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Rechtsprechung
   BFH, 10.11.2004 - X B 110/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,14705
BFH, 10.11.2004 - X B 110/04 (https://dejure.org/2004,14705)
BFH, Entscheidung vom 10.11.2004 - X B 110/04 (https://dejure.org/2004,14705)
BFH, Entscheidung vom 10. November 2004 - X B 110/04 (https://dejure.org/2004,14705)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    FGO § 114 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Zustehen einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 128 Abs. 3
    Außerordentliche Beschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Ao. Beschwerde gegen nicht anfechtbare Entsch. des FG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 13.05.2004 - IV B 230/02

    Ao. Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit

    Auszug aus BFH, 10.11.2004 - X B 110/04
    Nach dem Beschluss des IV. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Mai 2004 IV B 230/02 (BStBl II 2004, 833) steht den Betroffenen ausnahmsweise eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht anfechtbare Entscheidung des FG zu, wenn das FG eine Vorschrift des Prozessrechts bewusst in einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Weise anwendet.
  • BFH, 26.01.2005 - VII B 332/04

    Außerordentliche Beschwerde

    Der beschließende Senat kann offen lassen, ob er sich dieser Entscheidung des IV. Senats anschließen könnte (ebenfalls offen gelassen: X. Senat des BFH im Beschluss vom 10. November 2004 X B 110/04, juris; kritisch dazu Steinhauff, juris PraxisReport Steuerrecht 28/2004, Beitrag 5, m.w.N aus der neueren Rechtsprechung des BFH, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts).
  • BFH, 25.04.2006 - VIII E 2/06

    Antrag auf Nichterhebung von Kosten - Erinnerung

    Soweit der IV. Senat des BFH unter der Geltung des § 321a ZPO a.F. (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Mai 2004 IV B 230/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833) sowie nach In-Kraft-Treten des § 133a FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/05, BFHE 210, 225, BStBl II 2005, 838) unter besonderen Voraussetzungen eine außerordentliche Beschwerde dennoch als zulässig bezeichnet hat, stand diese Auffassung nicht nur im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte, sondern andere Senate des BFH haben erklärtermaßen offen gelassen, ob sie solche Ausnahmen berücksichtigen könnten (…vgl. u.a. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 905; vom 10. November 2004 X B 110/04, BFH/NV 2006, 239;… in BFH/NV 2005, 1830; vom 5. Dezember 2005 II B 158/05, juris).
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