Rechtsprechung
| BFH, 23.10.2008 - X B 247/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Nichtzulassungsbeschwerde: Geldzahlung als Betriebsausgabe; Divergenz; Sachaufklärungspflicht und Zeugenvernehmung über eine Rechtsfrage; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; greifbar gesetzwidrige Entscheidung
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; GewO § 34c; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2; ; BGB § 774
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Keine Divergenz bei unterschiedlichen Sachverhalten; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; keine Überraschungsentscheidung; Geldzahlung als Betriebsausgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Münster, 07.11.2007 - 10 K 2921/06
- BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BFH, 09.02.2006 - X B 107/05
Grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Die gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide gerichtete Klage war vom Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 10. Mai 2005 6 K 498/01 E abgewiesen und die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05 (BFH/NV 2006, 938) als unzulässig verworfen worden.Dafür sind die --wertende-- Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" und die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre maßgeblich (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 938).
Entgegen der Ansicht des Klägers war dies bereits im Verfahren gegen die Einkommensteuerbescheide der Fall, wie dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 938 über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das in jenem Verfahren erlassene Urteil des FG zu entnehmen ist.
- BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04
Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche …
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Der Kläger sieht in dem angefochtenen Urteil, mit dem seine Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide abgewiesen wurde, eine Abweichung von mehreren Urteilen des BFH (Urteile vom 22. September 1959 I 55/59; vom 2. September 1965 I 390/60; vom 18. April 1972 VIII R 12/66; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04) und einem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1979 II 539/77 L. In diesen Entscheidungen sei anerkannt worden, dass Ausgaben eines Steuerpflichtigen zur Abwendung einer Gefährdung seines Rufes als ehrlicher Kaufmann Betriebsausgaben sein können. - BFH, 02.04.2002 - X B 56/01
Verfahrensmängel bei NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung …
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Der bereits im Verwaltungs- und in beiden Klageverfahren fachkundig vertretene Kläger musste sich somit darauf einstellen, dass diesem Gesichtspunkt, der bei der zu beurteilenden Streitfrage schon von der Sache her keinesfalls fern liegt, im Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, und Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947).
- BFH, 01.04.2008 - X B 154/04
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel und Divergenz - …
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Nach Auffassung des beschließenden Senats beruht nur in solchen Fällen die Entscheidung auf einem gravierenden, unerträglichen und außerdem offenkundigen, d.h. ohne Weiteres erkennbaren Rechtsverstoß, so dass sie als mit der vorliegenden Rechtsprechung schlechthin unvereinbar und an einem so schweren Rechtsfehler leidend angesehen werden kann, dass sie bei verständiger Würdigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheinen kann (Senatsbeschluss vom 1. April 2008 X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116). - BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95
Trennung von Verfahren
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Der bereits im Verwaltungs- und in beiden Klageverfahren fachkundig vertretene Kläger musste sich somit darauf einstellen, dass diesem Gesichtspunkt, der bei der zu beurteilenden Streitfrage schon von der Sache her keinesfalls fern liegt, im Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide ebenfalls Bedeutung zukommt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329, und Senatsbeschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). - BFH, 22.10.1998 - X B 163/98
AdV-Beschwerde; außerordentliche Beschwerde
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
b) Die Annahme einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung muss jedoch auf ganz außergewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1998 X B 163/98, BFH/NV 1999, 504). - BFH, 18.04.1972 - VIII R 12/66
Ehefrau eines Gemeinschuldners - Betrieblicher Rechtsnachfolger - Tilgung von …
Auszug aus BFH, 23.10.2008 - X B 247/07
Der Kläger sieht in dem angefochtenen Urteil, mit dem seine Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide abgewiesen wurde, eine Abweichung von mehreren Urteilen des BFH (Urteile vom 22. September 1959 I 55/59; vom 2. September 1965 I 390/60; vom 18. April 1972 VIII R 12/66; vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04) und einem Urteil des FG Düsseldorf vom 18. Dezember 1979 II 539/77 L. In diesen Entscheidungen sei anerkannt worden, dass Ausgaben eines Steuerpflichtigen zur Abwendung einer Gefährdung seines Rufes als ehrlicher Kaufmann Betriebsausgaben sein können.
- FG Niedersachsen, 17.11.2016 - 6 K 230/15
Rechtsstreit um die Anwendbarkeit von § 8b Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz …
Rn. 117 Das Finanzgericht kann von der Erhebung eines angebotenen Beweises absehen, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2008 X B 247/07, BFH/NV 2009, 209;… BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 III B 119/07, BFH/NV 2008, 1194;… Herbert in Gräber, FGO, 8. Auflage 2016, § 76 Rdz. 28). - FG Nürnberg, 10.12.2014 - 3 K 943/13
Teilweise unentgeltlicher Erwerb von GmbH-Anteilen bei nicht von allen …
Auf die beantragte Beweiserhebung kann es jedoch verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.06.2013 X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566;… vom 07.11.2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; und vom 23.10.2008 X B 247/07, BFH/NV 2009, 209;… Gräber/Stapperfend, FGO 7. Auflage, § 76 Rz. 26).
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