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   BFH, 08.06.2010 - X B 126/09   

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https://dejure.org/2010,9941
BFH, 08.06.2010 - X B 126/09 (https://dejure.org/2010,9941)
BFH, Entscheidung vom 08.06.2010 - X B 126/09 (https://dejure.org/2010,9941)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - X B 126/09 (https://dejure.org/2010,9941)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • openjur.de

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen; Rechtliches Gehör; Grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 5 Abs 4a, EStG § 5 Abs 4a, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 2
    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • Bundesfinanzhof

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 4a EStG 1997, § 5 Abs 4a EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO
    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 4a EStG 1997, § 5 Abs 4a EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO
    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • rewis.io

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • ra.de
  • rewis.io

    Erfüllungsrückstand bei einem Inkassounternehmen - Rechtliches Gehör - Grundsätzliche Bedeutung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
    Divergenzrüge wegen fehlerhafter Anwendung der Grundsätze des Erfüllungsrückstandes im konkreten Einzelfall

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines Erfüllungsrückstands bei einem Inkassounternehmen; Verletzung des Rechts auf Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Die von dem Kläger gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des BFH vom 28. Juli 2004 XI R 63/03 (BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866) liegt nicht vor.

    Das FG hat in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das BFH-Urteil in BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866 Bezug genommen und dessen Ausführungen wörtlich übernommen, wenn es ausführt, ein Erfüllungsrückstand liege vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befinde, also weniger geleistet habe, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten gehabt habe.

  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Die Rüge der falschen materiellen Rechtsanwendung kann nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).
  • BFH, 29.11.2007 - IV R 62/05

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Inkassotätigkeit

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    b) Der Einwand des Klägers, der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung stehe das Urteil des BFH vom 29. November 2007 IV R 62/05 (BFHE 220, 85, BStBl II 2008, 557) nicht entgegen, da in dem dortigen Sachverhalt der Kunde für die so genannten Überwachungsverfahren nicht vorgeleistet habe und die bereits bezahlten Vergütungen nur für erbrachte, nicht aber für noch zu erbringende Leistungen bestimmt waren, verdeutlicht, dass es sich im Streitfall nicht um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, sondern um die Anwendung der Grundsätze des Erfüllungsrückstandes im konkreten Einzelfall.
  • BFH, 01.04.2009 - X B 234/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - einheitlicher Gewerbebetrieb - grundsätzliche

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    c) Allein aus dem bloßen Vorbringen, es fehle eine Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung --hier die Frage der Rückstellungsbildung für ein Inkassounternehmen--, kann die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einer Rechtssache ebenfalls nicht abgeleitet werden (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2009 X B 234/08, BFH/NV 2009, 1145, m.w.N.).
  • BFH, 11.01.2007 - XI B 22/06

    NZB: Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 23.08.2007 - X B 183/07

    NZB: Hinweispflicht

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem Rechtsgespräch, noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183/07, BFH/NV 2007, 2320).
  • BFH, 04.06.2009 - IV B 53/08

    NZB: Überraschungsentscheidung - Verstoß gegen Denkgesetze - Divergenz -

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann deswegen ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO regelmäßig nicht bezeichnet werden (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. den von den Klägern zitierten Beschluss des BFH vom 4. Juni 2009 IV B 53/08, m.w.N.).
  • BFH, 15.03.2002 - X B 175/01

    Überraschungsentscheidung; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten;

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Das FG trifft eine Überraschungsentscheidung und verstößt damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschlüsse des BVerfG vom 29. Mai 1991  1 BvR 1383/90, BVerfGE 84, 188, sowie des BFH vom 15. März 2002 X B 175/01, BFH/NV 2002, 944; vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, und vom 11. Januar 2007 XI B 22/06, BFH/NV 2007, 909, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2007 - VIII B 70/07

    Keine Divergenz bei fehlender Identität des Sachverhalts - Keine Zulassung der

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen oder die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls bzw. schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BFH, 08.06.2010 - X B 126/09
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG-Beschluss vom 19. Mai 1992  1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133, m.w.N.).
  • BFH, 17.03.2009 - X B 225/08

    Gewerbesteuerpflicht des Handelsvertreterausgleichsanspruchs - Keine

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 827/79

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BFH, 22.08.2006 - X B 30/06

    Sachaufklärungspflicht; Rückstellungen für schwebende Geschäfte

  • BFH, 02.04.2002 - X B 56/01

    Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

  • BFH, 18.01.1991 - VI B 140/89

    Einspruch gegen Lohnsteuerpauschalierungsbescheid

  • BFH, 11.01.2017 - X B 104/16

    Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bei fehlenden Programmierunterlagen;

    Hierfür genügt weder der Hinweis darauf, dass die Revisionsentscheidung für eine größere Zahl von Fällen von Bedeutung sei, noch darauf, dass eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt sei; denn daraus ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 X B 126/09, BFH/NV 2010, 1628; auch schon Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).
  • BFH, 11.05.2012 - II B 63/11

    Feststellung einer Steuerhinterziehung durch das FG - Keine Prüfung materiellen

    Entsprechendes gilt auch dann, wenn --wie hier-- geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des FG verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2010 X B 126/09, BFH/NV 2010, 1628; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 7. Juli 2005 XI B 13/03, BFH/NV 2005, 1858; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 83 und § 118 Rz 28).
  • BFH, 07.03.2012 - II B 18/11

    Darlegungsanforderungen an Rüge eines Verfahrensmangels - Abgrenzung zwischen LKW

    Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Umstand in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich gewürdigt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 2010 X B 126/09, BFH/NV 2010, 1628, m.w.N.).
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