Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 11.08.2021 - Ws 735/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
StPO § 115 Abs. 1; GG Art. 104 Abs. 3 S. 1
Invollzugsetzung eines ausgesetzten Haftbefehls durch das Beschwerdegericht - Erforderlichkeit der Vorführung des erneut festgenommenen Beschuldigten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 115 Abs. 1 ; GG Art. 104 Abs. 3 S. 1
Ausgesetzter Haftbefehl; Invollzugsetzung durch Beschwerdegericht; Vorführung des Beschuldigten nach erneuter Festnahme - rechtsportal.de
StPO § 115 Abs. 1 ; GG Art. 104 Abs. 3 S. 1
Rechte des Beschuldigten bei Invollzugsetzung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls durch das Beschwerdegericht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Untersuchungshaft: (Wieder)Invollzugsetzung des Haftbefehls - Immer Vorführung erforderlich
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01
Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines nicht verkündeten …
Auszug aus OLG Nürnberg, 11.08.2021 - Ws 735/21
Das in § 115 StPO enthaltene Gebot, den Beschuldigten nach Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls von dem zuständigen Richter vor der Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vernehmen zu lassen, gehört zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 -, Rn. 16-17, juris).
- OLG Celle, 26.09.2024 - 2 Ws 257/24
Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Untersuchungshaft im Rahmen …
Zwar wird die Möglichkeit der Heilung einer vorausgegangenen Unterlassung der Vorführung vor das zuständige Gericht in der Rechtsprechung teilweise offengelassen (vgl. OLG Nürnberg Beschl. v. 11.8.2021 - Ws 735/21, BeckRS 2021, 28649); jedoch ist jedenfalls in Konstellationen, bei denen das erkennende Gericht im Falle eines nachträglich geänderten oder erweiterten Haftbefehls die Vernehmung gem. § 115 Abs. 2, Abs. 3 StPO vor Erlass der Haftfortdauerentscheidung unterlassen hat und diese nach Einlegung der Beschwerde auch nicht im Rahmen des Abhilfeverfahrens nachgeholt worden ist, die Abhilfeentscheidung vom Beschwerdegericht aufzuheben und dem erkennenden Gericht Gelegenheit zur Nachholung der Anhörung zu geben (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 Ws 183/11, BeckRS 2011, 20783; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08, BeckRS 2009, 53;… Graf, StPO, a.a.O., § 115, Rn. 6).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".