Rechtsprechung
| EuGH, 28.04.2022 - C-531/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
NovaText
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 3 - Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind - Art. 14 - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechte des geistigen Eigentums; Richtlinie 2004/48/EG; Art. 3; Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind; Art. 14; Begriff ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 3 - Allgemeine Verpflichtung in Bezug auf die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind - Art. 14 - ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Markenrecht/Kostenrecht: NovaText/Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
NovaText
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
NovaText
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2022, 853
- WRP 2022, 696
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 28.07.2016 - C-57/15
United Video Properties - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Rn. 17 Angesichts des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), hat das vorlegende Gericht jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48. Zunächst einmal könnte die automatische Erstattung von Kosten für die Tätigkeit einer Patentanwältin, deren Einschaltung nicht "für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig" gewesen sei, unnötig kostspielig sein, etwa in einem Fall, in dem die von der Patentanwältin vorgenommene Tätigkeit gleichermaßen von dem von der betreffenden Partei bereits beauftragten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hätte vorgenommen werden können.Rn. 40 Was zunächst die Tragweite des in Art. 14 der Richtlinie 2004/48 enthaltenen Begriffs der von der unterlegenen Partei zu erstattenden "Prozesskosten" betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Begriff u. a. die Anwaltshonorare umfasst, da die Richtlinie keinen Anhaltspunkt enthält, der darauf schließen ließe, dass diese Kosten, die im Allgemeinen einen erheblichen Teil der im Rahmen eines Verfahrens zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums entstehenden Kosten ausmachen, vom Anwendungsbereich des Art. 14 dieser Richtlinie ausgeschlossen wären (Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 22).
Rn. 43 Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 39 und 40 des Urteils vom 28. Juli 2016, United Video Properties (C-57/15, EU:C:2016:611), im Wesentlichen auch entschieden, dass, soweit Dienstleistungen eines technischen Beraters unmittelbar und eng mit einer Klage zur Durchsetzung eines Rechts des geistigen Eigentums zusammenhängen, die mit dem Beistand dieses Beraters verbundenen Kosten zu den "sonstigen Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 gehören.
Diese Anforderung, die sowohl für "Prozesskosten" als auch für "sonstige Kosten" im Sinne dieser Bestimmung gilt, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten u. a. dafür sorgen müssen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 24).
Rn. 46 So hat der Gerichtshof entschieden, dass übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 29).
Er hat jedoch klargestellt, dass diese Tarife auch in einem solchen Fall gewährleisten müssen, dass die Kosten, die der unterlegenen Partei nach dieser nationalen Regelung auferlegt werden können, zumutbar sind und dass die Höchstbeträge, die für diese Kosten geltend gemacht werden können, im Verhältnis zu den Gebühren, die normalerweise von einem Anwalt auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verlangt werden, nicht zu niedrig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, United Video Properties, C-57/15, EU:C:2016:611, Rn. 25, 26, 30 und 32).
- EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 22 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.07.2015 - C-681/13
Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Rn. 33 Allerdings zielen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48 nicht darauf ab, alle Aspekte im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums zu regeln, sondern nur diejenigen, die zum einen eng mit der Durchsetzung dieser Rechte verbunden sind und zum anderen Verletzungen dieser Rechte betreffen, indem sie das Vorhandensein wirksamer Rechtsbehelfe vorschreiben, die dazu bestimmt sind, jede Verletzung eines bestehenden Rechts des geistigen Eigentums zu verhüten, abzustellen oder zu beheben (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Diese Bestimmung zielt somit darauf ab, das Schutzniveau für geistiges Eigentum zu erhöhen, indem sie verhindern soll, dass ein Geschädigter von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zur Wahrung seiner Rechte abgehalten wird (Urteil vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.10.2011 - C-406/09
Realchemie Nederland - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Diesen Zielen entsprechend muss nämlich derjenige, der Rechte des geistigen Eigentums verletzt, im Allgemeinen die finanziellen Folgen seines Verhaltens in vollem Umfang tragen (Urteil vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C-406/09, EU:C:2011:668, Rn. 49). - EuGH, 09.07.2020 - C-264/19
Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Rn. 34 Außerdem hat sich der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie 2004/48 für eine Mindestharmonisierung in Bezug auf die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen entschieden (Urteil vom 9. Juli 2020, Constantin Film Verleih, C-264/19, EU:C:2020:542, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.11.2021 - C-3/20
Stellt eine Strafverfolgungsbehörde fest, dass Handlungen eines Präsidenten einer …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-531/20
Rn. 26 Der Begriff "Prozesskosten …, soweit sie zumutbar und angemessen sind," in dieser Vorschrift muss aber, da sie für die Ermittlung seines Sinns und seiner Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union - unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten - eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und der mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziele gefunden werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2021, LR Ģenerālprokuratūra, C-3/20, EU:C:2021:969, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 13.10.2022 - I ZB 59/19
Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei …
Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG aF (§ 140 Abs. 4 MarkenG nF) ist mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (Aufgabe von BGH…, Beschluss vom 9. Mai 2019 - I ZB 83/18, GRUR 2019, 983 [juris Rn. 10] = WRP 2019, 1195 - Kosten des Patentanwalts V - im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText).Rn. 7 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText):.
Rn. 14 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).
So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).
Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).
Rn. 18 e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).
- OLG Saarbrücken, 05.01.2023 - 4 W 17/22
Patentanwaltskosten - Kostenfestsetzung: Beauftragung eines zugleich als …
Rn. 30 Der Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona habe in seinen Schlussanträgen vom 11.11.2021 in der vom EuGH unter dem Aktenzeichen C-531/20 geführten Rechtssache beantragt, dem BGH zu antworten, dass Art. 3 und 14 der Richtlinie dahin auszulegen seien, dass sie nationalen Regelungen entgegenstünden, die die Pflicht der unterliegenden Partei zur Erstattung der Kosten der obsiegenden Partei für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einem markenrechtlichen Gerichtsverfahren unabhängig davon vorsähen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei (im Einzelnen Bl. 729 d. A.).Rn. 33 Hilfsweise sei das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-531/20 auszusetzen, denn ansonsten bestehe die Gefahr, dass im vorliegenden Verfahren eine missbräuchliche Rechtsausübung der obsiegenden Partei im Kostenverfahren per Gerichtsentscheidung ermöglicht werde, die darauf basiere, dass eine bloße Erklärung des Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei zur Mitwirkung eines Patentanwalts im Kostenverfahren vorgelegt worden sei (Bl. 730 d. A.).
Rn. 38 Ferner habe der EuGH in der Rechtssache C-531/20 am 28.04.2022 mittlerweile für Recht erkannt, dass die bundesdeutschen Regelungen der Patentanwaltskosten mit europäischen Recht unvereinbar seien, da diese allesamt keinen Notwendigkeitsvorbehalt beinhalteten (im Einzelnen Bl. 738 f d. A.).
Rn. 94 Auf diese Vorlage hat der Europäische Gerichtshof im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entschieden, dass Art. 3 und 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob sie der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 17, 51 - 55).
Der Europäische Gerichtshof hat dies aus der Regelung des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG, wonach die Mitgliedstaaten in Fällen, die gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums betreffen, sicherstellen, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen, abgeleitet (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 55).
Im Einzelnen folgt dies zum einen daraus, dass eine automatische Anwendung einer nationalen Bestimmung wie gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG führt, weil das von dem Mitgliedstaat vorgesehene Verfahren unnötig kostspielig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 52).
Zum anderen ist eine solche Anwendung geeignet, einen mutmaßlichen Rechtsinhaber davon abzuhalten, bei Gericht eine Klage zu erheben, um die Durchsetzung seines Rechts sicherzustellen, weil er befürchtet, im Fall seines Unterliegens Prozesskosten in erheblicher Höhe tragen zu müssen, was dem Ziel der Richtlinie, insbesondere in hohes Schutzniveau für geistiges Eigentum im Binnenmarkt zu gewährleisten, zuwiderliefe (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 53).
Schließlich würde die unbedingte und automatische Einbeziehung von Kosten mittels einfacher ehrenwörtlicher Erklärungen des Vertreters einer Partei des Rechtsstreits ohne die Möglichkeit der Überprüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit dieser Kosten durch das nationale Gericht einen Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG die Tür zu missbräuchlicher Rechtsausübung öffnen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 54).
Rn. 95 Ausgehend von dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat das OLG Düsseldorf betreffend Patentrechtssachen, bezüglich deren in § 143 Abs. 3 PatG eine mit den Vorschriften der § 27 Abs. 3 GebrMG a. F. und § 140 Abs. 3 MarkenG a. F. gleichlautende Regelung besteht, entschieden, dass die Vorschrift zwar als eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung zu verstehen ist, welche von der gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Prüfung, ob die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war, befreit, dass aber hieran im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 28.04.2022 (C-531/20) nicht festzuhalten ist (…vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 - 15 W 15/22, GRUR-RR 2022, 356, Beck-Online Rdn. 12 m. w. N.).
Dies ergibt sich aus dem Hinweis in der Vorabentscheidung auf die Entscheidung "United Video Properties", in der für Erstattungsfähigkeit vorausgesetzt wird, dass die Kosten für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums "erforderlich" sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 - 15 W 15/22, GRUR-RR 2022, 356, Beck-Online Rdn. 20 unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 28.04.2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 - 856, juris Rdn. 46 m. w. N. und EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-57/15, juris Rdn. 25).
- BGH, 13.10.2022 - I ZB 12/20
Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des § 140 Abs. 4 …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.Rn. 13 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).
So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).
Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).
Rn. 17 e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).
- BGH, 13.10.2022 - I ZB 66/20
Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.Rn. 12 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).
So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText, mwN).
Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).
Rn. 16 e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).
- BGH, 08.09.2026 - X ZB 2/25
Doppelvertretung im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Rn. 31 Prozesskosten in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Kosten eines Vertreters wie eines Patentanwalts, den ein Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschaltet hat (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 Rn. 41).Rn. 32 Die Vorgabe, dass Kosten nur insoweit zu tragen sind, als sie zumutbar sind, spiegelt die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene allgemeine Verpflichtung wider, wonach die Mitgliedstaaten unter anderem dafür sorgen müssen, dass die zur Durchsetzung der geschützten Rechte erforderlichen Maßnahmen nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 Rn. 45).
Es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 Rn. 48).
Rn. 34 Um dies sicherzustellen, muss das zuständige Gericht in jedem Einzelfall in der Lage sein, zu prüfen, ob die der obsiegenden Partei durch die Mitwirkung eines Vertreters, beispielsweise eines Patentanwalts, entstehenden Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, und zwar über die Fälle hinaus, in denen eine solche Kontrolle nach Art. 14 der Richtlinie aus Billigkeitsgründen geboten ist (EuGH, Urteil vom 28. April 2022 - C-531/20, GRUR 2022, 853 Rn. 49).
- BGH, 13.10.2022 - I ZB 35/20
Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit …
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 28. April 2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 = WRP 2022, 696 - NovaText) entschieden.Rn. 16 b) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Kosten der prozessualen Mitwirkung eines vom Rechtsinhaber allein oder zusammen mit einem Rechtsanwalt eingeschalteten Patentanwalts ihren unmittelbaren Ursprung im Prozess selbst haben und daher dem Begriff der Prozesskosten im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG unterfallen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 40 bis 44] - NovaText).
Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 45] - NovaText, mwN).
So sind etwa übermäßige Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass die obsiegende Partei und ihr Anwalt ungewöhnlich hohe Honorare vereinbart haben oder der Anwalt Dienstleistungen erbracht hat, die für die Durchsetzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums nicht als erforderlich angesehen werden, nicht zumutbar (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 46] - NovaText, mwN).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass diese Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 47 bis 48] - NovaText/, mwN).
Der den Mitgliedstaaten bei der Tarifgestaltung zustehende Beurteilungsspielraum geht nicht so weit, eine Kategorie von Prozesskosten oder anderen Kosten von jeder gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit und Angemessenheit auszunehmen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 49 bis 51] - NovaText).
Rn. 20 e) Die Art. 3 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifische Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2022, 853 [juris Rn. 55] - NovaText).
- OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 6 W 24/20
Keine Erstattung von Patentanwaltskosten in Markensache
b) An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH (Beschluss vom 28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 - Kosten des Patentanwalts VI) und der sich anschließenden Rechtsprechung des BGH (GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII; Beschl. v. 13.10.2022 - I ZB 12/20, GRUR-RS 2022, 43962) indes nicht mehr fest.Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind, nicht unnötig kostspielig sind (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 45 - NovaText, mwN) (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 46 - NovaText, mwN).
Zwar bedeutet das Erfordernis der Angemessenheit nicht, dass die unterlegene Partei zwangsläufig sämtliche Kosten der obsiegenden Partei erstatten muss, es verlangt jedoch, dass dieser Anspruch auf die Erstattung wenigstens eines erheblichen und angemessenen Teils der ihr tatsächlich entstandenen zumutbaren Kosten hat (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 47-48 - NovaText, mwN).
Die Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG sind deshalb dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2022, 853 Rn. 55 - NovaText).
- EuGH, 30.10.2025 - C-2/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Praktische …
Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 28. April 2022, NovaText, C-531/20, EU:C:2022:316, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Frankfurt, 24.05.2023 - 6 W 74/22
Kosten für Patentanwalt auch in Designsache nur, wenn Beauftragung erforderlich …
An diesem Verständnis hält der Senat angesichts des Urteils des EuGH (28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 - Kosten des Patentanwalts VI) indes nicht mehr fest.In dem betreffenden Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH für Recht erkannt, dass die Art. 3, 14 RL 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (nachfolgend RL 2004/48/EG) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder einer Auslegung dieser Regelung entgegenstehen, die es dem mit einem unter diese Richtlinie fallenden Verfahren befassten Gericht nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob die der obsiegenden Partei entstandenen Prozesskosten zumutbar und angemessen sind, in jedem ihm vorgelegten Fall dessen spezifischen Merkmale gebührend zu berücksichtigen (EuGH (28.4.2022 - C-531/20, GRUR-RS 2022, 8633 Rn. 56 - Kosten des Patentanwalts VI).
- OLG Düsseldorf, 30.06.2022 - 20 U 51/22
Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit auch im einstweiligen …
Patentanwaltskosten sind trotz des § 140 Abs. 4 MarkenG vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH (GRUR 2022, 853) nicht anzusetzen. - OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23
Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen …
- OLG Düsseldorf, 19.02.2024 - 2 W 3/24
Zumutbarkeit und Angemessenheit der der obsiegenden Partei entstandenen …
- OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
Mitwirkung eines Patentanwaltes bei Vorwurf von ähnlicher Gewehrausführung …
- BPatG, 16.12.2024 - 35 W (pat) 423/18
Bediengerät für Spiele
- OLG Düsseldorf, 16.01.2023 - 2 W 26/22
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts im Restitutionsverfahren nach …
- Einheitliches Patentgericht, Lokalkammer Hamburg, 05.01.2026 - UPC_CFI_730/25
- BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 805/22
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