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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3830
OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19 (https://dejure.org/2020,3830)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2020 - 4 U 66/19 (https://dejure.org/2020,3830)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 4 U 66/19 (https://dejure.org/2020,3830)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2 ; BGB § 705
    Aufforderung zum Kauf; Identität; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsform; Rechtsformzusatz

  • rechtsportal.de

    UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 3 Abs. 1
    Angabe der Identität eines werbenden Unternehmers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Rechtsform gehört neben dem Namen zur Identität des Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Irreführung durch Unterlassen: Rechtsformzusatz - Pflicht für Unternehmen im Falle einer Aufforderung zum Kauf

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Gesellschaft Bürgerlichen Rechts muss Rechtsform nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG angeben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    GbR muss Hinweis auf ihre Rechtsform geben

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    GbR muss sich bei konkreter Kaufaufforderung als GbR zu erkennen geben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit eines Hinweises auf die Rechtsform bei einer "Aufforderung zum Kauf"

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    GbR muss bei konkretem Angebot klaren Hinweis auf Rechtsform hinzufügen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werbung: Rechtsform des Unternehmens muss genannt werden

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    GbR muss Rechtsform in einer Werbeanzeige angeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 865
  • MDR 2020, 620
  • GRUR-RR 2020, 537
  • MIR 2020, Dok. 022
  • NZG 2020, 680
  • WRP 2020, 638
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer …

    Auszug aus OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19
    Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben sind; dies folgt denknotwendig bereits aus der Existenz der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 16;… Büscher, UWG, 1. Aufl. [2019], § 5a Rdnr. 81).

    Dieses Verständnis des Begriffes der Identität steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG: Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18).

    Jedenfalls die beiden letztgenannten Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).

    Die für die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Entscheidung wesentlichen Fragen zur Auslegung und zum Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 18.10.2017 - I ZR 84/16 - [Kraftfahrzeugwerbung] , Rdnr. 18 a.E.).

  • KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19

    Wettbewerbsrechtlich unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen: …

    Diese Umstande können - bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens - von der Person seines Inhabers oder - wie hier - von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (…BGH GRUR 2018, 324, Rn. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 291 , juris- Rn. 10 ferner neuerdings auch OLG Hamm WRP 2020, 638).
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