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   BFH, 22.04.2015 - X R 25/13   

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https://dejure.org/2015,25597
BFH, 22.04.2015 - X R 25/13 (https://dejure.org/2015,25597)
BFH, Entscheidung vom 22.04.2015 - X R 25/13 (https://dejure.org/2015,25597)
BFH, Entscheidung vom 22. April 2015 - X R 25/13 (https://dejure.org/2015,25597)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" - Zugehörigkeit zu einer Muttergesellschaft macht mehrere Erwerber-Kapitalgesellschaften nicht zu "einem" Erwerber

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 2 Abs 1, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006, GmbHG § 13 Abs 1
    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" - Zugehörigkeit zu einer Muttergesellschaft macht mehrere Erwerber-Kapitalgesellschaften nicht zu "einem" Erwerber

  • Bundesfinanzhof

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" - Zugehörigkeit zu einer Muttergesellschaft macht mehrere Erwerber-Kapitalgesellschaften nicht zu "einem" Erwerber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 2 Abs 1 GewStG 2002, EStG VZ 2006, GewStG VZ 2006, § 13 Abs 1 GmbHG
    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" - Zugehörigkeit zu einer Muttergesellschaft macht mehrere Erwerber-Kapitalgesellschaften nicht zu "einem" Erwerber

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § ... 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 16 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Kriterien für nachhaltige Tätigkeit zur Bejahung gewerblichen Grundstückshandels in der Person des Gesellschafters bei Beteiligung an Grundvermögen veräußernden Personengesellschaften

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Begriff der nachhaltigen Tätigkeit

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Gewerbesteuerpflichtiges nachhaltiges Tätigwerden durch Veräußerung mehrerer Grundstücke an acht GmbH als Tochtergesellschafter einer einzelnen AG

  • rewis.io

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" - Zugehörigkeit zu einer Muttergesellschaft macht mehrere Erwerber-Kapitalgesellschaften nicht zu "einem" Erwerber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; GewStG § 2 Abs. 1
    Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel - und der "einzige Erwerber"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachhaltige Tätigkeit für die Erfüllung der Merkmale des Gewerbebegriffs beim Grundstücksverkauf

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung mehrerer Objekte

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 55
  • NZM 2016, 108
  • BB 2015, 2390
  • BB 2015, 2846
  • DB 2015, 2239
  • BStBl II 2015, 897
  • NZG 2015, 1204
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 07.10.2004 - IV R 27/03

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel setzt Wiederholungsabsicht

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Im Einspruchsverfahren vertrat der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Oktober 2004 IV R 27/03 (BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164) die Auffassung, seine Tätigkeit sei mangels Nachhaltigkeit nicht als gewerblich anzusehen, da alle Objekte in einer einzigen Urkunde an --bei wirtschaftlicher Betrachtung-- einen einzigen Erwerber veräußert worden seien.

    Zwar seien --anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164 zugrunde gelegen habe-- die Objekte nicht an einen, sondern an mehrere Erwerber veräußert worden.

    Mit seiner Revision vertritt das FA die Auffassung, die Abweichungen zwischen dem vorliegenden Sachverhalt und demjenigen, der dem Urteil in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164 zugrunde gelegen habe, seien entscheidungserheblich (mehrere rechtlich selbständige Erwerber, rechtlich selbständige Kaufverträge für jedes Objekt).

    a) Die Nachhaltigkeit stellt ein Tatbestandsmerkmal dar, das unabhängig vom Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze zu prüfen ist (BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, und in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164, unter 2.).

    Dies unterliegt allerdings der Einschränkung, dass Maßnahmen, die in Vermietungsabsicht vorgenommen wurden, nicht ausreichend sind (BFH-Urteil in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164, unter 3.c).

    bb) Für das vorliegende Verfahren folgt auch aus dem vom Kläger und vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164 nichts anderes.

    Die acht erwerbenden Kapitalgesellschaften sind im Streitfall auch nicht als "Eigentümergemeinschaft bzw. -gesellschaft" im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 208, 147, BStBl II 2005, 164 anzusehen.

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Andererseits hindert es die Annahme von Nachhaltigkeit nicht, wenn nur ein einziger Kaufvorgang, aber mehrere Verkaufsvorgänge gegeben sind (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb).

    Dies wird beispielsweise bejaht, wenn er sich zuvor im Interesse eines möglichst hohen Gewinns auch um Einzelverkäufe bemüht hatte (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb, und in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.c bb) oder er zusätzlich zu der En-bloc-Veräußerung noch zumindest ein weiteres Objekt veräußert hat (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, unter II.3., und in BFH/NV 1998, 853).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die nahestehende Gesellschaft die Mittel für den Ankauf zu einem erheblichen Teil vom Steuerpflichtigen (Verkäufer) selbst oder erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Objekte erhält (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2., und vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728, unter 2.), oder die Gesellschaft im Wesentlichen nur zum Zweck des Kaufs und Weiterverkaufs der Objekte gegründet worden ist und einen so hohen Kaufpreis zahlt, dass sie von vornherein allenfalls einen unerheblichen Gewinn aus dem Weiterverkauf zu erwarten hatte (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2., und in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II.3.a, 5.).

    (1) Im Fall des BFH-Urteils in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143 hatte der dortige Kläger 19 Objekte einheitlich an einen einzigen Erwerber veräußert.

  • BFH, 22.04.1998 - X R 17/96

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf an einen Erwerber

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    aa) Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (Senatsurteil vom 22. April 1998 X R 17/96, BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.a).

    cc) Demgegenüber wird die Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" (so die Formulierung in den BFH-Urteilen in BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, unter 2.; vom 29. Oktober 1997 X R 112, 153/94, BFH/NV 1998, 853, unter 2.; in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.b, und vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II.2.a) grundsätzlich nicht als nachhaltig angesehen, und zwar unabhängig von der Zahl der in einem einzigen Vorgang veräußerten Objekte.

    Dies wird beispielsweise bejaht, wenn er sich zuvor im Interesse eines möglichst hohen Gewinns auch um Einzelverkäufe bemüht hatte (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb, und in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.c bb) oder er zusätzlich zu der En-bloc-Veräußerung noch zumindest ein weiteres Objekt veräußert hat (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, unter II.3., und in BFH/NV 1998, 853).

    (3) Im Fall des Urteils in BFH/NV 1998, 1467 hat der erkennende Senat die Nachhaltigkeit verneint, weil der dortige Kläger neun Eigentumswohnungen in einem Vertrag an einen einzigen Erwerber veräußert hatte und keine besonderen Umstände festgestellt waren, aus denen ausnahmsweise eine Wiederholungsabsicht hätte folgen können.

  • BFH, 15.12.1971 - I R 49/70

    Bebauung eines erworbenen und dann parzellierten Grundstücks und spätere

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    bb) Der Verkauf mehrerer Objekte an verschiedene Erwerber wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als nachhaltig angesehen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621, und vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b).

    cc) Demgegenüber wird die Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" (so die Formulierung in den BFH-Urteilen in BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, unter 2.; vom 29. Oktober 1997 X R 112, 153/94, BFH/NV 1998, 853, unter 2.; in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.b, und vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II.2.a) grundsätzlich nicht als nachhaltig angesehen, und zwar unabhängig von der Zahl der in einem einzigen Vorgang veräußerten Objekte.

    Es handelt sich vielmehr um das Ergebnis aus der Veräußerung von Umlaufvermögen, das als laufender Gewinn anzusehen ist (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, unter 3.).

  • BFH, 15.07.2004 - III R 37/02

    Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    bb) Der Verkauf mehrerer Objekte an verschiedene Erwerber wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als nachhaltig angesehen (BFH-Urteile vom 15. Dezember 1971 I R 49/70, BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291; vom 11. April 1989 VIII R 266/84, BFHE 156, 476, BStBl II 1989, 621, und vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b).

    Ebenso ist Nachhaltigkeit anzunehmen, wenn mehrere Objekte "in verschiedenen Verträgen verkauft werden" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b).

    Die Wendung "ein einziger Erwerber" ist in späteren Urteilen durch die Formulierungen "nur einen Erwerber" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b) oder "einen Erwerber" (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, und vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.) abgelöst worden, ohne dass dabei aber ein inhaltlicher Unterschied erkennbar geworden ist.

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Die Wendung "ein einziger Erwerber" ist in späteren Urteilen durch die Formulierungen "nur einen Erwerber" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b) oder "einen Erwerber" (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, und vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.) abgelöst worden, ohne dass dabei aber ein inhaltlicher Unterschied erkennbar geworden ist.

    (2) Nachhaltigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zur Vorbereitung des einzigen Veräußerungsgeschäfts eine Vielzahl unterschiedlicher Einzeltätigkeiten entfaltet (vgl. BFH-Urteile in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, und vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.III.3.).

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Die Wendung "ein einziger Erwerber" ist in späteren Urteilen durch die Formulierungen "nur einen Erwerber" (so BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.2.b) oder "einen Erwerber" (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294, unter 2.a, und vom 15. April 2004 IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter II.2.) abgelöst worden, ohne dass dabei aber ein inhaltlicher Unterschied erkennbar geworden ist.

    (4) Dem Urteil des IV. Senats in BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die dortige Klägerin fünf zusammenhängende Parzellen, die stets gemeinsam genutzt worden waren, erworben und zu vermieten versucht hatte.

  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    cc) Demgegenüber wird die Veräußerung mehrerer Objekte an "einen einzigen Erwerber" (so die Formulierung in den BFH-Urteilen in BFHE 104, 178, BStBl II 1972, 291, unter 2.; vom 29. Oktober 1997 X R 112, 153/94, BFH/NV 1998, 853, unter 2.; in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.b, und vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II.2.a) grundsätzlich nicht als nachhaltig angesehen, und zwar unabhängig von der Zahl der in einem einzigen Vorgang veräußerten Objekte.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die nahestehende Gesellschaft die Mittel für den Ankauf zu einem erheblichen Teil vom Steuerpflichtigen (Verkäufer) selbst oder erst aus dem Verkaufserlös für den Weiterverkauf der Objekte erhält (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2., und vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728, unter 2.), oder die Gesellschaft im Wesentlichen nur zum Zweck des Kaufs und Weiterverkaufs der Objekte gegründet worden ist und einen so hohen Kaufpreis zahlt, dass sie von vornherein allenfalls einen unerheblichen Gewinn aus dem Weiterverkauf zu erwarten hatte (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 2., und in BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667, unter II.3.a, 5.).

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 62/07

    Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Nachhaltigkeit bei nur einem Vertrag

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Vielmehr müssen die Maßnahmen mit dem Ziel durchgeführt worden sein, den Verkaufspreis zu erhöhen (BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261, unter II.2.b).

    Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige selbst schon vor dem Verkauf an die Gesellschaft zum Einzelverkauf entschlossen war (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2261, unter II.2.c).

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

    Auszug aus BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
    Dies wird beispielsweise bejaht, wenn er sich zuvor im Interesse eines möglichst hohen Gewinns auch um Einzelverkäufe bemüht hatte (BFH-Urteile in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb, und in BFH/NV 1998, 1467, unter II.2.c bb) oder er zusätzlich zu der En-bloc-Veräußerung noch zumindest ein weiteres Objekt veräußert hat (BFH-Urteile vom 26. Februar 1988 III R 321/84, BFH/NV 1988, 561; in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, unter 1.c bb; vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20, unter II.3., und in BFH/NV 1998, 853).

    (2) Ähnlich war der Sachverhalt im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 1994, 20 gelagert: Der dortige Kläger hatte fünf Eigentumswohnungen einheitlich an eine einzige Erwerberin veräußert.

  • BFH, 29.10.1997 - X R 112/94
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 22.08.2012 - X R 24/11

    Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 07.12.1995 - IV R 112/92

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Kauf eines Grundstücks, das noch am gleichen

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 28/92

    Veräußerung von Grundbesitz als gewerbliche Tätigkeit - Überschreitung des

  • BFH, 26.02.1988 - III R 321/84

    Anfall von Gewerbesteuer für das Betreiben eines gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 266/84

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zum Verkauf bestimmten Wohngebäuden trotz

  • BFH, 23.10.1987 - III R 275/83

    Gewerblicher Grundstückshandel bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen

  • BFH, 10.10.1991 - XI R 22/90

    Wertung von Grundstücksgeschäften als gewerbliche Tätigkeit - Veräußerung

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 289/81

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - Erzielung von Einkünften aus

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.10.2012 - 5 K 5212/10

    Kein Grundstückshandel beim beteiligten Gesellschafter aufgrund des Verkaufs von

  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann, kommt den --nach außen tretenden-- tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung für die Beurteilung zu (vgl. Senatsurteil vom 22. April 2015 X R 25/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 22).

    Darüber hinaus sind Feststellungen dazu erforderlich, ob es sich bei den betreffenden Spielen jeweils um reine Glücksspiele handelt, was zur Folge hätte, dass das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen wäre (vgl. Senatsurteil in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 19).

  • BFH, 16.12.2015 - X E 20/15

    Streitwert in Gewerbesteuersachen und Anrechnung nach § 35 EStG - Entscheidung

    Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 20. Oktober 2015 KostL .../15 (X R 25/13) wird zurückgewiesen.

    Dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) sind durch das Senatsurteil vom 22. April 2015 X R 25/13 (BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897) die Kosten jenes Verfahrens, in dem es um die Gewerbesteuermessbeträge für 2002 und 2006 ging, auferlegt worden.

    Der Kostenschuldner beantragt sinngemäß, die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH X R 25/13 nach Maßgabe eines Streitwerts von 206.360,50 EUR anzusetzen.

    b) Danach hat die Kostenstelle den Streitwert zutreffend mit dem Gesamtbetrag der streitigen Gewerbesteuer bemessen, da die Gewerbesteuermessbescheide, die den Gegenstand des Revisionsverfahrens X R 25/13 bildeten, Verwaltungsakte darstellen, die auf eine bezifferte Geldleistung bezogen sind.

    bb) Vorliegend beeinflusst die vom Kostenschuldner möglicherweise noch zu erlangende Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG zwar sein finanzielles Interesse an der Durchführung des Verfahrens; die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Festsetzungen gehörten aber nicht zu den Steuerbeträgen, um die im Revisionsverfahren X R 25/13 unmittelbar gestritten wurde.

    Zum einen ist diese Vorschrift erst am 1. August 2013 in Kraft getreten und damit für die Kosten des --zuvor anhängig gewordenen-- Revisionsverfahrens X R 25/13 noch nicht einschlägig (vgl. Art. 50 des 2. KostRMoG; § 71 Abs. 1 GKG).

  • FG Bremen, 20.10.2016 - 3 K 5/16

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus dem Verkauf von bebauten Grundstücken

    An dieser Rechtsprechung halte der BFH unverändert fest (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2015 X R 25/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 21 ff.).

    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss - wie vorstehend ausgeführt - hinzukommen, dass durch die Tätigkeit die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung überschritten werden (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14; in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 m.w.N.).

    Andererseits hindert es die Annahme von Nachhaltigkeit nicht, wenn nur ein einziger Kaufvorgang, aber mehrere Verkaufsvorgänge gegeben sind (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 22 m.w.N.).

    Der Verkauf mehrerer Objekte an verschiedene Erwerber wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets als nachhaltig angesehen (ständige BFH-Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 23, 33 m.w.N.).

    bb) Der An- und Verkauf von Grundstücken führt nach ständiger Rechtsprechung des BFH (zuletzt BFH-Urteile in BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, [...] Rz 16 ff. m.w.N.; in BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, [...] Rz 14 m.w.N.) - bei Vorliegen der vorgenannten vier positiven Merkmale gewerblicher Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG im Übrigen - im Regelfall zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden - sog. "Drei-Objekt-Grenze" -, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ebenso Lindberg in Frotscher/Geurts, § 23 EStG Rz 18b, Stand: 10.02.2011).

  • BFH, 22.02.2023 - X R 8/21

    Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

    Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen, und sie objektiv erkennbar auf Wiederholung angelegt ist (Senatsurteil vom 22.04.2015 - X R 25/13, BFHE 250, 55, BStBl II 2015, 897, Rz 22, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

    Geht es um die Frage, ob ein tatsächlicher gewerblicher Grundstückshandel i.S. des § 15 Abs. 2 EStG gegeben ist, ist neben der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze auch die Nachhaltigkeit der Tätigkeit zu prüfen (BFH, Urteil vom 22. April 2015, X R 25/13, BStBl. II 2015, 897; Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG Rn. 158).

    Hinsichtlich der Frage, ob eine Veräußerung an einen Erwerber vorliegt, hat der BFH aber zugleich entschieden, dass eine gemeinsame Konzernspitze (oberhalb der Erwerber) unbeachtlich sei, weil ein Durchgriff durch die juristische Person (Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft) steuerrechtlich nur in seltenen Ausnahmefällen vorgenommen werden kann, für die jeweils eine besondere Rechtfertigung vorhanden sein muss (vgl. umfassend BFH, Urteil vom 22. April 2015, X R 25/13, BStBl. II 2015, 897).

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Die Rechtsprechung erkennt zu Recht eine Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.4.2015 X R 25/13, BStBl II 2015, 897, Rz. 34).

    d) Die Frage, ob der Erwerb und die spätere Veräußerung von 13 Objekten durch den notariellen Vertrag vom xx.xx.2013 deshalb als eine nicht gewerbliche Tätigkeit angesehen werden kann, weil die Objekte - unabhängig von ihrer Anzahl - an einen einzigen Erwerber veräußert wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.4.2015 X R 25/13, BStBl II 2015, 897, Rz. 24 m.w.N.), kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen dahinstehen.

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