Rechtsprechung
| KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Judicialis
ZPO § 99 Abs. 2; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; BGB § 283
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 283
Räumung und Herausgabe der Mieträume durch einen bereits ausgezogenen Mieter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Räumung und Herausgabe der Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Räumung nach Ende des Mietverhältnisses
- advogarant.de (Kurzinformation)
Räumungsanspruch gegen bereits ausgezogenen Mieter
- vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)
Räumung nach Auszug
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mieträume durch den schon ausgezogenen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses; Auswirkungen auf einen Mietvertrag bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Räumungsklage auch gegen den bereits ausgezogenen Mieter? (IMR 2006, 76)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.05.2006 - 29 O 490/05
- KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06
Papierfundstellen
- WuM 2006, 529
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.10.1975 - VIII ZR 136/74
Rückgabepflicht mehrerer Mieter
Auszug aus KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06
Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass der Räumungstitel es dem Vermieter nicht nur ermöglicht nach § 283 BGB auf vereinfachtem Weg ein Schadensersatzanspruch gegen den ausgezogenen Mieter durchzusetzen, sondern auch Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurückkehrt (…Bub/Treier/Scheuer, a.a.O., V. A. Rdnr. 22;… Wolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rdnr. 1059; vgl. BGHZ 65, 226). - BVerfG, 28.12.1995 - 2 BvR 1971/89
Verfassungsrechtliche Überprüfung der Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von …
Auszug aus KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06
Nach der Rechtsprechung des BGH ist der vertragliche Herausgabe - und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat (vgl. BGH GE 1996, 255). - OLG Düsseldorf, 15.01.1987 - 10 U 122/86
Auszug aus KG, 25.07.2006 - 8 W 34/06
Für eine solche Räumungsklage besteht daher auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der ausgezogene Mieter den Vermieter von seinem Auszug in Kenntnis gesetzt hat (OLG Düsseldorf ZMR 1987, 377 und 423 ; LG Berlin GE 2004, 352 (ZK 62);… LG Berlin GE 2005, 1431 (ZK 64 unter Aufgabe bisheriger Rechtsprechung), vgl. Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts - und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.A., Rdnr. 22;… Kinne in Schach/Kinne/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Auflage, Teil II, Rdnr. 82;… Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr. 1058).
- AG Brandenburg, 23.03.2018 - 34 C 93/15
Mitmieter zieht aus: Wann haftet er weiter und wann ist er aus dem Mietverhältnis …
In der Regel kann aber ein Mitmieter von zwei Mietern selbst dann noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der Miete durch den (neuen) Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn der eine Mitmieter die gemeinsame Wohnung verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, den anderen Mitmieter [hier den ehemaligen Ehemann der Beklagten zu 2.), d.h. den Erstbeklagten] zum Auszug zu bewegen (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 22.11.1995, Az.: VIII ARZ 4/95, u.a. in: NJW 1996, Seiten 515 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, Az.: 4 U 112/06, u.a. in: ZMR 2009, Seiten 603 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 25.07.2006, Az.: 8 W 34/06, u.a. in: WuM 2006, Seite 529; KG Berlin, Urteil vom 09.01.2006, Az.: 8 U 111/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 2561 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.1987, Az.: 15 U 183/86, u.a. in: NJW-RR 1987, Seiten 1370 f.; LG Berlin, Beschluss vom 03.08.2016, Az.: 65 S 163/16, u.a. in: Grundeigentum 2017, Seiten 229 f.; LG Berlin, Grundeigentum 2005, Seite 1431; LG Mannheim, DWW 1973, Seite 19; Körner, Grundeigentum 2004, Seite 342;… Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.;… Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.; Streyl, NZM 2011, Seiten 377 ff.).Deshalb fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen eine ausgezogene Mitmieterin selbst dann noch nicht, wenn die Mitmieterin den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte (BGH, NJW 1996, Seite 515; KG Berlin, WuM 2006, Seite 529; OLG Stuttgart, WuM 1995, Seite 385; LG Berlin, ZMR 2004, Seite 516; LG Hannover, ZMR 1999, Seite 407; LG München II, WuM 1989, Seite 181;… Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.;… Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).
- LG Berlin, 03.08.2016 - 65 S 163/16
Wohnraummiete: Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungs- und Herausgabeklage gegen …
Der vertragliche Herausgabe- und Räumungsanspruch nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Mietverhältnisses ist auch gegen denjenigen begründet, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Mietsache durch seinen Auszug endgültig aufgegeben hat, da der Räumungstitel dem Vermieter Schutz dafür bietet, dass der ausgezogene Mieter nicht seinen Entschluss revidiert und in die Räume zurück (KG Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06, juris;… Streyl in Schmidt/Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 12. Auflage, § 546 BGB Rn. 128).Dem ausgezogenen Mieter ist die Erfüllung seiner Rückgabepflicht nicht unmöglich, da diese objektiv - wenn auch nur von dem zurückgebliebenen Mitmieter - erbracht werden kann (KG Beschluss vom 25.07.2006 - 8 W 34/06, juris).
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Rechtsprechung
| BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
BRAGO § 6
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Inanspruchnahme der Beklagten zu 1 und zu 2 auf Räumung einer Wohnung und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung; Festsetzung des der Beteiligung am Rechtstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten für den obsiegenden Streitgenossen bei Streitgenossen mit nur ...
- rechtsportal.de
ZPO § 91 Abs. 1
Kostenerstattung bei Teilunterliegen von Streitgenossen - datenbank.nwb.de
- ibr-online
Verfahrensrecht - Anwaltskosten bei Streitgenossenschaft
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lippstadt, 22.02.2005 - 25 C 116/04
- LG Paderborn, 04.05.2005 - 1 T 21/05
- BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Papierfundstellen
- WuM 2006, 529
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02
Kostenerstattung bei Vertretung von Streitgenossen durch einen gemeinschaftlichen …
Auszug aus BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III). - BGH, 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Umfang der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten bei teilweisem Obsiegen und …
Auszug aus BGH, 05.07.2006 - VIII ZB 53/05
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR 2006, 215 unter III).
- BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach …
Diesen Teil der Kosten, der den Beklagten zu 1 und 2 als Streitgenossen gemeinsam entstanden ist, kann der Beklagte zu 2 jedenfalls nicht in vollem Umfang als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ersetzt verlangen, denn ein obsiegender Streitgenosse kann grundsätzlich nur die Erstattung des seiner eigenen Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils der Anwaltskosten beanspruchen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 67/05 - VersR 2006, 808; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05 - WuM 2006, 529, jeweils m.w.N.). - OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 23/16
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Streitgenossenprozess
Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet (BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5). - OLG Schleswig, 24.01.2019 - 9 W 182/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Notwendige Kosten für den obsiegenden …
Die Rechtspflegerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten als notwendige Kosten für den obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskosten festgesetzt werden kann, dessen Höhe sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen und im Zweifel nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 2003, 1217, 1218 unter 3.; vom 5. Juli 2006 - VIII ZB 53/05, WuM 2006, 529 Rn. 4;… vom 20. Juni 2017 - VI ZB 55/16, WM 2017, 1611 Rn. 16). - OLG Hamm, 26.08.2016 - 25 W 14/16
Umfang der Kostenerstattung im Streitgenossenprozess
Auf die ihm entstehenden Kosten wird daher dessen Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB gegen den anderen Streitgenossen angerechnet (BGH NJW-RR 2003, 1217 juris-Rn 8/13; BGH NJW-RR 2003, 1507 juris-Rn 9; BGH WuM 2006, 529 juris-Rn 4; OLG Rostock Beschluss vom 30.10.2008, Az. 5 W 164/08 juris-Rn 5).
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