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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9521
OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24 (https://dejure.org/2025,9521)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.04.2025 - 6 U 139/24 (https://dejure.org/2025,9521)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. April 2025 - 6 U 139/24 (https://dejure.org/2025,9521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 13 BGB, § 14 BGB, § 421 BGB, § 491 BGB
    Schuldbeitritt eines Alleingesellschafters als Verbraucher zu Darlehensschuld

  • RA Kotz

    Schuldbeitritt - Anwendbarkeit Bestimmungen des Verbraucherkreditrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 13 ; BGB § 491 Abs. 1
    Schuldbeitritt zu einer Darlehensschuld aus einem geschlossenen Darlehensvertrag; Berechtigtes Interesse eines Kreditgebers an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Darlehensvertrag: Kein Schuldbeitritt des Alleingesellschafters als Verbraucher

Besprechungen u.ä.

  • heckschen-vandeloo.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mithaftung als Gesamtschuldner aufgrund eines Schuldbeitritts für die Erfüllung eines Darlehensvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 2685
  • WM 2025, 1147
  • NZG 2025, 1002
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.07.2022 - XI ZR 483/21

    Nichtzulassungsbeschwerde: Analoge Anwendung der Regelungen zum …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Und in der Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung liegt auch ein Schuldbeitritt des Beklagten und keine Bürgschaft oder Garantievereinbarung, auf die die §§ 491 ff. BGB nicht entsprechend anwendbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris).

    Notwendig ist aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris; BGH…, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 17, juris).

    Unter diesen Umständen fehle es an einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson, vielmehr sei das abgegebene Garantieversprechen überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen, das von dem Beklagten als wirtschaftlichem Eigentümer der Gesellschaft betrieben werde (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris).

    Rn. 25 Die vorliegende Fallgestaltung ist nicht anders zu bewerten als diejenige, über die der Bundesgerichtshof im zitierten Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 - zu befinden hatte.

  • BGH, 24.07.2007 - XI ZR 208/06

    Anwendung des VerbrKrG auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 16, juris; BGH…, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 -, Rn. 36, juris; BGH…, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, Rn. 19, juris).

    Notwendig ist aber, dass die Haftungsübernahme auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZR 483/21 -, juris; BGH, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 17, juris).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 199/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung oder Bürgschaft des Kommanditisten für …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Er darf grundsätzlich davon ausgehen, der Gesellschafter handle aus eigenen finanziellen Interessen und wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen heraus (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 -, juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01 -, juris).

    Rn. 29 Soweit sich eine Sittenwidrigkeit des Vertrages aufgrund besonderer erschwerender dem Kreditgeber zurechenbarer Umstände ergeben kann, etwa im Falle der Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit des Mithaftenden oder der Beeinträchtigung von dessen Willensbildung durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 22, juris), ist dazu nichts vorgetragen.

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Er ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (…BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20 -, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 33 m.w.N., juris).
  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 -, Rn. 36, juris; BGH…, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Rn. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der die Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt, als Verbraucher zu behandeln sein, denn grundsätzlich ist das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen und die Anstellung als Geschäftsführer begründet keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit (vgl. BGH…, Urteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06 -, Rn. 16, juris; BGH…, Urteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99 -, Rn. 36, juris; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 15.01.2002 - XI ZR 98/01

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung gilt nicht für GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Er darf grundsätzlich davon ausgehen, der Gesellschafter handle aus eigenen finanziellen Interessen und wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen heraus (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 -, juris; BGH…, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01 -, juris).
  • BGH, 21.09.2021 - XI ZR 650/20

    Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs einer auf Abschluss einer …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Er ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem Verbraucherdarlehensvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen von einem Unternehmer gewährten Darlehensvertrag handelt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2021 - XI ZR 650/20 -, Rn. 11, juris; BGH…, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 33 m.w.N., juris).
  • BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsübernahme durch einen Familienangehörigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.04.2025 - 6 U 139/24
    Er darf grundsätzlich davon ausgehen, der Gesellschafter handle aus eigenen finanziellen Interessen und wirtschaftlich vernünftigen Erwägungen heraus (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01 -, juris; BGH…, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 -, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 17. September 2002 - XI ZR 306/01 -, juris).
  • OLG Koblenz, 18.11.2025 - 9 VKl 1/24

    Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz: Zulässigkeit einer …

    Rn. 105 Offen bleiben kann, ob auch ein Gesellschafter und Geschäftsführer als Unternehmer zu werten sein kann, sofern er eine Mithaftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft übernimmt und die Haftungsübernahme nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson beruht, sondern diese überwiegend dem Gewerbe zuzuordnen ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 26.7.2022 - XI ZR 483/21, ZIP 2022, 2168 = juris;… BGH, Urt. v. 24.7.2007 - XI ZR 208/06 Rz. 17, WM 2007, 1833 = juris; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148).

    Nur dann bedarf es der Abgrenzung, ob der Geschäftsführer als Verbraucher zu werten ist, weil das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist und die Anstellung als Geschäftsführer keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit begründet (…vgl. BGH, Urt. v. 24.7.2007 - XI ZR 208/06 Rz. 16, WM 2007, 1833 = juris;… v. 28.6.2000 - VIII ZR 240/99 Rz. 36, WM 2000, 1632 = juris;… v. 5.6.1996 - VIII ZR 151/95 Rz. 19, WM 1996, 1258 = juris; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148), oder ob die Qualifikation des Geschäftsführers als Unternehmer gerechtfertigt sein kann, weil dieser als wirtschaftlicher Eigentümer der Gesellschaft ein eigenes Gewerbe betreibt, dem die im eigenen Namen entfaltete Tätigkeit zuzuordnen ist (BGH, Beschl. v. 26.7.2022 - XI ZR 483/21, ZIP 2022, 2168; OLG Stuttgart WM 2025, 1147, 1148).

  • BGH, 10.03.2026 - XI ZR 132/24

    Der darlehensfinanzierte Erwerb von Gesellschaftsanteilen

    Rn. 29 c) Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 26. Juli 2022 (XI ZR 483/21, BKR 2022, 717) zugrunde liegenden Fall (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 - 6 U 139/24, juris Rn. 25 f.) sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an einem eigenständigen Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson (…vgl. Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 17) wecken könnten.
  • LG Stuttgart, 04.02.2026 - 49 O 74/25

    Zur Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehensrechts auf den Schuldbeitritt von …

    Tritt eine Partei einer Haftung eines anderen gleichrangig und gesamtschuldnerisch bei, handelt es sich um einen Schuldbeitritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 - 6 U 139/24 , Rn. 20 [juris];… Nobbe/Derstadt in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 2022, Rn. 76).

    Für sich genommen begründet weder das Halten eines Geschäftsanteils an einer GmbH als private Vermögensverwaltung noch die Anstellung als Geschäftsführer eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ( OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025 - 6 U 139/24 , Rn. 22 [juris];… Fritzsche in Staudinger, § 13 BGB, 2024, Rn. 51).

    Das OLG Stuttgart (Urteil vom 29. April 2025, Az. 6 U 139/24 , Rn. 25 [juris]) hat dieses Urteil zum Anlass genommen, einen Schuldbeitritt eines Gesellschafter-Geschäftsführers als unternehmerisches Handeln einzustufen.

    Die Übertragung und ausdrückliche Erweiterung des Anwendungsbereichs auf schuldbeitretende Gesellschafter-Geschäftsführer durch das OLG Stuttgart erscheint vor diesem Hintergrund mutig (kritisch insoweit Hamdan in BKR 2025, S. 757, 760 f.).

  • LG Stuttgart, 21.05.2026 - 12 O 26/26
    Rn. 19 c) Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.04.2025, 6 U 139/24 , greift hier nicht zu Gunsten der Klägerin ein.
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