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   BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18   

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https://dejure.org/2019,28814
BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18 (https://dejure.org/2019,28814)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2019 - X ZR 95/18 (https://dejure.org/2019,28814)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18 (https://dejure.org/2019,28814)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 9 PatG, § 12 PatG, § 6 PatG, § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • rewis.io

    Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts bei einer Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen - Schutzverkleidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 9 S. 2 Nr. 1 und 2 ; PatG § 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    PatG § 9 S. 2 Nr. 1 -2; PatG § 12 Abs. 1
    Grenzen des Vorbenutzungsrechts eines Patents; Patent für Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen sowie ein Verfahren zu deren Herstellung; Eingreifen in die im Patent unter Schutz gestellten Erfindung; Beschränkung der Benutzungsbefugnis

  • datenbank.nwb.de

    Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts bei einer Schutzverkleidung für funktechnische Anlagen - Schutzverkleidung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Patentanspruch: Sachlicher Umfang eines Vorbenutzungsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwehrung einer Modifikation der vorbenutzten Ausführungsform eines Patents

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 222, 54
  • GRUR 2019, 1171
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 32/99

    Biegevorrichtung; Rechte des Vorbenutzers eines Patents

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, GRUR 2010, 47 Rn. 16 - Füllstoff; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16, GRUR 2018, 72 Rn. 61 - Bettgestell).

    Einen solchen Eingriff hat der Senat für den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, während dies bei der vorbenutzten Ausführungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung).

  • BGH, 07.01.1965 - Ia ZR 151/63

    Patentrechtliche Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche - Sinn und

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Das Vorbenutzungsrecht erlischt in diesem Fall vielmehr grundsätzlich nur dann, wenn der Vorbenutzer dieses Recht aufgibt (BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - Ia ZR 151/63, GRUR 1965, 411, 413 - Lacktränkeinrichtung).
  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Entsprechend hat der Senat zu § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG (1981) hervorgehoben, dass zur Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und (Neu-)Herstellung des geschützten Gegenstandes stets die Gesamtkombination maßgeblich ist und in der Herstellung einzelner Teile eines geschützten Erzeugnisses auch dann keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden kann, wenn diese Teile erfindungsfunktionell individualisiert sind (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 - Flügelradzähler; Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 55/16, GRUR 2018, 170 Rn. 38 f. - Trommeleinheit).
  • BGH, 29.06.2017 - I ZR 9/16

    Zu den Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts im Designrecht

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, GRUR 2010, 47 Rn. 16 - Füllstoff; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16, GRUR 2018, 72 Rn. 61 - Bettgestell).
  • BGH, 01.04.1998 - XII ZR 278/96

    Formbedürftigkeit einer widerruflich erteilten Vollmacht zum Abschluß eines

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    e) Entsprechend kann auch der Hilfsantrag der Klägerin, unabhängig von der Frage, ob dieser im Revisionsverfahren überhaupt noch zulässigerweise gestellt werden konnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. April 1998 - XII ZR 278/96, NJW 1998, 1857, 1860), nicht zum Erfolg führen, in dem der am Wortlaut der Patentansprüche 1 und 17 ausgerichtete Unterlassungsantrag jeweils um das Merkmal ergänzt wird "derart, dass eine einheitliche Schichtdicke des Materials des Stützelements über die Verbindungsstelle von zwei Bauteilen hinweg besteht".
  • BGH, 10.09.2009 - Xa ZR 18/08

    Füllstoff

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patentinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 32/99, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; Urteil vom 10. September 2009 - Xa ZR 18/08, GRUR 2010, 47 Rn. 16 - Füllstoff; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, Urteil vom 29. Juni 2017 - I ZR 9/16, GRUR 2018, 72 Rn. 61 - Bettgestell).
  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 55/16

    Trommeleinheit - Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Entsprechend hat der Senat zu § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG (1981) hervorgehoben, dass zur Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und (Neu-)Herstellung des geschützten Gegenstandes stets die Gesamtkombination maßgeblich ist und in der Herstellung einzelner Teile eines geschützten Erzeugnisses auch dann keine unmittelbare Patentverletzung gesehen werden kann, wenn diese Teile erfindungsfunktionell individualisiert sind (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 - Flügelradzähler; Urteil vom 24. Oktober 2017 - X ZR 55/16, GRUR 2018, 170 Rn. 38 f. - Trommeleinheit).
  • BGH, 20.12.1994 - X ZR 56/93

    "Kleiderbügel"; Geltendmachung von Patentverletzungsansprüchen durch den Inhaber

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Vielmehr beginnt die Herstellung des geschützten Erzeugnisses bereits mit der Herstellung wesentlicher dazu dienender Einzelteile (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 - X ZR 56/93, GRUR 1995, 338, 341 - Kleiderbügel) und umfasst die gesamte Tätigkeit, durch die das geschützte Erzeugnis, d.h. die Gesamtkombination aller Merkmale des Patentanspruchs, hervorgebracht wird (Benkard/Scharen, § 9 PatG, Rn. 32; Busse/Keukenschrijver, § 9 PatG, Rn. 63; jeweils mwN).
  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16

    Schutzumfang einer vorbenutzten Ausführungsform

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme des Antrags auf Urteilsveröffentlichung stattgegeben (OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 814).
  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

    Auszug aus BGH, 14.05.2019 - X ZR 95/18
    c) Da die Anforderungen an eine Benutzungshandlung i.S.v. § 12 PatG nicht weiter gehen als diejenigen, die an eine Benutzung i.S.d. § 9 PatG zu stellen sind (BGH, Urteil vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 509 - Enalapril; Benkard/Scharen, § 12 PatG, Rn. 11; Busse/Keukenschrijver, § 12 PatG, Rn. 23), kann damit auch in der Herstellung und Lieferung der Einzelteile einer Gesamtvorrichtung an einen Dritten unter den genannten Voraussetzungen eine unmittelbare Vorbenutzung durch den Hersteller der Bauteile zu sehen sein.
  • BGH, 10.12.1981 - X ZR 70/80

    Rigg

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57

    Voraussetzung für die lizenzfreie Nutzung von Patenten nach "Erschöpfung des

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 2 W 28/12

    Schadenersatzbegehren wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung bzgl.

  • LG Düsseldorf, 07.11.2000 - 4 O 425/99
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2023 - 15 U 85/22
    Weiterentwicklungen über den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der geschützten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171 Rn. 29 - Schutzverkleidung).

    Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 29 - Schutzverkleidung).

    Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 26 ff. - Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 70 ff. - Faserstoffbahn).

    Darüber hinaus ist es dem Vorbenutzer nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstverständliche Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (offengelassen von BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 33 - Schutzverkleidung und BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 88 - Faserstoffbahn).

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 15 U 85/22

    Vorhangeinrichtung für Rollwagen

    Weiterentwicklungen über den Umfang der bisherigen Benutzung hinaus sind ihm verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der geschützten Erfindung eingreifen (BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171 Rn. 29 - Schutzverkleidung).

    Andererseits ist aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die technische Lehre eines Patents oder Gebrauchsmusters Alternativen umfassen kann, die die technischen und wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung in quantitativ oder qualitativ unterschiedlicher Weise verwirklichen (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 29 - Schutzverkleidung).

    Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 26 ff. - Schutzverkleidung; GRUR 2023, 1184 Rn. 70 ff. - Faserstoffbahn).

    Darüber hinaus ist es dem Vorbenutzer nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstverständliche Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (offengelassen von BGH, GRUR 2019, 1171 Rn. 33 - Schutzverkleidung und BGH, GRUR 2023, 1184 Rn. 88 - Faserstoffbahn).

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, Feststellungsinteresse,

    Danach liegt auch dann ein Herstellen vor, wenn Einzelteile einer Gesamtvorrichtung nicht vom Hersteller selbst zusammengesetzt, sondern einem Dritten geliefert werden, der sie vorhersehbar zu der (patentrechtlich) geschützten Gesamtvorrichtung zusammensetzt (BGH, Urteil vom 14.05.2019, GRUR 2019, 1171 Rn. 48, beck-online).
  • OLG Düsseldorf, 24.06.2021 - 2 U 116/05

    Verletzung eines Gebrauchsmusters Gebrauchsmuster über eine saugfähige

    Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Schutzverkleidung" (GRUR 2019, 1171) neue Grundsätze für das Vorbenutzungsrecht aufgestellt und dabei insbesondere erstmals höchstrichterlich die Auswirkungen einer Modifikation der vorbenutzten Ausführung behandelt.

    Auf der Grundlage eines erst zu einem späteren Zeitpunkt entstandenen oder in rechtlich relevanter Weise angelegten Ausschließlichkeitsrechts soll der Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber denjenigen nicht von der Benutzung der Erfindung ausschließen können, der die geschützte technische Lehre bereits vorher benutzt oder konkrete Anstalten für eine solche Benutzung getroffen hat (BGH, GRUR 2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; BGHZ 182, 231 = GRUR 2010, 47 Rz. 16 - Füllstoff; GRUR 2019, 1171, 1173 Rz. 26 f. - Schutzverkleidung; vgl. auch zum designrechtlichen Vorbenutzungsrecht: BGH, GRUR 2018, 72 Rz. 61 - Bettgestell).

    Einen solchen Eingriff hat der Bundesgerichtshof für den Fall angenommen, dass bei der als patentverletzend angegriffenen Ausführungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind, während dies bei der vorbenutzten Ausführungsform wegen Fehlens eines dieser Merkmale noch nicht gegeben war (BGH, GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung; GRUR 2019, 1171, 1173 Rz. 28 - Schutzverkleidung).

    Die durch die Beklagte zitierte Entscheidung "Schutzverkleidung" (BGH GRUR 2019, 1171) bietet für eine abweichende Bewertung keinen Anlass.

  • BGH, 20.06.2023 - X ZR 61/21

    Faserstoffbahn

    Ebenso wird es zu würdigen sein, wenn in der Patentschrift oder der Gebrauchsmusterschrift eine Abweichung von der Vorbenutzung offenbart ist, bei der es sich um eine selbstverständliche Abwandlung handelt, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 26 ff. - Schutzverkleidung).

    Die Aufnahme in einen Unteranspruch vermag die inhaltliche Prüfung, ob ein solcher Vorteil vorliegt oder ob es sich nur um eine vollständig gleichwertige Alternative oder eine selbstverständliche Abwandlung handelt, indes nicht zu ersetzen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 31 f. - Schutzverkleidung; im Ergebnis ebenso Scharen, GRUR 2021, 343, 344; Haft, GRUR 2021, 219, 220).

    (4) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es dem Vorbenutzer darüber hinaus gestattet ist, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstverständliche Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (ebenfalls offen gelassen in BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 33 - Schutzverkleidung).

    Wie die Revision zutreffend geltend macht, kommt dies in Betracht, wenn mit der Modifikation kein zusätzlicher, durch die Schutzschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei den zusätzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt um eine selbstverständliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des ursprünglich genutzten Gegenstandes handelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 95/18, BGHZ 222, 54 Rn. 31 f. - Schutzverkleidung).

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4a O 64/20

    Windturbinengenerator

    Dass die Beklagten die Einzelteile nicht selbst herstellen, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2019, 1171 - Schutzverkleidung).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 51/21

    Hydraulikaggregat

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die nicht vorbenutzte Fortentwicklung erstmals die Gesamtheit aller Anspruchsmerkmale des Klagepatents verwirklicht wird (BGH, GRUR 2019, 1171, Rn. 28 - Schutzverkleidung), oder dann, wenn zwar die vorbenutzte und die nachprioritär abgewandelte Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents umsetzen, letztere jedoch in einer anderen Ausgestaltung oder Verfahrensweise (BGH, ebd., Rn. 29).
  • LG Düsseldorf, 03.03.2020 - 4a O 111/18

    Auskleidungsschlauch 2

    Dies kommt in Betracht, wenn erstmals eine Ausführungsform benutzt wird, die in einem Unteranspruch oder in der Beschreibung des Patents wegen dieses zusätzlichen Vorteils hervorgehoben wird (BGH, GRUR 2019, 1171, 1173 f. - Grenzen des Vorbenutzungsrechts - Schutzverkleidung).
  • LG Hamburg, 12.03.2020 - 327 O 39/19

    Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bei Verletzung eines Gebrauchsmusters

    Für das Produkt P. Spot V 4, der Vorgängerversion des jetzigen V 5, fehlt es bereits deswegen an einem Erfindungsbesitz, weil dieses wegen abweichender Emulgatoren ein Merkmal des Hauptschutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht verwirklicht, welches die nunmehr streitgegenständlichen Produkte P. M und P. Spot verwirklichen (siehe in diesem Sinne ausdrücklich BGH GRUR 2002, 231, 234 - Biegevorrichtung ; BGH GRUR 2019, 1171 Rn 28 - Schutzverkleidung ).
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