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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,2008
OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 (https://dejure.org/2023,2008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 134 BGB, § 500 Abs 2 S 2 BGB, § 502 Abs 1 BGB, § 502 Abs 2 Nr 2 BGB, § 512 BGB
    Erforderliche Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung

  • IWW
  • RA Kotz

    Fehlerhafte Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung

Kurzfassungen/Presse (9)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Fehlerhafte Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Gewährung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei fehlerhafter Berechnungsmethode

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeits-Joker

  • anwalt.de (Kurzinformation)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorfälligkeitsentschädigung: Bank hat keinen Anspruch auf Entschädigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Fehlerhaftigkeit der Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einem Immobiliardarlehensvertrag mit fester Zinsbindung

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Ausschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1174
  • MDR 2023, 787
  • WM 2023, 1877
 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (23)

  • OLG Frankfurt, 13.08.2021 - 24 U 270/20

    Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Damit ist der gesetzgeberische Wille hinreichend zutage getreten, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung auch die entgangenen Zinsen umfasst und die Berechnung nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung, mithin auch nach der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; s. a. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    Rn. 53 Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des OLG Frankfurt (Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris) anzuschließen, die von der Beklagten gewählte Formulierung sei unschädlich, da es sich bei Hypothekenpfandbriefen ebenfalls um "Kapitalmarkttitel" handele und Pfandbriefe sich auch auf öffentliche Schuldner beziehen könnten (§ 20 PfandBG).

    Rn. 62 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Rn. 64 Unter demselben Gesichtspunkt sind die Angaben der Beklagten zudem deshalb unzureichend, weil sich ihnen nicht entnehmen lässt, dass die berechtigte Zinserwartung und damit der Zinsschaden auch durch die vereinbarten Sondertilgungsrechte beeinflusst werden (a. A. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Rn. 68 Die Revision ist zuzulassen, da divergierende Entscheidungen in Bezug auf die von dem Senat beanstandeten Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung existieren (anders als hier etwa OLG Frankfurt Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 9 U 168/21

    Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris;… Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).

    Damit ist der gesetzgeberische Wille hinreichend zutage getreten, wonach die Vorfälligkeitsentschädigung auch die entgangenen Zinsen umfasst und die Berechnung nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung, mithin auch nach der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; s. a. OLG Hamburg, Urteil vom 23. März 2022 - 13 U 102/21 -, juris).

    Rn. 62 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit "Restlaufzeit" nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 - 9 U 237/21 -, juris, wobei dort die Formulierung "Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung" verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris).

    Rn. 63 Der Senat hält die Formulierung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf für unschädlich, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1) eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt hat, bei der die Formulierung "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" verwendet wurde, und dabei ersichtlich keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt hat (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

    Rn. 68 Die Revision ist zuzulassen, da divergierende Entscheidungen in Bezug auf die von dem Senat beanstandeten Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung existieren (anders als hier etwa OLG Frankfurt Urteil vom 13. August 2021 - 24 U 270/20 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • BGH, 01.07.1997 - XI ZR 267/96

    Vorzeitige Auflösung eines Festzinskredits; Bemessung der …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn die Veräußerung der finanzierten Immobilie begründet ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Rückführung des Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02 -, BGHZ 158, 11; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris;… Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 58, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge/Immobiliardarlehensverträge Rn. 148, beck-online).

    Besteht nämlich - wie hier - ein Anspruch des Darlehensnehmers darauf, das Darlehen vorzeitig abzulösen, kann sich die Bank auf eine Vereinbarung, mit der sie eine nicht geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung erzwingt, nicht berufen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02 -, juris; Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 - BGHZ 136, 161).

    Ferner wird in der Begründung zu Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ausgeführt, der Darlehensgeber müsse sich bereits vor Vertragsschluss auf die anzuwendende Berechnungsmethode festlegen, und hinsichtlich der "zulässigen Berechnungsmethoden" auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, juris) verwiesen, nach der die Berechnung nach der "Aktiv-Passiv-Methode" zulässig ist (vgl. Bt-Drs. 18/5922, S. 116).

    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

    Zudem entspricht die von der Beklagten verwendete Formulierung - wie auch das OLG Frankfurt ausführt - nahezu wörtlich dem Zitat des Bundesgerichtshofs in der Ursprungsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161).

  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 285/03

    Zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung anhand des PEX-Index

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Dabei nimmt die Begründung explizit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die Berechnung sowohl nach der "Aktiv-Aktiv-Methode" als auch der "Aktiv-Passiv-Methode" erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, juris).

    Rn. 51 Der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der von der Beklagten gewählten "Aktiv-Passiv-Methode"-in der Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196).

    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen genügt es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1).

    Anders als der Kläger meint, kann die Vorfälligkeitsentschädigung nach wie vor nach dieser Methode berechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1).

    Rn. 63 Der Senat hält die Formulierung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf für unschädlich, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1) eine Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gebilligt hat, bei der die Formulierung "die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme" verwendet wurde, und dabei ersichtlich keine Differenzierung zwischen den vereinbarten und den durch die Sollzinsbindung begrenzten bzw. durch vorzeitige Kündigungsrechte, Tilgungsanpassungs- oder Sondertilgungsrechte angepassten, fiktiven vertraglichen Zahlungsströmen verlangt hat (so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21 -, juris).

  • BGH, 07.11.2000 - XI ZR 27/00

    Nichtabnahmeentschädigung bei Annuitätendarlehen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Dabei ist die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen und nicht die Rendite von Wertpapieren der öffentlichen Hand (so noch BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 -, BGHZ 136, 161) zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05 -, juris; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 -, BGHZ 161, 196; Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

    Von den dort für maßgeblich erachteten "Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner" hat der Bundesgerichtshof aber in der Folge Abstand genommen und stattdessen auf die Wiederanlage in - von der gewählten Formulierung nicht erfasste - Hypothekenpfandbriefe abgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00 -, BGHZ 146, 5).

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 388/14

    Zur Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Darüber hinaus wird die rechtlich geschützte Zinserwartung durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 388/14 -, BGHZ 208, 290).
  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Rn. 61 Aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vgl. - zur Widerrufsinformation - BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris), entsteht durch die Formulierung "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" der unzutreffende Eindruck, dass damit die restliche Laufzeit der zuvor in Ziffer 4. genannten Laufzeit gemeint ist und der Zinsverschlechterungsschaden stets bis zum Ende dieser angegebenen Vertragslaufzeit berechnet wird.
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung …

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Rn. 50 Das Landgericht hat angenommen, die Angabe über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung sei fehlerhaft und damit unzureichend, da die Beklagte wiederholt auf die Wiederanlage in "Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner" abgestellt habe mit der Folge, dass die Beklagte den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren habe (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19 -, BGHZ 226, 310).
  • OLG Hamm, 21.10.2015 - 31 U 56/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 26.01.2023 - 4 U 134/21
    Denn der Darlehensgeber muss auch dann, wenn er über die Mindestanforderungen hinausgeht, klare und verständliche Angaben machen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2021 -, juris), die zudem inhaltlich zutreffend sein müssen (…MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, § 502 Rn. 14; vgl. - betreffend Widerrufsbelehrungen - auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2017 - 7 U 153/15 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2015 - 31 U 56/15 -, juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2018 - XI ZR 46/18 -, juris, wonach inhaltlich zutreffende Ergänzungen unschädlich sind).
  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Widerruf eines mit einem Kaufvertrag über einen gebrauchten PKW verbundenen …

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

  • BGH, 18.09.1992 - V ZR 84/91

    Erledigterklärung der Hauptsache bei hilfsweiser Aufrechterhaltung des …

  • BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Fall …

  • OLG Stuttgart, 18.05.2022 - 9 U 237/21

    Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Notwendige Angaben über die Berechnung der …

  • OLG Düsseldorf, 10.02.2017 - 7 U 153/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …

  • LG Ravensburg, 08.08.2022 - 2 O 316/21

    Vorlagebeschluss zum EuGH zur Auslegung des Art. 25 der Richtlinie 2014/17/EU im …

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZB 20/05

    Veranlassung zur Klageerhebung

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

  • BGH, 03.02.2004 - XI ZR 398/02

    Zum Anspruch des Kreditnehmers auf Sicherheitenaustausch

  • BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02

    Wirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines …

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …

  • OLG Hamburg, 23.03.2022 - 13 U 102/21

    Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen wegen ungerechtfertigter …

  • BGH, 03.12.2024 - XI ZR 75/23

    Notwendige Angaben über Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in …

    Anknüpfungspunkte für den Verbraucher, dass sich die "(Rest-)Laufzeit" nicht auf die zuvor definierte "(Vertrags-)Laufzeit" bezieht, liegen nicht vor (vgl. OLG Saarbrücken, WM 2023, 1877 Rn. 58 ff.; LG Bonn…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 17 O 89/22, juris Rn. 36 ff.; LG Darmstadt…, Urteil vom 14. Juni 2022 - 13 O 6/22, juris Rn. 40 ff.; LG Hamburg…, Urteil vom 6. Juli 2023 - 302 O 24/23, juris Rn. 40 ff.; LG Konstanz…, Urteil vom 8. Dezember 2020 - 4 O 155/20, juris Rn. 50;… BeckOGK BGB/Knops, Stand: 15.8.2024, § 502 Rn. 66;… Jungmann in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 56 Rn. 756; aA OLG Celle…, Urteil vom 16. August 2023 - 3 U 8/23, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2021, 2118, 2119; OLG Stuttgart…, Urteil vom 23. Februar 2022 - 9 U 168/21, juris Rn. 52 ff.; LG Saarbrücken, ZIP 2022, 2126, 2128).

    Soweit Ziffer 7 des Darlehensvertrags für die vorzeitige Rückzahlung auf den "Zeitraum der Sollzinsbindung" abstellt, kann der Verbraucher zwar daraus folgern, dass sich das dort geregelte Recht zur vorzeitigen Rückzahlung auf eben diesen Zeitraum bezieht; dass darüber hinaus der in der nachfolgenden, streitgegenständlichen Klausel bezeichnete Zeitraum der "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" für die Schadensberechnung ebenfalls (nur) den Zeitraum der Sollzinsbindung meint, kann der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher einer Zusammenschau der beiden Klauseln aber nicht entnehmen (vgl. OLG Saarbrücken, WM 2023, 1877 Rn. 62; LG Bonn…, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 17 O 89/22, juris Rn. 41 ff.; LG Darmstadt…, Urteil vom 14. Juni 2022 - 13 O 6/22, juris Rn. 41; aA OLG Celle…, Urteil vom 16. August 2023 - 3 U 8/23, juris Rn. 37; OLG Frankfurt am Main, ZIP 2021, 2118, 2119).

  • BGH, 20.05.2025 - XI ZR 22/24

    Vorfälligkeitsentschädigung nur bei klarer Berechnungsmethode

    Rn. 13 Die abweichenden Auffassungen der Oberlandesgerichte Saarbrücken (WM 2023, 1877) und Zweibrücken (Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22, BeckRS 2023, 30605) überzeugten nicht.
  • OLG Celle, 16.08.2023 - 3 U 8/23

    Hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode für eine …

    Die abweichende Auffassung der Oberlandesgerichte Saarbrücken (im Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris) und Zweibrücken (im Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A.) zu offenbar wortgleichen Klauseln vermag den Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen.

    Die von dem Kläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bzw. eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Vorlageverfahren des LG Ravensburg (EuGH-Vorlage vom 8. August 2022 - 2 O 316/21 -, juris) ist damit nicht angezeigt (vgl. Herresthal, WuB 2023, 5, 10; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 - , Rn. 49, juris).

    Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Formulierungen in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung abweicht (anders als hier: OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris [die dort zugelassene Revision wurde nicht eingelegt]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A [zugelassene Revision anhängig unter XI ZR 75/23]).

  • OLG München, 21.02.2024 - 19 U 3711/23

    Rechtmäßigkeit einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige …

    Rn. 56 Anders mag dies unter Geltung der aktuellen Rechtslage ab dem 21.03.2016 zu beurteilen sein, bei der nach § 500 Abs. 2 S. 2 BGB g.F. nun auch der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht (…s. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 01.07.2020, Az. 17 U 810/19, juris Rz. 67, wobei im dortigen Fall die beklagte Bank den Darlehensnehmern zudem ausdrücklich mitteilte, dass sie das Darlehen für eine vorzeitige Rückzahlung nicht kündigen müssten; vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil v. 26.01.2023, Az. 4 U 134/21, juris Rz. 43, zum Einstufung eines Notarschreibens als Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die vorzeitige Ablösung des Darlehens).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2025 - 17 U 142/23

    Darlehen; Vorzeitige Rückzahlung während der Sollzinsbindung; …

    Zur Begründung haben sie, u.a. gestützt auf ein Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2023 (4 U 134/21, Bl. 209 ff. LG), geltend gemacht, die von der Beklagten im Vertrag erteilten Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien inhaltlich unzureichend und fehlerhaft gewesen.

    Nichts anderes gilt im Ergebnis für die von den Klägern angeführten Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26.01.2023 (4 U 134/21, Bl. 209 ff. LG) und des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (7 U 14/22, Bl. 46 ff. OLG), die ähnliche Vertragsbedingungen wie in der o.g., vom Bundesgerichtshof entschiedenen Konstellation betreffen.

  • OLG Stuttgart, 07.02.2024 - 9 U 124/23

    Zulässigkeit von Vereinbarung über vorzeitige Rückzahlung festverzinslicher …

    Rn. 31 Mit der Vereinbarung umgingen die Parteien - rein objektiv, unabhängig von einer Umgehungsabsicht (…Erman BGB, Nietsch, 17. Aufl. 2023, § 512 BGB, Rn. 4) - § 502 Abs. 2 BGB zum Nachteil der Kläger, weil diese sich trotz Ausschlusses des in § 502 Abs. 1 BGB geregelten Anspruchs auf Zahlung einer VFE zu deren Zahlung verpflichteten (ähnlich OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21, zit. nach juris, Rn. 44).
  • OLG Brandenburg, 20.03.2024 - 4 U 35/23

    Rückzahlung einer nach vorzeitiger Beendigung eines …

    Wäre der Beklagten zu folgen, sprächen zudem gute Gründe dafür, den mit dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2021 als Bedingung für die Weitergabe des Ablösebetrages an den Notar geforderten Abschluss einer Vereinbarung über eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeltes als Umgehungsgeschäft im Sinne des § 512 S. 2 BGB zu erachten, da damit - wie im Folgenden auszuführen sein wird - dem Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages der Schutz des § 502 Abs. 2 BGB genommen würde (ebenso Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 44).

    Jedenfalls aber vermittelt die in 1.5.1 gegebene Erklärung dem Verbraucher das bei einem Darlehensvertrag mit einer über 10 Jahre und 6 Monate hinausgehenden Sollzinsbindung - bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen solchen, da nach den Vereinbarungen in dem Bausparvertrag der Mindestansparbetrag von 40 % der Bausparsumme von 350.000 EUR mit den vereinbarten Bausparbeiträgen von 1032 EUR/Monat erst nach 11 Jahren und 3 Monaten erreicht worden wäre - unzutreffende Verständnis, der Darlehensgeber erhalte eine Entschädigung bis zum Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindung (…wie hier: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 21.12.2023 - 5 U 107/23 - Rn. 40 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.01.2023 - 4 U 134/21 - Rn. 61 f. zur Formulierung "für die Restlaufzeit"; a.A. OLG Stuttgart…, Urteil vom 18.05.2022 - 9 U 237/21 - Rn. 51 ff.).

  • OLG Celle, 31.01.2024 - 3 U 82/23

    Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.R.e. …

    Die abweichende Auffassung der vom Kläger zitierten Landgerichte sowie der Oberlandesgerichte Saarbrücken (im Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris) und Zweibrücken (im Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 -, beck-online) vermag den Senat vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu überzeugen.

    Die Revision war - wie bereits durch Urteil des Senats vom 6. September 2023 im Verfahren 3 U 8/23, das beim Bundesgerichtshof unter dem Az. XI ZR 181/23 anhängig ist - gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, soweit die Klage abgewiesen wurde, da der Senat mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung abweicht (anders als hier: OLG Saarbrücken, Urteil vom 26. Januar 2023 - 4 U 134/21 -, juris [die dort zugelassene Revision wurde nicht eingelegt]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. März 2023 - 7 U 14/22 - vorgelegt als Anlage BK 1, Bl. 80 ff. Bd. II d.A [zugelassene Revision anhängig unter dem Az. XI ZR 75/23]).

  • OLG Köln, 24.05.2023 - 13 U 177/22

    Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung eines vorzeitig gekündigten …

    Rn. 24 Die weiter zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 26.1.2023 (4 U 134/21) betrifft dagegen eine andere Formulierung, die nach Ansicht des OLG Saarbrücken irreführend war, da sie auf die "Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens" Bezug nahm.

    Die Entscheidungen des OLG Saarbrücken (4 U 134/21) und des OLG Zweibrücken (7 U 14/22) betreffen eine andere Formulierung.

  • LG Stralsund, 26.05.2023 - 6 O 3/22

    Anspruch auf Rückzahlung einer geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung, …

    Rn. 38 Der Kläger kann auch aus der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 26.01.2023, Az. 4 U 134/21, keine für sich günstige Rechtsposition herleiten.
  • OLG Frankfurt, 06.09.2023 - 3 U 98/23

    Zustimmungspflicht zu Ersatzkreditnehmer

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