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   BFH, 15.07.2008 - X B 5/08   

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https://dejure.org/2008,12844
BFH, 15.07.2008 - X B 5/08 (https://dejure.org/2008,12844)
BFH, Entscheidung vom 15.07.2008 - X B 5/08 (https://dejure.org/2008,12844)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 2008 - X B 5/08 (https://dejure.org/2008,12844)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ort der Akteneinsichtnahme; Ausnahme vom Vertretungszwang

  • Judicialis

    FGO § 62 Abs. 4; ; FGO § 62a Abs. 1; ; FGO § 78; ; FGO § 78 Abs. 1; ; FGO § 78 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 79b Abs. 1; ; FGO § 102; ; FGO § 128 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.02.2003 - V B 239/02

    Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung von Fotokopien

    Auszug aus BFH, 15.07.2008 - X B 5/08
    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2003 V B 239/02, BFH/NV 2003, 800).
  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 15.07.2008 - X B 5/08
    Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.).
  • BFH, 30.11.1992 - X B 18/92

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Antrag auf Akteneinsicht - Aussetzung des

    Auszug aus BFH, 15.07.2008 - X B 5/08
    Dennoch handelt das FG beispielsweise dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn es die Versendung der Akten ablehnt, weil sie bei Gericht benötigt werden oder bei bevorstehender mündlicher Verhandlung eine rechtzeitige Rücksendung der Akten nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732).
  • BFH, 22.04.1997 - X B 62/97

    Entscheidung über die Versendung, Aushändigung oder Übersendung von Akten zum

    Auszug aus BFH, 15.07.2008 - X B 5/08
    Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschlüsse vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 22. April 1997 X B 62/97, BFH/NV 1997, 787, m.w.N.).
  • BFH, 04.07.2019 - VIII B 51/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung  von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 FGO dar (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 14. Januar 2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, m.w.N. jeweils zu § 78 FGO a.F.).

    dd) Die Entscheidung darüber, ob in den Fällen des § 78 Abs. 3 FGO ausnahmsweise eine Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume des Prozessbevollmächtigten zu gewähren ist, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517; vom 13. Dezember 2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571; in BFH/NV 2008, 1695 zu § 78 FGO a.F., jeweils m.w.H.).

    Der BFH ist als Beschwerdegericht Tatsachengericht und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1695, m.w.N.).

    Ist danach im Regelfall die Akteneinsicht in Diensträumen sowie durch Bereitstellung des Akteninhalts zum Abruf zu gewähren, während die Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten lediglich eine durch besondere Umstände des Einzelfalls gebotene Ausnahme darstellt, folgt hieraus, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb der Kanzleiräume verbunden sein können (z.B. räumliche Enge in Diensträumen o.Ä.), keine Ausnahme von der Regel rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2015, 517, und in BFH/NV 2008, 1695, jeweils zu § 78 FGO a.F., m.w.N.).

  • BFH, 29.10.2008 - III B 176/07

    Aktenübersendung in die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten - Eingehen der Kosten

    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht ist nicht lediglich eine prozessleitende Verfügung im Sinne der Vorschrift (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695).

    Dabei sind die gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen (insbesondere Vermeidung von Aktenverlusten, Wahrung des Steuergeheimnisses, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten) den Interessen des Prozessbevollmächtigten (insbesondere Kosten- und Zeitersparnis) gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des BFH vom 11. Juni 2002 V B 5/02, BFH/NV 2002, 1464; vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484; vom 26. Januar 2006 III B 166/05, BFH/NV 2006, 963; in BFH/NV 2008, 1695, jeweils m.w.N.).

    Er ist als Beschwerdegericht Tatsacheninstanz und deshalb gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 1695, m.w.N.).

  • BFH, 30.10.2023 - X B 35/23

    Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht

    Folglich ist die Beschwerde nicht gemäß § 128 Abs. 2 FGO ausgeschlossen (vgl. insoweit zur Art und Weise einer Akteneinsicht Senatsbeschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 6 und vom 15.07.2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2019 - X B 132/19

    Ort der Akteneinsicht durch einen Insolvenzverwalter

    Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S. von Abs. 2 der Vorschrift dar (statt vieler Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.).
  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Darüber hinaus ist es im Regelfall sachgerecht, die Akten an dasjenige Finanzamt oder Gericht zu versenden, das dem Wohnsitz oder Büro des zur Akteneinsicht Berechtigten am nächsten liegt, wenn dieser Berechtigte seinen Wohnsitz oder sein Büro nicht am Ort des FG hat (zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2007 X B 96/07, BFH/NV 2008, 93, unter II.3., und vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.4.).
  • BFH, 31.10.2008 - V B 29/08

    Akteneinsicht in der Kanzlei

    durch die Geschäftsstelle des Gerichts, dass die Einsichtnahme der Akten bei Gericht die Regel und eine Übersendung von Akten in die Wohnung oder die Kanzlei des Bevollmächtigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt (u.a. BFH-Beschlüsse vom 15. Juli 2008 X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695; vom 25. September 2006 VI B 136/05, BFH/NV 2007, 86; vom 1. August 2002 VII B 65/02, BFH/NV 2003, 59; Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 78 Rz 9, m.w.N.; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 78 FGO Rz 147 ff.).
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