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   BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63   

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BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63 (https://dejure.org/1964,1062)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1964 - Ib ZR 3/63 (https://dejure.org/1964,1062)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1964 - Ib ZR 3/63 (https://dejure.org/1964,1062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1965, 251
  • MDR 1965, 112
  • GRUR 1965, 155
  • DB 1964, 1857
  • WRP 1965, 110
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

    Auszug aus BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
    IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen ( § 1 3 Abs. 3 UWG)" Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 - Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünter lassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden« 2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wiederholungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe« a) Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder aus reichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 - Unterkunde)." Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht" b) Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer entlassen, obwohl diesor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben" Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine "Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat"© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen" Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteils gründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch S t f l D entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des Z M H H H P « nicht augdes festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jeden falls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß die Äußerungen gefallen seien, c) Zu Unrecht meint die Revisionangesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z H H ü K die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
  • BGH, 22.03.1963 - Ib ZR 161/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
    IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen ( § 1 3 Abs. 3 UWG)" Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 - Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünter lassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden« 2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wiederholungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe« a) Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder aus reichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 - Unterkunde)." Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht" b) Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer entlassen, obwohl diesor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben" Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine "Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat"© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen" Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteils gründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch S t f l D entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des Z M H H H P « nicht augdes festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jeden falls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß die Äußerungen gefallen seien, c) Zu Unrecht meint die Revisionangesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z H H ü K die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
  • RG, 25.01.1927 - II 210/26

    Zulässigkeit des Rechtswegs; Unlauterer Wettbewerb

    Auszug aus BGH, 04.11.1964 - Ib ZR 3/63
    IIo Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg« 1« Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Klageantrag wiedergegebenen, gegen die Klägerin gerichteten Behausungen gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen (§ 1 UWG) und daher, wenn sie von einem Angestellten der Beklagten aufgestellt wurden, einen ünterlassungsanspruch gegen deren Inhaber begründen ( § 1 3 Abs. 3 UWG)" Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem beanstandete Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter mehr oder minder auf dem in Betracht kommenden besonderen Gebiet von ihm abhängige Dritte versteckt (RGZ 151? 287? 292; BGH GRUR 1963, 438 - Eotorabattj GRUR 1963? 434 - Reiseverkäufer)« Dem Betriebsinhaber.sollen daher Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um den Ünter lassungsanspruch handelt, unter solchen Umständen wie eigene Handlungen zugerechnet werden« 2« Danach ist zwischen den Parteien nur im Streit, ob sich die Beklagte darauf berufen kann, daß keine Wiederholungsgefabr bezüglich des beanstandeten Verhaltens bestehe? weil sie den Angestellten, der die wettbewerbswidrigen Handlungen beging, fristlos entlassen habe« a) Da dem Betriebsinhaber die Wettbewerbsverstöße seiner Angestellten nach den genannten Vorschriften hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ohne Entlastungsmöglichkeit als eigene Verstöße zuzurechnen sind, der Anspruch gegen die Beklagte also in den Verstößen selbst, nicht etwa nur in der Versäumung einer sorgfältigen Auswahl oder aus reichenden Belehrung der Angestellten seine Grundlage hat, ist die Wiederholungsgefahr nicht nur aus der Person der in Betracht kommenden Angestellten zu beurteilen, sondern es ist auch zu prüfen, ob das eigene Verhalten der Beklagten weitere Rechtsverletzungen besorgen läßt (RGZ 116, 28, 33 151, 287, 295s BGH GRUR 1964, 263, 269 - Unterkunde)." Eine solche Besorgnis hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise bejaht" b) Wach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Beklagte zwar nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Verkaufsfahrer entlassen, obwohl diesor ihr gegenüber geleugnet hatte, d.ie den Gegenstand des damaligen Verfahrens bildenden Äußerungen get]a'n zu haben" Sie hat die Tatsache dieser Entlassung aber der Klägerin nicht mitgeteilt, sondern gemäß §§ 936, 926 ZPO beantragt, der Klägerin eine "Frist zur Klagerhebung zu setzen, und sie hat im Hauptprozeß die Wiederholungsgefahr; mit der Begründung in Abrede gestellt, sie hat"© -die beiden für die beanstandeten Äußerungen in Betracht kommenden Fahrer, und Stdfe, entlassen" Erst in der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht hat sich, wie den Urteils gründen zu entnehmen ist, ergeben, daß nur ZflHBHHfc, nicht auch S t f l D entlassen wurde« Andererseits ist nur bezüglich des Z M H H H P « nicht augdes festgestellt worden, daß er sich jener Äußerungen bedient hat« Jeden falls aber hat die Beklagte bis zuletzt bestritten, daß die Äußerungen gefallen seien, c) Zu Unrecht meint die Revisionangesichts dieses Sachverhalts, bei dem es darauf angekommen sei, zu klären, ob der Fahrer Z H H ü K die in Rede stehenden Äußerungen gebraucht habe oder nicht, habe die Beklagte den Rechtsstreit nicht anders führen können, als dies geschehen sei? mangels eigener Kenntnis habe sie die Äußerungen des Fahrers bestreiten und eine gerichtliche Beweisaufnahme darüber ermöglichen müssen«.
  • BGH, 07.10.1982 - I ZR 120/80

    Rechtschutzbedürfnis für Unterlassungsklage bei einstweiliger Verfügung ohne

    Es hat weiter auch nicht verkannt, daß es für die Vertragsstrafenhöhe auf die Art des Wettbewerbsverstoßes und seines Zustandekommens sowie auf das übrige im Zusammenhang mit dem Verstoß - auch nachträglich - an den Tag gelegte Verhalten des Verletzers ankommen kann (RGZ 84, 147; BGHZ 14, 163, 169 - Constanze II - BGH GRUR 1957, 348, 349, 350 = WRP 1957, 73 - Klasen-Möbel - GRUR 1964, 263, 269 = WRP 1964, 171 - Unterkunde - GRUR 1965, 155, 156 = WRP 1965, 110 - Werbefahrer -).
  • BGH, 16.12.1964 - Ib ZR 43/63

    Rechtsmittel

    An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strengste Anforderungen zu stellen; bei einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ist stets zu prüfen, ob nicht der frühere Zustand, der zu den Rechtsverletzungen geführt hat, wieder hergestellt werden kann (BGH GRUR 1957, 347 - Underberg; das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 4. November 1964 - Ib ZR 3/63), oder ob trotz der Änderung der rechtsverletzende Zustand nicht weiterbestehen kann.
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