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Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2007 - X B 209/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10943
BFH, 06.11.2007 - X B 209/07 (https://dejure.org/2007,10943)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2007 - X B 209/07 (https://dejure.org/2007,10943)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2007 - X B 209/07 (https://dejure.org/2007,10943)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12 Nr. 2

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2007 - X B 209/07
    Eine Zulassung der Revision kommt auch insoweit nicht in Betracht, als die Kläger im Hinblick auf die kostenlose Nutzungsüberlassung eines Wohnteils die Abweichung von dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) rügen.
  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2007 - X B 209/07
    Die Kläger haben es unterlassen, die Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung darzulegen, da das Finanzgericht (FG) die Klageabweisung auch darauf gestützt hat, dass die Voraussetzungen für eine Änderung der Versorgungsleistungen nicht gegeben waren (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BFH/NV 2006, 1003).
  • BFH, 30.08.2007 - II B 91/06

    Schlüssige Rüge der Sachverhaltsaufklärung; Darlegung der grundsätzlichen …

    Auszug aus BFH, 06.11.2007 - X B 209/07
    Die schlüssige Rüge, das FG habe den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen näher aufklären müssen, setzt insbesondere den substantiierten Vortrag darüber voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung (Beweiserhebung) auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage des --ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können und warum der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2007 II B 91/06, juris).
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