Rechtsprechung
| BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zuständigkeitsstreit: Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 17a Abs 2 GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, § 261 Abs 1 ZPO
Zuständigkeitsstreit: Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Rechtshängigkeit - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bei fehlender Rechtshängigkeit der Sache
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17b; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
Erforderlichkeit eines Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bei fehlender Rechtshängigkeit der Sache - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Klage an nicht existentes "Arbeitsgericht"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Lüdinghausen, 22.06.2011 - 4 C 212/11
- BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BGH, 26.07.2001 - X ARZ 69/01
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit …
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO möglich (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).Rn. 8 Der Bundesgerichtshof ist auch als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wurde, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1965 Ib ARZ 207/64, BGHZ 44, 14, 15 = NJW 1965, 1596; Beschluss vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschluss vom 6. Januar 1971 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170 = NJW 1971, 581).
Die Neufassung des § 36 ZPO durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; ebenso BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).
- BGH, 13.11.2001 - X ARZ 266/01
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- …
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, ist unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO möglich (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, NJW-RR 2002, 713; vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).Da das Arbeitsgericht Bocholt in seiner letzten Zuleitungsverfügung seine funktionelle und örtliche Zuständigkeit bereits bejaht hat, geht der Senat davon aus, dass dem Verfahren dort nun auch ohne einen Ausspruch der Rechtswegzuständigkeit, der vor Rechtshängigkeit nur ausnahmsweise im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062; Beschluss vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, juris Rn. 16), Fortgang gegeben wird.
- BGH, 24.02.2000 - III ZB 33/99
Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Rückverweisung
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschließend geregelt ist (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 III ZB 33/98, BGHZ 144, 21, 24).
- BAG, 09.02.2006 - 5 AS 1/06
Rechtswidrige Rechtswegverweisung
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH, Beschluss vom 5. März 1980 IV ARZ 8/80, NJW 1980, 1281; BAG, Beschluss vom 9. Februar 2006 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 Rn. 17;… Foerste in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 5). - BGH, 05.03.1980 - IV ARZ 8/80
Negativer Zuständigkeitsstreit in einem rechtshängigen Verfahren als …
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Mit der Abgabe wird vielmehr dem Willen des Klägers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anrufen will (BGH, Beschluss vom 5. März 1980 IV ARZ 8/80, NJW 1980, 1281; BAG…, Beschluss vom 9. Februar 2006 5 AS 1/06, NJW 2006, 1371 Rn. 17;… Foerste in Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 5). - BAG, 14.12.1998 - 5 AS 8/98
Umfang der Prüfungskompetenz nach § 17 Abs. 2 GVG
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Die Neufassung des § 36 ZPO durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der Rechtslage insoweit nichts geändert (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; ebenso BAG, Beschluss vom 14. Dezember 1998 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392). - BGH, 26.02.2002 - X ARZ 9/02
Bestimmung des zuständigen Gerichts in einem Kompetenzkonflikt zwischen Arbeits- …
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Der Streit der beteiligten Gerichte betrifft demnach nicht die Zuständigkeit, so dass für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kein Raum ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2002 X ARZ 9/02, juris Rn. 9 f.). - BGH, 02.12.1982 - I ARZ 586/82
Voraussetzungen der Bindungswirkung einer Verweisung
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Da das Arbeitsgericht Bocholt in seiner letzten Zuleitungsverfügung seine funktionelle und örtliche Zuständigkeit bereits bejaht hat, geht der Senat davon aus, dass dem Verfahren dort nun auch ohne einen Ausspruch der Rechtswegzuständigkeit, der vor Rechtshängigkeit nur ausnahmsweise im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1982 I ARZ 586/82, NJW 1983, 1062;… Beschluss vom 13. November 2001 X ARZ 266/01, juris Rn. 16), Fortgang gegeben wird. - BGH, 18.10.1995 - XII ARZ 18/95
Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Eines Beschlusses nach § 17a Abs. 2 GVG bedarf es hierzu entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nicht, weil die Sache mangels Zustellung (§ 253 Abs. 1 ZPO) nicht rechtshängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1995 XII ARZ 18/95, NJW-RR 1996, 254). - BGH, 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64
Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht
Auszug aus BGH, 10.08.2011 - X ARZ 263/11
Rn. 8 Der Bundesgerichtshof ist auch als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wurde, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1965 Ib ARZ 207/64, BGHZ 44, 14, 15 = NJW 1965, 1596; Beschluss vom 26. Juli 2001 X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632; BAG, Beschluss vom 6. Januar 1971 5 AR 282/70, BAGE 23, 167, 170 = NJW 1971, 581). - BAG, 06.01.1971 - 5 AR 282/70
Bestimmungsverfahren - Negativer Kompetenzkonflikt - Streitende Gerichte - …
- BGH, 25.02.2016 - IX ZB 61/15
Prozesskostenhilfeverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Antragsgegners …
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Beschwerdegericht annimmt - im Prozesskostenhilfeverfahren eine Verweisung des Prozesskostenhilfeverfahrens entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG möglich ist oder ob nur eine - einen entsprechenden Antrag voraussetzende - einfache Abgabe des Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11, GuT 2013, 150 Rn. 13) an ein Gericht eines anderen Rechtsweges in Betracht kommt. - OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2012 - 3 A 1.12
Rechtsschutz wegen der überlangen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kommt regelmäßig nur die Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht, wenn der Kläger wie hier darum bittet, weil er nunmehr dieses andere Gericht anstelle des zuerst angegangenen Gerichts anrufen will (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11 -, juris Rn. 13). - BayObLG, 08.04.2020 - 1 AR 7/20
Gerichtsstandsbestimmung bei Kompetenzstreit vor Rechtshängigkeit
Mit der Abgabe hat das Gericht dem Willen der Klägerin Rechnung getragen, die mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat, anstelle des zuerst angegangenen dieses andere Gericht (als das nach § 16 ZPO für zuständig erachtete Gericht) anrufen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011, X ARZ 263/11, juris Rn. 13).
- BayObLG, 01.10.2026 - 101 AR 143/26
Gerichtsbestimmung durch das Bayerische Oberste Landesgericht vor …
Mit der antragsgemäßen Abgabe hat das Gericht dem Willen der Klägerin Rechnung getragen, die mit ihrem Antrag und der zugleich geänderten Klagebegründung zum Ausdruck gebracht hat, anstelle des zuerst angegangenen dieses andere Gericht anrufen zu wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011, X ARZ 263/11, juris Rn. 13;… NJW 1980, 1281 [juris Rn. 7]; BayObLG…, Beschluss vom 8. April 2020, 1 AR 7/20, juris Rn. 19). - KG, 15.02.2022 - 9 W 99/21
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für eine juristische Person; …
Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kommt eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11 -, Rn. 13, juris). - LAG Köln, 03.09.2021 - 9 Ta 115/21
Prozesskostenhilfeantrag keine Rechtsanhängigkeit begründend; Zuständigkeit des …
Vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kommt daher grundsätzlich kein Verweisungsbeschluss, sondern regelmäßig nur eine Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht, und dies auch nur, wenn der Kläger, was hier nicht der Fall war, darum gebeten hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011- X ARZ 263/11 -, Rn. 13, juris). - OLG Saarbrücken, 08.03.2017 - 9 Sa 1/17
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem allgemeinen Zivilgericht und einem …
Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit kein Beschluss nach § 17 a Abs. 2 GVG, sondern regelmäßig nur eine einfache Abgabe der Sache an ein anderes Gericht in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ARZ 263/11, BeckRS 2011, 21282). - BayObLG, 20.12.2023 - 102 SchH 218/23
Abschließende Regelung der Zuständigkeit in § 1062 Abs. 2 ZPO
Eine solche Abgabe erfordert keine Prüfung der eigenen Zuständigkeit, mit ihr wird vielmehr lediglich dem Willen des Klägers bzw. Antragstellers Rechnung getragen, dem es zunächst freisteht, welches Gericht er anruft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. August 2011, X ARZ 263/11, juris Rn. 13;… Beschluss vom 18. Oktober 1995, XII ARZ 18/95, juris Rn. 5, BayObLG…, Beschluss vom 23. Juli 2020, 1 AR 54/20, NJW-RR 2020, 1260 [juris Rn. 26]). - ArbG Düsseldorf, 29.06.2016 - 7 Ca 2973/16
Rechtswegzuständigkeit bei Streit allein über Kostentragung; Bindungswirkung …
Dementsprechend entfaltet ein vor Rechtshängigkeit der Klage ergehender Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG keine gesetzliche Bindungswirkung (…BAG 9, 2.2006 - 5 AS 1/06 - Rn. 17, NZA 2006, 454; vgl. auch: BGH 10.8.2011 - X ARZ 263/11 - Rn. 13, GuT 2013, 150).
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