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   OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14   

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https://dejure.org/2014,38489
OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14 (https://dejure.org/2014,38489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2014 - 6 W 96/14 (https://dejure.org/2014,38489)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2014 - 6 W 96/14 (https://dejure.org/2014,38489)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Schutzes eines Designs für ein vom Fahrradsattel abgehendes Schutzblech

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GeschmMG (2004) § 38 Abs. 2
    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

  • rechtsportal.de

    GeschmMG (2004) § 38 Abs. 2
    Umfang des Schutzes eines Designs für ein vom Fahrradsattel abgehendes Schutzblech

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzumfang bei Designs mit hoher Musterdichte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WRP 2015, 238
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.06.2014 - 6 U 17/13

    Bedeutung des Gestaltungsspielraums für die Eigenart eines eingetragenen Designs;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14
    Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 26.6.2014 - 6 U 17/13, juris-Tz. 41).

    Ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Gestaltungsfreiheit (weiter) dadurch eingeengt wird, dass eine Vielzahl vorbekannter Designs, die untereinander nur noch einen geringen Abstand halten, bereits zu einer hohen "qualitativen" Musterdichte geführt haben (vgl. hierzu Senat a.a.O. - 6 U 17/13, Tz. 42 m.w.N.), kann dahinstehen, da es hierfür auf die Entscheidung nicht ankommt.

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14
    Je geringer diese Gestaltungsfreiheit ist, desto enger ist auch der Schutzbereich des eingetragenen Designs mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede aus diesem Schutzbereich herausführen können (vgl. BGH GRUR 2013, 285 - Kinderwagen II, Tz. 31).
  • OLG Frankfurt, 31.01.2013 - 6 U 29/12

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters betreffend eine Tasse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 6 W 96/14
    Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 251 - Henkellose Tasse, Tz. 16; Urteil vom 26.6.2014 - 6 U 17/13, juris-Tz. 41).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2018 - 6 U 24/17

    Schutzumfang eines für Küchenmesser eingetragenen Designs ("Küchenmesser")

    Demnach kann sich der Schutzumfang erweitern, wenn das Klagemuster vom vorbenannten Formenschatz einen größeren Abstand hält, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich wäre (vgl. Senat WRP 2015, 238, Rn. 3).
  • BPatG, 15.11.2018 - 30 W (pat) 802/16
    auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Landgericht mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 (Bl. 38 GA) zurückgewiesen; die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Inhaberin des angegriffenen Designs wurde mit Beschluss des OLG Frankfurt vom 17. November 2014 (Az.: 6 W 96/14, Bl. 46 GA = WRP 2015, 238) zurückgewiesen.

    So sind nicht nur das - vorliegend für den Gesamteindruck aus den nachfolgend zu C.2.b. genannten Gründen ohnehin nicht relevante - Kopfteil eines solchen Schutzblechs, welches in den sich verjüngenden Sattel geschoben wird und daher dessen Form berücksichtigen muss, sowie die - ebenfalls nicht zu berücksichtigenden - Aussparungen für die Sattelstreben nach Form und Anordnung im Wesentlichen durch den Gebrauchszweck vorgegeben (vgl. dazu OLG Frankfurt WRP 2015, 238), sondern vor allem sind auch Breite, Länge und Ausgestaltung des vom Sattel ausgehenden Schutzblechs selbst durch funktionale Zwänge nachhaltig eingeschränkt.

  • OLG Frankfurt, 03.03.2016 - 6 U 34/15

    Schutzumfang eines eingetragenen Designs mit Rücksicht auf den vorbekannten

    Dies kann zum einen dazu führen, dass der Schutzumfang des geschützten Designs sich erweitert, weil das Design einen besonders weiten Abstand vom vorbekannten Formenschatz hält, d.h. dass dieser Abstand größer ist, als es zur Begründung der Eigenart erforderlich gewesen wäre (vgl. Senat a.a.O. - Henkellose Tasse, juris-Tz. 15; WRP 2015, 238, juris-Tz. 5; Urteil vom 11.9.2014 - 6 U 58/14, juris-Tz. 20).
  • OLG Frankfurt, 11.09.2014 - 6 U 58/14

    Geschmacksmusterrechtliche Voraussetzungen für den Schutz einer Sportbrille sowie

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. WRP 2015, 238, juris-Tz. 5 - betreffend ein Fahrradschutzblech - sowie GRUR-RR 2013 - Henkellose Tasse, juris-Tz. 15) jedoch dann, wenn der Abstand vom vorbekannten Formenschatz besonders groß - nämlich größer als zur Begründung der Eigenart erforderlich - ist.
  • LG Köln, 05.07.2016 - 31 O 476/15
    Der Grad der Gestaltungsfreiheit wird dadurch beeinflusst, welche Gestaltungsmöglichkeiten der Verwendungszweck des in Rede stehenden Erzeugnisses eröffnet (OLG Frankfurt, BeckRS 2015, 01670, Rn. 4).
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