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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,7583
BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97 (https://dejure.org/1998,7583)
BayObLG, Entscheidung vom 19.03.1998 - 2Z BR 131/97 (https://dejure.org/1998,7583)
BayObLG, Entscheidung vom 19. März 1998 - 2Z BR 131/97 (https://dejure.org/1998,7583)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WEG §§ 10, 15, 22
    Pergola; Garten; ortsübliche Nutzung; Sondernutzungsfläche; bauliche Veränderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1
    "Ortsübliche Nutzung" im Rahmen eines Sondernutzungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.is (Leitsatz)

    WEG - gemeinschaftlicher Garten - Gemeinschaftseigentum

Verfahrensgang

  • AG Starnberg - UR II 47/96
  • LG München II - 6 T 3318/97
  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97

Papierfundstellen

  • NZM 1998, 443 (Ls.)
  • WuM 1998, 563
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    § 11 GO ist nach den für die Auslegung von Grundbucheintragungen maßgebenden Grundsätzen (BGHZ 121, 236/239 m.w.N.; BayObLGZ 1996, 58/61) dahin auszulegen, daß diese Zustimmung für alle baulichen Veränderungen erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Rechte anderer Wohnungseigentümer dadurch über das in § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG WuM 1996, 487; 1997, 700), daß aber andererseits nicht die Zustimmung aller - auch nicht aller von der Maßnahme beeinträchtigter Wohnungseigentümer - erforderlich ist.
  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Das Landgericht brauchte somit, von seinem Standpunkt aus zu Recht, auch nicht auf die Frage einzugehen, ob durch die Errichtung der Pergola der optische Gesamteindruck der Wohnanlage nachteilig verändert wird (vgl. dazu BGHZ 73, 196/202; BayObLG WE 1995, 237) oder ob daraus für einzelne Wohnungseigentümer sonstige, nicht hinzunehmende Nachteile entstehen.
  • OLG Düsseldorf, 06.04.1994 - 3 Wx 534/93

    Eigenmächtige Entfernung der Bepflanzung der einem Wohnungseigentümer zur …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • BayObLG, 07.03.1996 - 2Z BR 136/95

    Berücksichtigung von Balkonen, Loggien und Dachterrassen bei der Umlegung von …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    § 11 GO ist nach den für die Auslegung von Grundbucheintragungen maßgebenden Grundsätzen (BGHZ 121, 236/239 m.w.N.; BayObLGZ 1996, 58/61) dahin auszulegen, daß diese Zustimmung für alle baulichen Veränderungen erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Rechte anderer Wohnungseigentümer dadurch über das in § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (vgl. BayObLG WuM 1996, 487; 1997, 700), daß aber andererseits nicht die Zustimmung aller - auch nicht aller von der Maßnahme beeinträchtigter Wohnungseigentümer - erforderlich ist.
  • KG, 10.01.1994 - 24 W 3851/93

    Beschränkung der Sondernutzungsrechte an Gartenflächen - Eigenmächtige Errichtung …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • BayObLG, 23.07.1992 - 2Z BR 22/92
    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Auch steht dann der Umstand, daß auch vielleicht andere Wohnungseigentümer nicht genehmigte bauliche Veränderungen vorgenommen haben, dem Beseitungsverlangen nicht entgegen (vgl. BayObLG WuM 1992, 563 f.).
  • BayObLG, 29.08.1996 - 2Z BR 51/96

    Wirkung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer auf Beseitigung einer …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    a) Durch den Eigentümerbeschluß vom 5.11.1996 wurde die Pflicht der Antragstellerin zur Entfernung der Pergola konstitutiv begründet, unabhängig davon, ob sie schon aufgrund der Gemeinschaftsordnung oder des Gesetzes dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. BayObLG DWE 1984, 62; BayObLG WUM 1996, 790 f.).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84

    Abgrenzung von Gebrauchsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gegenüber …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • BayObLG, 21.04.1992 - 2Z BR 20/92

    Anfechtung der Genehmigung der Nutzung einer Sondernutzungsfläche durch …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 2 Z 84/87

    Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung eines Gartenhäuschens als …

    Auszug aus BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97
    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1997 - 3 Wx 227/97

    Beseitigung einer unter Überschreitung der im Aufteilungsplan zur …

  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92

    Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

  • BayObLG, 07.08.1997 - 2Z BR 80/97

    Unterlassungsanspruch bei zweckbestimmungswidrigen Nutzung eines …

  • OLG Köln, 21.02.1997 - 16 Wx 8/97

    Beseitigung einer über einer Terrasse errichteten Balkenkonstruktion bei …

  • BayObLG, 13.03.1997 - 2Z BR 8/97

    Duldungspflichten der Wohnungseigentümer bei vereinbarungsgemäßer Nutzung von …

  • BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84

    Zum Umfang der Befugnisse aus Sondernutzungsrechten

  • BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 6/99

    Beginn der Berufungsfrist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

    Ein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil kann auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG WuM 1998, 563 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 15.02.2000 - 15 W 426/99

    Umgestaltung der Gartenfläche durch den Sondernutzungsberechtigten

    Diese Regelung geht, wie das Landgericht richtig erkennt, über die Einräumung eines reinen Sondernutzungsrechtes an der Gartenfläche hinaus, welches allerdings den Berechtigten nur das Recht zur üblichen Gartenpflege, nicht aber zu baulichen Veränderungen gewährt (vgl. Senat FG-Prax 1996, 47, 48 = NJWE-MietR 1996, 85; BayObLG WuM 1998, 563, 564).
  • BayObLG, 23.10.2003 - 2Z BR 63/03

    Umfang der Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses bei Haus- und Gartenordnung - …

    Soweit der Wohnungseigentümer seinen Garten ortsüblich nutzt, kann insbesondere bei den Verhältnissen in der Gemeinschaft der Beteiligten, die weitgehend denen von Nachbarn entsprechen, ein anderer Wohnungseigentümer hierüber nicht mitbestimmen (vgl. etwa BayObLG WuM 1998, 563; LG Düsseldorf MDR 1989, 1105).
  • BayObLG, 07.05.1999 - 2Z BR 178/98

    Schwimmbecken in zur Sondernutzung überlassener Gartenfläche

    Das Sondernutzungsrecht, das den Antragstellern an der Gartenfläche zusteht, gibt ihnen grundsätzlich nicht das Recht, auf dieser Fläche bauliche Veränderungen im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen (BayObLG WuM 1998, 563/564 m.w.N.).

    Für die Frage der Ortsüblichkeit der von den Antragstellern beabsichtigten Gartennutzung wäre darauf abzustellen, ob diese in Gärten von vergleichbarer Größe und vergleichbarem Zuschnitt in der Umgebung der Wohnanlage gleichfalls anzutreffen ist (BayObLG WuM 1998, 563/564).

  • BayObLG, 28.10.1998 - 2Z BR 122/98

    Beseitigungsanspruch gegen einen Wohnungseigentümer, der an der Grenze einer …

    Ein solcher Nachteil kann auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG, WuM 1998, 563 m.w.N.).
  • BayObLG, 02.07.1999 - 2Z BR 30/99

    Beseitigungsverlangen gegen einen ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer …

    Das den Antragsgegnern zustehende Sondernutzungsrecht gibt ihnen grundsätzlich nicht das Recht, bauliche Veränderungen vorzunehmen (BayObLG, WuM 1998, 563, 564 m.w.N.; st. Rspr.).
  • BayObLG, 30.03.2000 - 2Z BR 2/00

    Sonnenkollektoren als bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums

    c) Ein über das bei einem geordneten Zusammenleben, unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil kann auch in einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage liegen (BayObLG WuM 1998, 563 m. w. N.).
  • OLG Hamburg, 14.03.2001 - 2 Wx 103/98

    Auslegung einer Gemeinschaftsordnung; Mehrheitsentscheidungen der …

    In § 3 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung wird der dispositive § 22 WEG (vgl. auch BayObLG WuM 96, 787; WuM 98, 563, 564) in der Weise abgeändert, daß Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen einerseits nicht der Einstimmigkeit, sondern einer bloßen Mehrheit bedürfen, andererseits von der Mitwirkung nicht diejenigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen sind, bei denen es an einer Beeinträchtigung fehlt.
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