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Rechtsprechung
   AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40550
AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17 (https://dejure.org/2017,40550)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 11.10.2017 - 20 C 19/17 (https://dejure.org/2017,40550)
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 11. Oktober 2017 - 20 C 19/17 (https://dejure.org/2017,40550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Mietpreisbremse

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Kurzinformation)

    Mietvertragsabschlussgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietpreisbremse auf dreiseitige Vertragsübernahmevereinbarung anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietpreisbremse - Umgehung durch Änderung des Mietvertrags

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gelten die Regelungen der sog. "Mietpreisbremse" auch beim Parteiwechsel? (IMR 2017, 12)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2017, 714
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum …

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16) und die 11. Abteilung des Amtsgerichts Neukölln (Urteil vom 08. September 2016 -11 C 414/15) haben bereits mit umfassender Begründung, der sich das Gericht anschließt, dargelegt, dass die Regelungen zur sogenannten Metpreisbremse verfassungsgemäß und rechtswirksam sind.

    Die in § 556e Abs. 1 BGB vorgenommene Differenzierung ist aus Gründen des Bestandsschutzes gerechtfertigt und stellt sich nicht als sachwidrig dar (LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16; Schuldt, "Mietpreisbremse - Eine juristische und ökonomische Untersuchung der Preisregulierung für preisfreien Wohnraum", 2017, Seite 230 f.).

    Er kann zumindest als einfacher Metspiegel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16 - AG Neukölln, Urteil vom O8. September 2016 11 C 414/15).

    Bei dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 09.12.2016 handelt es sich um eine qualifizierte Rüge im Sinne des § 556g Absatz 2 Satz BGB, so dass die Kläger die unter Vorbehalt gezahlte Teilnettokaltmiete in Höhe von 305, 12 Euro für den Monat Januar 2017 zurückverlangen können (vgl. LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 65 S 424/16; AG Neukölln, Urteil vom 08. September 2016 -11 C 414115).

  • AG Berlin-Neukölln, 08.09.2016 - 11 C 414/15

    Weiteres Urteil zur Mietpreisbremse

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    Denn die Feststellungklage hat weitergehende Wirkung für die weitere Zukunft (AG Neukölln, Urteil vom 08. September 2016 - 11 C 414/15 - AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 22. Juni 2017 - 913 C 2117).

    Die 65. Kammer des Landgerichts Berlin (Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16) und die 11. Abteilung des Amtsgerichts Neukölln (Urteil vom 08. September 2016 -11 C 414/15) haben bereits mit umfassender Begründung, der sich das Gericht anschließt, dargelegt, dass die Regelungen zur sogenannten Metpreisbremse verfassungsgemäß und rechtswirksam sind.

    Er kann zumindest als einfacher Metspiegel gemäß § 287 ZPO herangezogen werden (LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16 - AG Neukölln, Urteil vom O8. September 2016 11 C 414/15).

  • AG Münster, 31.07.2015 - 55 C 1325/15

    Wer muss die Kosten der Hausverwaltung bei einem Mieterwechsel tragen?

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    Eine Klausel mit einem solchen Inhalt hält damit der AGB-Kontrolle nicht stand und ist unwirksam (vgl. AG Münster, Urteil vom 31. Juli 2015 - 55 C 1325/15 -, Rn. 8).
  • LG Berlin, 25.04.2018 - 65 S 238/17

    Wohnraummiete in Berlin: Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung zur Miethöhe bei …

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    AG Neukölln, Urteil vom 11.10.2017 - 20 C 19/17 (nicht rechtskräftig; Ber: LG Berlin, AZ. 65 S 238/17).
  • LG Berlin, 14.09.2017 - 67 S 149/17

    Wohnraummiete: Verfassungswidrigkeit der "Mietpreisbremse"; Anforderungen an die …

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweisbeschlusses der 67. Kammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2017 (Geschäftszeichen 67 S 149/17).
  • BGH, 06.12.1990 - IX ZR 44/90

    Abtretung von Forderungen unter verbundenen Unternehmen

    Auszug aus AG Berlin-Neukölln, 11.10.2017 - 20 C 19/17
    Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn durch Umgehung verbotener rechtlicher Gestaltungen ein vom Gesetz verbotener Erfolg herbeigeführt werden soll (BGH, Urteil vom 06. Dezember 1990 -IX ZR 44/90 -, Rn. 25).
  • AG München, 07.07.2021 - 453 C 22593/20

    Ortsübliche Miete, Mietspiegel München, Qualifizierter Mietspiegel, …

    Rn. 43 Der Streitwert beträgt 14.829,48 EUR (vergleiche AG Neukölln, 20 C 19/17), § 41 Abs. 5 GKG ist auf den Feststellungsantrag nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15).
  • AG Berlin-Neukölln, 15.06.2022 - 17 C 30/22

    Rückzahlung überzahlter Miete

    Eine solche offenkundige Umgehung wurde in der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vormieter den Mietvertrag bereits gekündigt hatten und die Vermieterseite den bisherigen Untermietern schon in Aussicht gestellt hatten, einen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen zu können, dann jedoch plötzlich von Vermieterseite ohne ersichtlichen Grund im Wege der dreiseitigen Vertragsänderung vorgegangen wurde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 25. April 2018 - 65 S 238/17 - und vorausgehend AG Neukölln, Urteil vom 11. Oktober 2017 - 20 C 19/17 -).
  • AG Berlin-Kreuzberg, 08.04.2026 - 10 C 253/25

    Mietpreisbremse bei Mieterwechsel?

    Eine solche offenkundige Umgehung wurde in der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vormieter den Mietvertrag bereits gekündigt hatten und die Vermieterseite den bisherigen Untermietern schon in Aussicht gestellt hatten, einen neuen Mietvertrag über die Wohnung abschließen zu können, dann jedoch plötzlich von Vermieterseite ohne ersichtlichen Grund im Wege der dreiseitigen Vertragsänderung vorgegangen wurde (vgl. LG Berlin, Urteil vom 25.04.2018 - 65 S 238/17; vorausgehend: AG Neukölln, Urteil vom 11.10.2017 - 20 C 19/17).
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