Rechtsprechung
| BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Anforderungen an eine beschränkte Zulassung der Revision
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 543 Abs 2 S 1 Nr 3 BGB, § 552a S 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO
Anforderungen an eine beschränkte Zulassung der Revision - IWW
§ 552a ZPO, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO
- Wolters Kluwer
Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines "Stromdiebstahls"; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls
- ra.de
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 573
Verzug mit nur symbolischer Miete keine erhebliche Pflichtverletzung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem Vierfamilienhaus wegen eines "Stromdiebstahls"; Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Nichtzahlung von Mieten sowie aufgrund eines Stromdiebstahls
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Miete von 1 Euro für Zahlungsverzug nicht relevant!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Zahlungsverzug bei symbolischer 1 EUR-Miete und die Kündigung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei nur symbolischer Miete? (IMR 2018, 318)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 09.11.2016 - 33 C 1821/16
- LG Frankfurt/Main, 20.02.2017 - 11 S 326/16
- LG Frankfurt/Main, 01.06.2017 - 11 S 326/16
- BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
Papierfundstellen
- WuM 2018, 514
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15
Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer …
Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5;… vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4 mwN).Rn. 12 Da es sich bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 6. Juni 2016 um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel wirksam hätten beschränken können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 durch das Berufungsgericht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO Rn. 6;… vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4).
- BGH, 06.10.2015 - VIII ZR 321/14
Wohnraummiete: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine wirksame ordentliche …
Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
Rn. 12 Da es sich bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 6. Juni 2016 um einen abgrenzbaren Streitgegenstand handelt, auf den die Kläger ihr Rechtsmittel wirksam hätten beschränken können, liegt eine entsprechende - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Kündigung vom 6. Juni 2016 durch das Berufungsgericht vor (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, aaO Rn. 6; vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4). - BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 206/11
Beschränkung der Revision gegen die Verurteilung zur Mietzinszahlung auf die …
Auszug aus BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17
Dies ist anzunehmen, wenn die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr.;… Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682 Rn. 5; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 4 mwN).
- OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 3641/19
Zulässige Einschränkung von Meinungsäußerungen in sozialen Netzwerken
Rn. 198 Im vorliegenden Fall ist die Revision beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage zuzulassen, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird. - BGH, 27.11.2024 - VIII ZR 159/23
Zum Zugang einer Willenserklärung in elektronischer Form bei Einreichung eines …
Rn. 20 b) Danach hat das Berufungsgericht hier die Zulassung der Revision wirksam beschränkt auf die beiden - jeweils einen eigenen Streitgegenstand bildenden (…vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 14;… vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, NJW 2019, 2308 Rn. 33;… Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 157/12, juris Rn. 8;… vom 6. Oktober 2015 - VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225 Rn. 4; vom 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17, WuM 2018, 514 Rn. 11 f.) - Kündigungserklärungen in der Klageschrift vom 9. März 2022 und im Schriftsatz vom 13. Mai 2022. - OLG Nürnberg, 04.08.2020 - 3 U 4039/19
Kein Anspruch auf Freischaltung eines wegen Hassrede gelöschten Beitrags
Rn. 165 Die Revision ist beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) zu der im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, zuzulassen.
- LG Berlin, 03.07.2018 - 67 S 20/18
Kündigung eines Wohnraummietvertrags: Hinreichend erhebliche Pflichtverletzung …
Rn. 16 Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassungist für die Frage, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters hinreichend erheblich ist, sowohl für die Wirksamkeit einer darauf gestützten außerordentlichen als auch für die einer ordentlichen Kündigung - nicht anders als bei sonstigen verhaltensbedingten Kündigungen auch (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17, BeckRS 2018, 11562 Tz. 13) - im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Beschl. v. 16. Mai 2017 - 67 S 119/17 , NJOZ 2018, 703, juris Tz. 6 m.w.N.). - OLG Nürnberg, 29.12.2020 - 3 U 2008/20
Rechtswidrige Sperrung von Accounts in einem sozialen Netzwerk
Die Revision ist beschränkt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VIII ZR 150/17, juris-Rn. 9) auf die im Zentrum des vorliegenden Rechtsstreits stehenden Frage, unter welchen Voraussetzungen der Nutzer einer Social-Media-Plattform gegen den ihm vertraglich verbundenen Betreiber einen Anspruch darauf hat, dass von ihm eingestellte Beiträge nicht von der Plattform entfernt werden und das Einstellen von Beiträgen nicht mit einer zeitweiligen Funktionseinschränkung des Profils ("Sperren") sanktioniert wird, zuzulassen. - BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
Die Schlichtungsobliegenheit bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der …
Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist insbesondere möglich, wenn sich die Beschränkung auf einen abgrenzbaren Streitgegenstand bezieht (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018, VIII ZR 150/17, juris Rn. 12). - OLG Brandenburg, 26.02.2026 - 10 U 32/25
Zurückweisung der Berufung mangels Unterlassungsansprüche des Klägers; …
Die tatrichterliche Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls begründet keine Divergenz, weil dabei keine allgemeinverbindlichen Aussagen getroffen werden (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17 -, Rn. 13, juris;… Prütting/Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 57). - OLG Brandenburg j, 26.02.2026 - 10 U 32/25 Die tatrichterliche Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls begründet keine Divergenz, weil dabei keine allgemeinverbindlichen Aussagen getroffen werden (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VIII ZR 150/17 -, Rn. 13, juris;… Prütting/Winter in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 543 ZPO, Rn. 57).
- AG Hamburg-St. Georg, 06.01.2022 - 911 C 95/21
Wohnraummiete: Zulässigkeit der Kombination von Index- und Staffelmiete; …
Beträgt der Mietrückstand - wie hier - weniger als zwei, aber mehr als eine Monatsgesamtmiete und die Verzugsdauer mindestens ein Monat, sind im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums sämtliche Umstände des Einzelfalls, namentlich die bisherige Dauer des Mietverhältnisses, die Häufigkeit von Zahlungspflichtverletzungen in der (jüngeren) Vergangenheit sowie das Verhalten des Mieters im Übrigen zu berücksichtigen (vgl. BGH, WuM 2018, 514; LG Berlin, ZMR 2017, 239 (240); LG Potsdam, WuM 2020, 32 (34)).
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