Rechtsprechung
| BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Plagiatsvorwurf als üble Nachrede und Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Benutzung von dokumentarischer Literatur "Arztschreiber in Buchenwald" zur Erstellung des Fortsetzungsromans "Jedem das Seine" - Notwendigkeit der Angabe des Empfängers ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 213
- GRUR 1966, 272
- BB 1966, 53
- DB 1966, 1015
- WRP 1966, 61
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.11.1960 - VI ZR 7/60
"Beteiligung" i. S. des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Das aber wäre Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nach der es nicht genügen würde, wenn nur der Beklagte zu 1 den Plagiatsvorwurf mitgeteilt hätte, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft lediglich den Fall, daß mehrere - ein jeder selbständig - eine unerlaubte Handlung begangen haben, die den eingetretenen Erfolg verursachen konnte, daß eine dieser Handlungen den Schaden wirklich verursacht hat, der wirkliche Urheber des Schadens aber nicht ermittelt werden kann (BGHZ 33, 286, 290 ff [BGH 15.11.1960 - VI ZR 7/60]; Urteil des VI. Zivilsenats vom 5. Oktober 1965 - zur Veröffentlichung bestimmt). - BGH, 25.04.1958 - I ZR 97/57
Blanko-Verordnung
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Der Widerrufsanspruch ist nur in den Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren gegeben; diese Grenzen sind durch Abwägung der beiderseitigen Interessen zu bestimmen (BGH GRUR 1958, 448, 449 - Blankoverordnungen). - BGH, 31.05.1957 - I ZR 93/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Darüber hinaus bestanden im Streitfall gegen eine Häufung von Veröffentlichung des Unterlassungsgebotes und öffentlichem Widerruf auch Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Beklagten zu 1. Der Widerruf ist zu versagen, wenn er geeignet wäre, zum Nachteil des Widerrufenden ein unrichtiges oder entstelltes Bild vom wirklichen Sachverhalt hervorzurufen (vgl. BGH GRUR 1957, 561, 564 - REI = Chemie). - BGH, 16.10.1962 - I ZR 162/60
Mampe Halb und Halb II
Auszug aus BGH, 01.12.1965 - Ib ZR 155/63
Inwieweit ein Hinaustragen des Vorwurfs über den Bereich der an der Austragung der streitigen Rechtsfrage unmittelbar Beteiligten hinaus von dem Beklagten zu 2 zu befürchten ist, hängt weitgehend auch von der Beurteilung seines Gesamtverhaltens in dem Rechtsstreit sowie seiner Persönlichkeit ab; diese Beurteilung aber ist im wesentlichen Sache des Tatrichters (BGH GRUR 1963, 218, 221 - Mampe Halb und Halb II).
- BGH, 01.07.1991 - II ZR 180/90
GmbH-Geschäftsführer - Vertragsverhandlungen - Pflichtverletzung - Schlechte …
Verletzt er diese Pflicht, kann seine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB in Betracht kommen (vgl. u.a. BGHZ 56, 73, 77 f.; BGH, Urt. v. 27. September 1965 - VII ZR 210/63, BB 1966, 53;… Urt. v. 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73, NJW 1974, 371, 372;… Urt. v. 25. Januar 1984 - VIII ZR 227/82, aaO;… RGRK-Steffen, 12. Aufl. § 826 Rdn. 46, 48;… Soergel/Hönn, 11. Aufl., § 826 Rdn. 80, 116;… Erman/Schiemann, 8. Aufl. § 826 Rdn. 17). - BGH, 25.11.1986 - VI ZR 57/86
Ehrverletzung (Zeitungsartikel, Meinungsäußerung; "Oberfaschist")
Allerdings hat der damalige Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon in seinem Urteil vom 1. Dezember 1965 (Ib ZR 155/63 - GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber - mit Anmerkung Krieger S. 275) für einen Fall druckschriftlicher Verbreitung einer nicht in Wettbewerbsabsicht aufgestellten rufschädigenden Behauptung zu der von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zuerkannten Befugnis zur Veröffentlichung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots ausgeführt, daß sie in gleicher Weise wie ein (dem Kläger deshalb als zusätzlicher Behelf versagter) Widerruf geeignet sei, die fortwirkenden schädlichen Folgen der Äußerung für den Verletzten zu beseitigen und seinen Ruf wiederherzustellen (vgl. auch BGHZ 14, 163, 176). - BGH, 12.03.1992 - I ZR 58/90
Plagiatsvorwurf II - Anschwärzung; Urteilsbekanntmachung
S. 14 f. - zur Veröffentlichung bestimmt; BVerfG, NJW 1991, 1475; BVerwG, NJW 1992, 62; etwas modifizierend dazu zwar neuerdings Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B, Rdn. 152, jedoch ohne Relevanz für die vorliegende Fallgestaltung), noch darf sie den Widerruf auch solcher Behauptungen bewirken, die richtig sind und deren Widerruf auch Verwirrung beim Widerrufsadressaten verursachen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 r.Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber m.w.N.).Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Veröffentlichung eines Unterlassungsgebots sich nach ihrem Sinn und Zweck weitgehend mit einem (adressatengleichen) Widerruf deckt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1965 - Ib ZR 155/63, GRUR 1966, 272, 274 1. Sp. = WRP 1966, 61 - Arztschreiber).
- KG, 11.05.2001 - 5 U 9292/00
Widerruf wettbewerbswidriger Werbung
Wenn bei druckschriftlicher Verbreitung rufschädigender Äußerungen im Allgemeinen anzunehmen sein soll, dass sie eine Quelle fortdauernder Störung bildeten (BGH, GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber), gilt dies nicht notwendig ebenso für irreführende Werbeanzeigen, insbesondere, wenn auch der vernünftige Durchschnittsverbraucher sie nur eher flüchtig wahrnimmt.Die Beklagte handelte zu Zwecken des Wettbewerbs (…vgl. BGH, a.a.O., Remington, Seite 256; GRUR 1966, 272, 274 - Arztschreiber).
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2024 - 25 Sa 335/20 Im letzteren Fall mag es sein, dass eine Vermutung besteht, dass die druckschriftliche Verbreitung rufschädigender Äußerungen eine Quelle fortdauernder Störung bilden kann, wenn diese fortwährend, auch von weiteren Dritten, zur Kenntnis genommen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib ZR 155/63 -, Rn. 29).
- BGH, 14.06.1988 - VI ZR 328/87
Voraussetzungen einer Klageerweiterung oder Klageänderung in der …
Damit genügte schon das erstinstanzliche Widerrufsbegehren der Klägerin zugleich der Voraussetzung, daß der auf Widerruf gerichtete Klageantrag erkennen lassen muß, wem gegenüber der Widerruf erklärt werden soll (BGH Urteil vom 1. Dezember 1965 - Ib 155/63 - MDR 1966, 213, 214; OLG Zweibrücken JurBüro 1985 Sp. 1878, 1879 f.;… Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl., S. 32, 107;… Palandt/Bassenge BGB 47. Aufl. § 1004 Anm. 5 b dd;… Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 253 Rdn. 16). - BGH, 20.12.1967 - Ib ZR 141/65
Widerruf einer Zeitungsmeldung - Unrichtige, böswillige und leichtfertige …
Auch ist bei druckschriftlich verbreiteten rufschädigenden Äußerungen im allgemeinen anzunehmen, daß sie eine Quelle fortdauernder Störungen bilden (BGH GRUR 1966, 272, 274 - Arztsehreiber), so daß, wenn diese Äußerungen den Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes erfüllen, der Verletzte Schadensersatz in Form des Widerrufs verlangen kann, um die Störung zu beseitigen.
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