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Rechtsprechung
   BFH, 05.11.1992 - X B 167/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4541
BFH, 05.11.1992 - X B 167/92 (https://dejure.org/1992,4541)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1992 - X B 167/92 (https://dejure.org/1992,4541)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1992 - X B 167/92 (https://dejure.org/1992,4541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Unmöglichkeit des Aufbringens der Prozessführungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (1)

  • BFH, 27.03.1986 - I S 16/85

    Zurechnung von Einkünften aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) trotz …

    Auszug aus BFH, 05.11.1992 - X B 167/92
    Eine Rechtsverfolgung ist dann mutwillig, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder sie auf einem billigeren als dem eingeschlagenen Weg verwirklichen könnte (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. März 1986 I S 16/85, BFH/NV 1986, 632).
  • BFH, 10.01.1994 - XI B 65/93

    Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung als Hindernis hinsichtlich …

    Das FA hätte dem Einkommensteuerbescheid von vornherein die Angaben in der Steuererklärung zugrunde legen können (vgl. Beschluß des Bundes finanzhofs -- BFH -- vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).

    Es sei davon auszugehen, daß der Antragstellerin auch bei erfolgreichem Abschluß des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuerlegen seien (vgl. BFH- Beschluß in BFH/NV 1993, 324).

    Der Senat läßt offen, ob er sich der vom X. Senat im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 vertretenen Auffassung, daß eine Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn sich der Kläger, der keine Steuererklärung abgegeben hat, einschätzen läßt und die Steuer erklärung erst im gerichtlichen Verfahren vorlegt, anschließen könnte; denn für die Beurteilung, ob die Rechtsverfolgung mutwillig ist, ist auf die Situation abzustellen, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet.

    Selbst wenn man die Rechtsmeinung des X. Senats im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 zugrunde legt, erscheint die Rechtsverfolgung durch die Antragstellerin nicht mutwillig; ihr kann -- im Gegensatz zu dem vom X. Senat entschiedenen Fall -- eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nur insoweit vorgeworfen werden, als sie nach Kenntnis vom Erlaß des Einkommensteuerbescheids 1989 aufgrund des Schreibens des FA vom 30. November 1992 untätig blieb.

    Es kann offenbleiben, ob ein solcher Verstoß anzunehmen ist, wenn -- wie im Beschluß in BFH/NV 1993, 324 -- ganz eindeutig der PKH-Antragsteller im Falle seines Obsiegens die Kosten nach § 137 FGO zu tragen hätte.

  • FG Köln, 18.06.2004 - 10 K 1157/04

    Keine Prozesskostenhilfe bei Vorlage von bescheidändernden Unterlagen erst im …

    Davon ist immer auszugehen, wenn der Kläger die zur Bescheidänderung erforderlichen Unterlagen erst im Klageverfahren vorlegt, obwohl er sie bei Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ohne weiteres bereits im Verwaltungsverfahren hätte vorlegen und so einen Rechtsstreit vermeiden können (BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).

    Muss - wie im Streitfall - angenommen werden, dass dem Kläger auch bei erfolgreichem Abschluss des Klageverfahrens die Kosten gemäß § 137 Satz 1, § 138 Abs. 2 Satz 3 FGO aufzulegen sind, steht der Sinn und Zweck dieser Vorschriften der Gewährung von PKH entgegen (BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740, vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324: Schätzung mangels Abgabe von Steuererklärungen).

  • FG Düsseldorf, 08.03.2001 - 18 K 3853/00

    Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung; …

    Für eine Berücksichtigung zurückliegender Umstände, die zu dieser Situation geführt haben (z. B. die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren), ist dabei grundsätzlich kein Raum (…Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, § 142 Rz. 8; BFH-Beschlüsse vom 19. September 1986 V B 39/86, Betriebs-Berater 1986, 2402;… vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804;… vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551;… in BFH/NV 1995, 429 und in BFH/NV 2000, 722 ; a. A. BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).

    c) Aus den dargelegten Erwägungen verstößt das Begehren der Antragstellerin auf PKH auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (a.A. wohl BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 90/97, BFH/NV 1998, 740 und in BFH/NV 1993, 324; FG des Saarlands Beschluss vom 7. Juli 1999 2 K 61/96, EFG 1999, 988).

  • BFH, 11.08.2000 - IV B 27/00

    Ablehnung von PKH; mutwillige Rechtsverfolgung

    Ob das auch gilt, wenn er im Steuerfestsetzungsverfahren sich dieser Pflicht hartnäckig verweigert (so BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324), kann hier dahinstehen.
  • BFH, 07.07.1994 - VIII S 1/94

    Unwahrscheinliches Obsiegen in Verbindung mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe

    Der Senat läßt unerörtert, ob die Rechtsverfolgung durch die Klägerin als mutwillig angesehen werden könnte, wie dies der X. Senat in einem Schätzungsfall -- mit nachgereichter Steuererklärung -- bejaht hat (Beschluß vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324;… differenzierend BFH-Beschluß vom 10. Januar 1994 XI B 65/93, nicht veröffentlicht -- NV -- unter Hinweis auf Beschluß vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804; dem folgend auch Senatsbeschluß vom 2. Juli 1992 VIII B 9/90, NV).
  • BFH, 09.07.1996 - IV B 105/95

    Registrierung von Betriebseinnahmen im Rahmen der Festsetzung von Einkommens- und …

    Ob das auch gilt, wenn er im Steuerfestsetzungsverfahren sich dieser Pflicht hartnäckig verweigert (so BFH-Beschluß vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324) oder unter Berufung auf ein angebliches Widerstandsrecht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung leugnet (…BFH-Beschluß vom 19. Dezember 1990 V S 5/89, BFH/NV 1991, 702), kann hier dahinstehen.
  • BFH, 22.12.1997 - X B 90/97

    Prozesskostenhilfe trotz mutwilliger Verletzung von Mitwirkungspflichten

    Jedenfalls verstößt es gegen den auch im Prozeßrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Rechtsuchender, den die Verantwortung dafür trifft, daß es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen und daß dieses nicht längst abgeschlossen ist, für einen solchen Rechtsstreit angesichts der nach § 137 FGO bzw. nach § 138 Abs. 2 Satz 2 FGO drohenden Kostenlast PKH beantragt (s. auch Senatsbeschluß vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).
  • BFH, 26.10.1994 - X B 156/94

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)

    Der Senat läßt weiterhin offen, ob er an seiner Rechtsauffassung festhält, daß eine Rechtsverfolgung dann mutwillig ist, wenn sich der Kläger, der keine Steuererklärung abgegeben hat, einschätzen läßt und die Steuererklärung erst im gerichtlichen Verfahren vorlegt (Beschluß vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2008 - 6 S 1617/04

    Keine Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit bei fehlender Mitwirkung im …

    Im Hinblick auf die Kostenfreiheit des außergerichtlichen Einspruchsverfahrens sowie des eigentlichen Veranlagungsverfahrens (einschließlich Außenprüfung) führt eine unterbliebene Mitwirkung des Antragstellers im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren zur Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit; dies gilt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, aber auch nach dem Rechtsgedanken des § 137 FGO insbesondere dann, wenn das Finanzamt Schätzungen oder Hinzuschätzungen vorgenommen hat und das anschließende Klageverfahren dazu genutzt wird, die ausstehenden Steuererklärungen oder Unterlagen und damit den Abschluss der Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu verlagern ( BFH, Beschluss vom 05. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324; FG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2006 16 K 139/04 E [PKH], EFG 2006, 577; FG Köln, Beschluss vom 18. Juni 2004 10 K 1157/04, EFG 2004, 1627; FG München, Beschluss vom 28. November 2003 6 S 3900/03, nicht veröffentlicht; FG Hamburg, Beschluss vom 08. November 2002 IV 58/00, EFG 2003, 719;… Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 142 FGO Rz. 49; a.A. BFH…, Beschluss vom 11. August 2000 IV B 27-28/00, BFH/NV 2001, 191;… Gräber/Stapperfend, FGO, 6. Aufl., § 142 FGO Rz. 43, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.08.2000 - IV B 28/00

    Beratungsleistungen - Verdachts der Steuerhinterziehung - Kürzung der …

    Ob das auch gilt, wenn er im Steuerfestsetzungsverfahren sich dieser Pflicht hartnäckig verweigert (so BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324), kann hier dahinstehen.
  • FG Sachsen, 24.02.2009 - 5 K 1694/08

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Mutwilligkeit i.S.v. § 142 Abs. 1 …

  • BFH, 19.06.1997 - IV B 35/97

    Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen der Pflicht des Klägers …

  • VG Schleswig, 13.06.2001 - 14 A 131/01

    Zweitwohnungssteuer; Kapitalanlage; widerlegliche Vermutung der Steuerpflicht; …

  • FG Saarland, 07.07.1999 - 2 K 61/96
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