einschränkende Auslegung der Ermächtigung zur Veröffentlichung …
Auszug aus BGH, 12.11.2019 - EnVR 65/18
Dabei dient das Ziel, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen, dazu, eine preisgünstige und effiziente Stromversorgung zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 Rn. 21).
- BGH, 13.05.2025 - EnVR 83/20
Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG
Dabei kam es maßgeblich auf die Größe und Leistungsfähigkeit der Anlage an (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - EnVR 65/18, WM 2020, 897 Rn. 31 f. - Gewoba;… vom 13. Dezember 2022 - EnVR 83/20, RdE 2023, 242 Rn. 15 mwN). - OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur
Damit streiten die Regelungen in § 3 Nr. 16 und Mr. 17 EnWG, die den Versorgungsgedanken in den Vordergrund stellen, für diese weite Auslegung (…vgl. BGH, Beschluss v. 18.10.2011, EnVR 68/10 Rn. 8 f. - juris; Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18 Rn. 8).Unschädlich ist es, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende Grundstücke einschließt, welche nicht durch die Energieanlage versorgt werden (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18 Rn. 23 ff.;… vgl. Wolf EnWZ 2018, S. 387 (390)).
Rn. 132 2.2.2.3. Die streitgegenständliche Energieanlage ist nach Maßgabe der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität unbedeutend anzusehen.
Insoweit kommt es nicht ausschließlich auf die Bedeutung der Anlage für den Wettbewerb auf der Handelsebene an, sondern auch auf die Bedeutung der Anlage im Hinblick auf die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 26;… Wolf EnWZ 2018, S. 387 (389)).
Rn. 136 Für die Frage, ob eine Energieanlage für einen so zu verstehenden Wettbewerb unbedeutend ist, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung zu entscheiden, für die nach der Gesetzesbegründung die Anzahl der angeschlossenen Letztverbraucher, die geografische Ausdehnung, die Menge der durchgeleiteten Energie aber auch sonstige Merkmale wie etwa weitere angeschlossene Kundenanlagen oder Vertragsgestaltungen heranzuziehen sind (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn 28;… BT-Drs. 17/6072, S. 52;… Theobald, in: Danner/Theobald, Energierecht, 95. EL Oktober 2017, § 3 EnWG, Rn. 205e).
Rn. 137 Danach liegt eine für den Wettbewerb unbedeutende Kundenanlage nicht mehr vor, wenn die Energieanlage trotz diskriminierungsfreier und unentgeltlicher Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher den Versorgungswettbewerb und die mit dem Regulierungsrecht verfolgten Ziele - insbesondere angesichts ihrer Größe - mehr als unbedeutend beeinflusst (BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 29).
Rn. 138 Dabei ist ausweislich der Ziele des Regulierungsrechts und der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Kundenanlage im Hinblick auf eine sichere Energieversorgung, die Investitionsbereitschaft in das Netz und die grundsätzlich erstrebte Trennung von Erzeugung und Versorgung unbedeutend ist (BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn 30).
(vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32).
Rn. 144 Im Einzelfall gilt es zwar zu entscheiden, ob die Anlage gleichwohl nach der Gesamtwürdigung insbesondere bei Berücksichtigung weiterer Umstände nicht mehr als wettbewerblich unbedeutend anzusehen ist (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 31).
Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Energieanlage nach ihrer Größe eine Spürbarkeitsschwelle im Verhältnis zum vorgelagerten Netzbetreiber überschreitet, um nicht mehr als unbedeutend für den Wettbewerb angesehen werden zu können (vgl. BGH Beschluss v. 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 33).
- OLG Dresden, 16.09.2020 - Kart 9/19 Die Maßgaben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) zugrunde gelegt, seien sämtliche entscheidungserheblichen Kriterien für die Annahme, dass keine Kundenanlage vorläge, weil sie nicht mehr unbedeutend sei, erfüllt, da mit 10 Wohnblöcken mit einer Fläche von 30.000 m² mehrere Gebäude angeschlossen seien, die die vom Bundesgerichtshof genannte Fläche von deutlich über 10.000 m² übersteige.
Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und die Einräumung von Ermessen nicht aus; der Umstand, dass der Verordnungsgeber in einer Stromverordnung andere Kriterien aufgestellt hat als der Gesetzgeber in § 3 Nr. 24a EnWG, lässt einen Schluss auf eine nicht hinreichende Bestimmtheit nicht zu (ebenso BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 19, und OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13.06.2018, 3 Kart 48/17, Rn. 52 f. bei juris).
Bei der Bestimmung in § 3 Nr. 24a EnWG handelt es sich daher lediglich um eine - eng und nach Maßgabe des EU-Rechts zu handhabende - generalklauselartige Beschreibung des Anwendungsbereichs der Richtlinien zur Ermittlung der Sachverhalte, in denen es offensichtlich an einem Regulierungsbedürfnis fehlt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 26; Wolf, EnWZ 2018, 387 [389]).
Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 24 f.) handelt es sich bei den beiden an die …straße x1 und …straße x2 angeschlossenen Energieversorgungsnetzen jeweils um eigenständige zusammengehörende Gebiete i.S.d. § 3 Nr. 24 lit. a EnWG.
Beide streitgegenständlichen Energieanlagen sind jedoch auch nach Maßgabe der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18) entwickelten Grundsätze und präzisierten Kriterien als für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität nicht unbedeutend anzusehen, so dass bereits deshalb die Voraussetzungen für eine Einordnung als Kundenanlage nicht vorliegen:.
Das Kriterium "mehrere Hundert angeschlossene Letztverbraucher" dürfte, sofern man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof diesen Begriff in seiner Grundsatzentscheidung im Sinne der Anzahl der Wohneinheiten und nicht im Sinne der hiervon im Einzelfall abweichenden Anzahl der natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Legaldefinition in § 2 Nr. 25 EnWG; in einer Wohnung können mehrere natürliche Personen gemeinsam Vertragspartner des Energieversorgers sein und deshalb mehrere Letztverbraucher im Sinne des § 2 Nr. 25 EnWG leben) oder der Anzahl der Bewohner der Wohnungen verwendet hat, mit 96 Wohneinheiten gleichfalls nicht erfüllt sei, so dass bei diesem Gebiet im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass es nicht wettbewerblich bedeutsam ist, sofern sich nicht aus der vom Bundesgerichtshof verlangten Gesamtbetrachtung durch den Tatrichter etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32 letzter Satz), weil mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.
Das Kriterium "mehr als 1.000 MWh/a" ist nicht erfüllt bei einem angenommenen durchschnittlichen Verbrauch von ca. 480 MWh/a. Das Kriterium "mehrere Hundert angeschlossene Letztverbraucher" ist dann mit 160 Wohneinheiten nicht erfüllt, wenn man mit der Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass der Bundesgerichtshof diesen Begriff in seiner Grundsatzentscheidung im Sinne der Anzahl der Wohneinheiten gleichsetzen sollte (zweifelhaft, s.o.; für dieses Verständnis: OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 13.06.2018, VI-3 Kart 48/17, Rn. 94, und OLG Frankfurt…, Beschluss vom 08.03.2018, 11 W 40/16 (Kart), Rn. 70), so dass auch bei diesem Gebiet im Ausgangspunkt davon auszugehen ist, dass es nicht wettbewerblich bedeutsam ist, sofern sich nicht aus der vom Bundesgerichtshof verlangten Gesamtbetrachtung durch den Tatrichter etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 32 letzter Satz), weil mehrere der Kriterien nicht erfüllt sind.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Einordnung an den Zielen des Regulierungsrechts zu messen ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 65/18, Rn. 29).
Im Hinblick auf die Einordnung der beiden Anlagen als nicht mehr wirtschaftlich unbedeutend hat der Senat die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien beachtet und die von dem Bundesgerichtshof geforderte Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorgenommen; Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (EnVR 65/18 und 66/18) ergangen wären und von denen der Senat abweichen würde, sind nicht ersichtlich.
- BGH, 17.09.2024 - EnZR 57/23
Lieferantenausfall bei Mittelspannungskunden - Stromverteilung und -absatz: …
Der Netzbetrieb stellt als nicht ohne weiteres duplizierbare Einrichtung ein natürliches Monopol dar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 65/18, RdE 2020, 189 Rn. 27 - Gewoba ) . - BGH, 13.12.2022 - EnVR 83/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
Dabei kommt es maßgeblich auf die Größe der Anlage an (BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 65/18, WM 2020, 897 Rn. 31 f. - Gewoba). - OLG Düsseldorf, 02.02.2022 - 3 Kart 37/21
Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Entgelt für die …
Die Interessenberührung muss zudem gegenwärtig sein, mithin andauern oder unmittelbar bevorstehen (…Senat, Beschl. v. 13.06.2018 - VI-3 Kart 48/17 [V], Juris Rn. 49; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - EnVR 65/18, Juris Rn. 15;… ferner Senat, Beschl. v. 11.09.2019 - VI-3 Kart 804/18 [V], Juris Rn. 27;… bestätigt durch BGH, Beschl. v. 27.10.2020 - EnVR 70/19, Juris Rn. 13 ff.). - BGH, 12.11.2019 - EnVR 66/18
Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen …
Rn. 22 Wie der Senat mit Beschluss vom 12. November 2018 (EnVR 65/18, zVb) entschieden und näher begründet hat, liegt ein räumlich zusammengehörendes Gebiet auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander angrenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. - OLG Celle, 09.06.2026 - 13 Kart 2/25
Besondere Missbrauchsverfahren; Verteilernetz; Gemeinsamer Betrieb; Arealnetz; …
Schließlich ist nicht zu verkennen, dass die in Frage stehende elektrische Anlage aufgrund der erheblichen über diese geleiteten Energiemenge von zuletzt noch mehr als 20 MWh/Jahr und der Versorgung mehrerer Gebäude auf einer Fläche von deutlich über 10.000 qm auch nach den bisherigen vom Bundesgerichtshof zu der Kundenanlage nach § 3 Nr. 65 lit. c) EnWG (n.F.) entwickelten Grundsätzen (etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 65/18, Rn. 32) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung nicht unbedeutend ist.
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