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   BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22   

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https://dejure.org/2023,6981
BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22 (https://dejure.org/2023,6981)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2023 - I ZR 15/22 (https://dejure.org/2023,6981)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 (https://dejure.org/2023,6981)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    KERRYGOLD

    § 4 Nr 3 UWG

  • IWW

    § 4 Nr. 3 UWG, § 138 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 4 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 139 ZPO, § 138 ZPO, § 139 Abs. 2 ZPO, § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG

  • Wolters Kluwer

    Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung (hier: Butter und Mischstreichfette, Kerrygold und Dairygold); Dienen der Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und dem Interesse der Allgemeinheit an ...

  • rewis.io

    KERRYGOLD

  • Betriebs-Berater

    KERRYGOLD - Zur wettbewerblichen Eigenart von verpackten Produkten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a)
    Herkunftstäuschung durch eine nachgeahmte Produktverpackung (hier: Butter und Mischstreichfette, Kerrygold und Dairygold); Dienen der Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und dem Interesse der Allgemeinheit an ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: KERRYGOLD

  • datenbank.nwb.de

    Unlautere Nachahmung der Bezeichnung "KERRYGOLD" durch Verwendung der Bezeichnung "DAIRYGOLD" - KERRYGOLD

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch verpackte Produkte wie Butter können wettbewerbliche Eigenart aufweisen und lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes genießen - KERRYGOLD

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unlautere Nachahmung der Bezeichnung "KERRYGOLD" durch Verwendung der Bezeichnung ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Herkunftstäuschung durch nachgeahmte Produktverpackung

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 820
  • MDR 2023, 716
  • GRUR 2023, 736
  • MIR 2023, Dok. 029
  • WRP 2023, 699
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.09.2021 - I ZR 192/20

    Flying V

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192/20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 12] = WRP 2022, 177 - Flying V, mwN).

    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 46] - Flying V, mwN).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

    Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 53 f.] - Flying V).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Herkunftstäuschung vorliegt, müssen vielmehr alle Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden, insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 = WRP 2001, 534 - Viennetta).

    Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 [juris Rn. 25] = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 [juris Rn. 13 und 19] = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste).

    Es erscheint - vor allem in einem Fall, in dem nicht einmal eine identische Übernahme vorliegt - eher fernliegend, dass der Verkehr bei solchen Produkten sowohl die Produktbezeichnung als auch die Herstellerangabe völlig vernachlässigt und sich ausschließlich an einem Gestaltungsmerkmal orientiert (BGH, GRUR 2001, 443 [juris Rn. 33] - Viennetta).

    Der dort in Rede stehende Sachverhalt war dadurch geprägt, dass auf dem als Nachahmung beanstandeten Produkt sowohl eine deutlich unterschiedliche Produktbezeichnung als auch ein ebenso deutlich abweichender Herstellername angebracht war, so dass eine Herkunftstäuschung nicht in Betracht kam (BGH, GRUR 2001, 443 [juris Rn. 32] - Viennetta).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht oder wenn er die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält (BGH, Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 71/17, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 184 - Industrienähmaschinen; BGH, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 46] - Flying V, mwN).

    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 20] - Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 [juris Rn. 62] = WRP 2022, 48 - Kaffeebereiter).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 [juris Rn. 11] mwN).

    Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGHZ 200, 350 [juris Rn. 12] mwN).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 [juris Rn. 44] - Segmentstruktur, mwN).

    Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGHZ 210, 144 [juris Rn. 59] - Segmentstruktur, mwN).

  • BGH, 17.10.1996 - I ZR 153/94

    Wärme fürs Leben - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Insoweit verhält es sich ähnlich wie bei einem Werbespruch, dem dank seiner Eignung, auf einen bestimmten Anbieter des beworbenen Produkts hinzuweisen, wettbewerbliche Eigenart zukommen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - I ZR 153/94, GRUR 1997, 308 [juris Rn. 19] = WRP 1997, 306 - Wärme fürs Leben; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 4 Rn. 3.22a).

    Die vom Berufungsgericht festgestellte hohe Bekanntheit der Produkte der Klägerin erhöht jedoch die geringe originäre wettbewerbliche Eigenart der Produktverpackungen und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass von durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart auszugehen ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 308 [juris Rn. 20 bis 23] - Wärme fürs Leben).

  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Ein solcher Hinweis kann beispielsweise darin liegen, dass die Beklagte zuvor Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat oder die Parteien früher einmal durch einen Lizenzvertrag verbunden waren (BGH, GRUR 2019, 196 [juris Rn. 20] - Industrienähmaschinen; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - I ZR 137/20, GRUR 2021, 1544 [juris Rn. 62] = WRP 2022, 48 - Kaffeebereiter).
  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Vielmehr müssen nähere tatsächliche Feststellungen getroffen werden, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Verbraucher die Dairygold-Produkte der Beklagten als neue Produkte der Klägerin ansehen oder die Bezeichnung "DAIRYGOLD" für eine Zweitmarke der Klägerin halten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 90/98, GRUR 2001, 251 [juris Rn. 45] = WRP 2001, 153 - Messerkennzeichnung).
  • BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15

    auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgeschützten Fotos:

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Der Annahme der Entscheidungsreife steht entgegen, wenn in der Revisionsinstanz ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, den die Vorinstanzen übersehen oder für unmaßgeblich gehalten haben und hierzu neuer Sachvortrag auch nur möglich erscheint oder einen Hinweis nach § 139 ZPO erfordert hätte (BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, BGHZ 211, 309 [juris Rn. 56] - auf fett getrimmt, mwN).
  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14

    Herrnhuter Stern - Wettbewerbsverstoß: Voraussetzung für die Entstehung

    Auszug aus BGH, 26.01.2023 - I ZR 15/22
    Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 [juris Rn. 21] = WRP 2016, 966 - Herrnhuter Stern, mwN).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

    "Metallbett"; Rechtsfolgen der Löschung eines Geschmacksmusters im Musterregister

  • OLG Köln, 14.08.2020 - 6 U 4/20

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Dairygold

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86

    "Vespa-Roller"; Geltendmachung eines ergänzenden Leistungsschutzes wegen des

  • LG Köln, 11.12.2019 - 84 O 198/19
  • BGH, 07.12.2023 - I ZR 126/22

    Glück - Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz betrifft Waren und

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 25] = WRP 2023, 699 - KERRYGOLD, mwN).

    Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 33] - KERRYGOLD, mwN).

    Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - I ZR 225/98, GRUR 2001, 443 [juris Rn. 25] = WRP 2001, 534 - Viennetta; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 [juris Rn. 13 und 19] = WRP 2009, 1509 - Knoblauchwürste; BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 34] - KERRYGOLD).

    Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 33] - KERRYGOLD, mwN).

    Ein maßgeblicher Aspekt bei der Prüfung, ob Produkte zu derselben oder einander nahestehenden Warenkategorie gehören, ist insbesondere, ob die in Rede stehenden Produkte denselben Zwecken dienen (BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 44] - KERRYGOLD).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 46] - KERRYGOLD, mwN).

    Die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von unterschiedlichen Produkt- und Herstellerkennzeichnungen beimisst, bedarf einer umfassenden tatgerichtlichen Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, um feststellen zu können, ob dadurch eine Täuschung des Verkehrs vermieden wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 443 [juris Rn. 32] - Viennetta), insbesondere ist zu berücksichtigen, welche Produkt- und Herkunftsbezeichnungen auf der Nachahmung verwendet werden und in welcher Weise dies geschieht (BGH, GRUR 2023, 736 [juris Rn. 50] - KERRYGOLD).

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 5 U 104/22

    Buchstabentafel-Klappkiste

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2021, 1544 Rn. 15 - Kaffeebereiter; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 25 - KERRYGOLD).

    Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 13 - KERRYGOLD; BGH GRUR 2016, 730 Rn. 21 - Herrnhuter Stern).

    Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr.; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 - KERRYGOLD).

    Die für die Prüfung der wettbewerblichen Eigenart erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatgerichtlichem Gebiet (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 33 - KERRYGOLD).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD).

    Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 54 - KERRYGOLD).

    (1) Eine solche liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen - wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen - Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD).

    (a) Insoweit hat der Senat Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise zu treffen (vgl. BGH GRUR 2022, 160 Rn. 53 f. - Flying V; BGH GRUR 2023, 736 Rn. 46 - KERRYGOLD).

    Die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung unter dem Gesichtspunkt, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, kann - wie ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise in Betracht kommen, wenn das in Rede stehende Produkt über einen anderen Vertriebsweg oder zu einem günstigeren Preis als das Originalprodukt angeboten wird (BGH GRUR 2023, 736 Rn. 54 - KERRYGOLD).

  • OLG Köln, 08.09.2023 - 6 U 39/23

    Ankerkraut gegen BUTCHER´s by Penny - Keine Markenrechtsverletzung durch

    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (ständige Rechtsprechung, s. zuletzt z.B. BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 - KERRYGOLD, juris, Tz. 25).

    Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der darin verpackten Ware hinzuweisen (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 - KERRYGOLD, juris, Tz. 34).

    Sofern die Gefahr einer Herkunftstäuschung damit begründet werden soll, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt werde, es handele sich bei dem Produkt des Wettbewerbers um eine neue Serie oder eine Zweitmarke des Unterlassungsgläubigers, müssen entsprechende Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Markt und zum Verständnis der von den Produkten angesprochenen Verkehrskreise getroffen werden (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22-KERRYGOLD, juris, Tz. 46).

  • OLG München, 08.05.2023 - 38 U 6499/22

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei der Prämienanpassung in der

    Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/21, NJW 2015, 468 Rn. 11-12 mwN; Urteil vom 2 6.01.2023 - I ZR 15/22, GRUR-RS 2023, 6756 Rn. 18 mwN - KERRYGOLD).
  • OLG Köln, 20.10.2023 - 6 U 20/21

    Verpackte Produkte wie Butter können wettbewerbliche Eigenart aufweisen und

    Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Entscheidung des Senats, soweit der BGH diese nicht beanstandet hat und an welcher der Senat insofern auch nach nochmaliger Prüfung festhält, sowie das Revisionsurteil des BGH vom 26.01.2023 (I ZR 15/22) Bezug genommen.
  • OLG München, 17.05.2023 - 38 W 533/23

    Schutz von Geheimhaltungsinteressen im Zivilrechtsstreit

    Ebenso darf ein Vortrag, welcher plausibel und naheliegend erscheint, mit Nichtwissen bestritten werden, ohne dass die bestreitende Partei Anhaltspunkte dafür aufzeigen muss, dass der Vortrag falsch sein könnte (BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/21, NJW 2015, 468 Rn. 11-12 mwN; Urteil vom 2 6.01.2023 - I ZR 15/22, GRUR-RS 2023, 6756 Rn. 18 mwN - KERRYGOLD).
  • OLG Köln, 23.06.2023 - 6 U 178/22

    Matratzen-UVP II - Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)

    darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 Rn. 18, juris - KERRYGOLD).
  • LG Offenburg, 21.07.2023 - 2 S 1/23

    Auskunftsanspruch des Mandanten bei Geltendmachung von Zahlungsanspruch

    Eine Grenze besteht nur insoweit, als für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss (BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 -, Rn. 18, juris; BGH Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, BeckRS 2018, 34954 Rn. 10, beck-online).
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