Rechtsprechung
| OLG München, 17.01.2019 - 29 U 3848/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Werbepreise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- WRP 2019, 791
Wird zitiert von ... (4)
- OLG München, 18.04.2024 - 29 U 1824/23
Rechtsbruch
Rn. 31 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (…st. Rspr., vgl. BGH WRP 2019, 874 Rn. 15 - Energieeffizienzklasse III;… BGH WRP 2019, 317 Rn. 12 - Crailsheimer Stadtblatt II;… BGH WRP 2019, 731 Rn. 15 - Deutschland-Kombi; Senat WRP 2019, 791 Rn. 27 - Werbepreise;… Senat WRP 2019, 242 Rn. 20 - Byebye Hüftgold). - OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19
Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung
- LG Nürnberg-Fürth, 24.05.2022 - 3 HKO 8003/21
Unlautere Rabatt-Werbung eines Möbelhauses
Rn. 49 Gem. § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte; das Fehlen von Angaben zur gegenständlichen Beschränkung der Verkaufsförderungsmaßnahme stellt ein Vorenthalten wesentlicher Informationen i. S. v. § 5a Abs. 2 UWG dar (BGH GRUR 2018, 199 - 19% MwSt. GESCHENKT; OLG München, Urteil vom 17.01.2019 - 29 U 3848/17 -, juris). - LG Dortmund, 11.12.2019 - 10 O 31/19
Abbildung Möbelstücke
Soweit dort darauf verwiesen, "abgebildete Kissen und Kopfstützen" seien gegen Aufpreis individuell bestellbar, bezieht sich das Wort "abgebildete" nur auf die Kissen, so dass hinsichtlich der Kopfstützen möglich bleibt, dass die abgebildeten Kopfstützen bereits im Preis enthalten sind und nur darüber noch hinausgehende Kopfstützen zu einem Aufpreis führen würden (vgl. insoweit in einer ähnlichen Konstellation OLG München, Urteil vom 17.01.2019, Az. 29 U 3848/17, Rn. 104 ff., zitiert nach Juris).
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