Rechtsprechung
| BFH, 26.10.2011 - X B 230/10 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters
- openjur.de
Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters
- Bundesfinanzhof
AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 177 Abs 2, AO § 363 Abs 2, EStG § 15 Abs 2
Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters - rechtsinformationen.bund.de
Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO, § 177 Abs 2 AO, § 363 Abs 2 AO, § 15 Abs 2 EStG 1990
Umqualifizierung der Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf der Ebene des Gesellschafters - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 177 Abs. 2
Zulässigkeit des Versehens eines bestandskräftigen Verwaltungsakts außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens mit einer völlig neuen Begründung - datenbank.nwb.de
Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beim Gesellschafter; keine überlange Verfahrensdauer bei Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 09.09.2010 - 11 K 4324/06
- BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02
Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog. …
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Nach Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. April 2005 GrS 2/02 (BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679) erließ das FA am 24. Februar 2006 einen Teilabhilfebescheid, mit dem es die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 0 DM feststellte, dafür aber Einkünfte aus Spekulationsgeschäften in Höhe von 15.985 DM ansetzte.Das FA lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, nach dem BFH-Beschluss in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 seien die von der GbR zunächst erzielten nichtgewerblichen Einkünfte auf der Ebene der Klägerin in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren.
Rn. 14 b) Die Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob es auf der Grundlage des BFH-Beschlusses in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679 zulässig ist, "einen in jeder Hinsicht bestandskräftigen Verwaltungsakt außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens (Veranlagungsverfahrens) mit einer völlig neuen Begründung zu versehen" und außerhalb des dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahrens die fehlende Anhörung und fehlerhafte Begründung des Verwaltungsakts zu heilen.
Die vom IX. Senat --im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679-- verwendete Formulierung, die Beurteilung, ob sich bei dem Gesellschafter die ihm zuzurechnenden Beteiligungseinkünfte in betriebliche Einkünfte umwandeln, bleibe dem für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständigen (Wohnsitz-)Finanzamt "im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer vorbehalten", besagt nicht mehr, als dass die Beurteilung auf der Ebene der Einkommensteuer --und eben nicht bereits im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft-- zu treffen ist.
- BFH, 19.01.2011 - X B 43/10
Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2011, 636, unter II.1., …und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b).
- BFH, 22.11.2005 - V B 22/05
NZB: Verfahrensmangel
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Rn. 25 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der "Verfahrensmängel" i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht umfasst, die dem FG bei der Handhabung seines Verfahrens unterlaufen, nicht hingegen etwaige Mängel des vom FA geführten, vorangegangenen Verwaltungsverfahrens (BFH-Beschluss vom 22. November 2005 V B 22/05, BFH/NV 2006, 586, unter II.2., m.w.N.).
- BFH, 09.08.2006 - II R 24/05
Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des …
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Selbst wenn aufgrund des geänderten Gewinnfeststellungsbescheids die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgelegen hätten, wäre zu prüfen gewesen, ob wegen anderweitiger Rechtsfehler --hier: der bisher unterbliebenen Erfassung der Einkünfte aus einem in der Person der Klägerin bestehenden gewerblichen Grundstückshandel-- eine Saldierung auf der Grundlage des § 177 Abs. 2 AO vorzunehmen gewesen wäre (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.5.a). - BFH, 10.08.2006 - II R 24/05
Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung - Bestimmung des …
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Selbst wenn aufgrund des geänderten Gewinnfeststellungsbescheids die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO vorgelegen hätten, wäre zu prüfen gewesen, ob wegen anderweitiger Rechtsfehler --hier: der bisher unterbliebenen Erfassung der Einkünfte aus einem in der Person der Klägerin bestehenden gewerblichen Grundstückshandel-- eine Saldierung auf der Grundlage des § 177 Abs. 2 AO vorzunehmen gewesen wäre (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10. August 2006 II R 24/05, BFHE 214, 105, BStBl II 2007, 87, unter II.5.a). - BFH, 21.02.2006 - IX R 80/98
Zebra-Gesellschaft: Zuständigkeit der Finanzbehörde
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Rn. 18 Die Klägerin missversteht das von ihr angeführte BFH-Urteil vom 21. Februar 2006 IX R 80/98 (BFH/NV 2006, 1247), wenn sie dieser Entscheidung entnimmt, die Umqualifizierung dürfe nur in einem neuen Veranlagungsverfahren getroffen werden. - BFH, 14.04.2011 - X B 104/10
Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, deren Erwerb vom Nichteintritt eines …
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (…Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2011, 636, unter II.1., und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b). - BFH, 06.03.2007 - IX R 31/04
Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Rn. 21 2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) wegen einer Divergenz zwischen dem finanzgerichtlichen Urteil und dem BFH-Urteil vom 6. März 2007 IX R 31/04 (BFH/NV 2007, 1478) begehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. - BFH, 18.01.2011 - X B 34/10
Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Rn. 22 Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und der herangezogenen Divergenzentscheidung andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2011 X B 34/10, BFH/NV 2011, 813, unter 1.c, m.w.N.). - BFH, 06.11.2002 - X B 30/02
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, Zufluss
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 230/10
Rn. 13 Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt (Senatsbeschluss vom 6. November 2002 X B 30/02, BFH/NV 2003, 169).
- FG Münster, 16.02.2012 - 3 K 2923/09
Vorliegen einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung bei Übertragung …
Die Regelungen des § 177 AO können auch bei Änderungen eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anwendbar sein (vgl. BFH, Beschluss vom 26.10.2011 X B 230/10 n. v.; BFH, Urteil vom 14.10.2009 X R 14/08, BFHE 227, 312, BStBl II 2010, 533; BFH, Urteil vom 23.11.2000 IV R 85/99, BFHE 193, 75, BStBl II 2001, 122; FG München, Urteil vom 22.04.2009 9 K 1680/07, EFG 2009, 1516).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".