Rechtsprechung
| BFH, 01.04.2004 - X B 119/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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AO 1977 §§ 193 ff.; ; AO 1977 § 193 Abs. 1; ; BpO 1987 § 4 Abs. 3; ; BpO 1987 § 4 Abs. 3 Satz 2; ; BpO 2000 § 4 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 n.F.
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Beschwerde gegen Nichtzulassung einer Revision - Definition der " Grundsätzlichen Bedeutung" einer Rechtssache als Zulassungsgrund - Grundsätzliche Bedeutung eines Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung hinsichtlich des ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Darlegung der grds. Bedeutung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 18.07.2003 - 11 K 3249/02
- BFH, 01.04.2004 - X B 119/03
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 21.04.1999 - I B 99/98
Keine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG bei Zahlungen an …
Auszug aus BFH, 01.04.2004 - X B 119/03
a) "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 1999 I B 99/98, BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH).
- FG Düsseldorf, 07.03.2006 - 17 K 4888/04
Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei unmittelbarem Anschluss an …
Sie ist nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auf alle Außenprüfungen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt stattfinden (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2000 X B 119/03, [...]Dokumentennummer STRE 200450441; Tipke/Kruse, Vor § 193 AO Tz. 37;… Eckhoff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Vor §§ 193 - 203 AO, Rz. 225).Dieser Regelung kommt - entgegen der Auffassung des Klägers - eine unzulässige Rückwirkung schon deswegen nicht zu, weil die Prüfungsanordnung dem Kläger eine Pflicht zur Duldung der oder zur Mitwirkung bei der Außenprüfung lediglich für einen Zeitraum nach In-Kraft-treten der BpO 2000 auferlegt (vgl. BFH-Beschluss vom 01.04.2000 X B 119/03, a.a.O.).
Weder § 4 Abs. 3 BpO(St) 1987 noch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO vermitteln dem Kläger eine schutzwürdige Vertrauensposition dahingehend, auch nach In-Kraft-treten des § 4 Abs. 3 BpO 2000 nur nach Maßgabe der BpO(St) 1987 geprüft werden zu können (BFH-Beschluss vom 01.04.2000 X B 119/03, a.a.O.).
Das Verbot einer lückenlosen Prüfung bei anderen Betrieben i.S. eines Anspruchs auf eine "Prüfungspause" lässt sich aus der Vorschrift ebenso wenig herleiten wie aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (…BFH-Urteil vom 02.10.1991 X R 1/88, a.a.O.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 01.04.2000 X B 119/03, a.a.O.).
- BFH, 14.06.2007 - VIII B 201/06
Keine grundsätzliche Bedeutung mangels weiteren Klärungsbedarfs zur Frage der …
Der BFH hat indes im Beschluss vom 1. April 2004 X B 119/03 (juris) ausgeführt, dieser Regelung, in welcher die Verwaltung das ihr hinsichtlich des Prüfungszeitraums vom Gesetz eingeräumte Auswahlermessen regele und begrenze, komme eine (unzulässige) Rückwirkung eindeutig schon deshalb nicht zu, weil die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Duldung oder zur Mitwirkung bei der Außenprüfung lediglich für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der BpO 2000 (hier: mit Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger am 24. März 2000) auferlege.
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