Rechtsprechung
| BFH, 17.07.1989 - X B 39/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit eines schätzweisen Steuerbescheids bei Versäumen der für die Abgabe der für eine Steuerklärung erforderlichen Unterlagen und Belege durch den Steuerpflichtigen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BFH, 13.06.1988 - IV B 114/86
Geltendmachung von Kosten für eine Reise eines Bildhauers und Mietkosten als …
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Damit wird allein auf das innerprozessuale Verhalten abgestellt, d.h. auf die Sitution, in der sich der Rechtsuchende zum Zeitpunkt der Klageerhebung befindet, mit der Folge, daß zurückliegende Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, m.w.N.).Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist - unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich von dem Vorbringen des Antragstellers auszugehen (Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731, und in BFH/NV 1988, 804), es sei denn, der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner Klage hinreichend darzulegen (…Beschluß des BFH vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47;… Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 1987, § 142 Anm.14).
- BFH, 28.03.1985 - V B 16/84
Mitwirkungspflicht der Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist - unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich von dem Vorbringen des Antragstellers auszugehen (…Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731, und in BFH/NV 1988, 804), es sei denn, der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner Klage hinreichend darzulegen (Beschluß des BFH vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47;… Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 1987, § 142 Anm.14).Daß sie hierzu nicht in der Lage wäre (vgl. BFH in BFH/NV 1985, 47), ist - wie dargelegt (s.oben aa) - nicht erkennbar.
- BGH, 09.10.1985 - IVb ZR 39/84
Ausgleich der steuerlicher Nachteile des begrenzten Realsplittings
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Denn die Wirksamkeit der Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1986 als einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, an die die Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1986 gebunden ist, wird durch die Nichterfüllung unterhaltsrechtlicher Ausgleichsverpflichtungen nicht berührt (vgl. Urteil des BFH vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1985 IV b ZR 39/84, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 254).
- BFH, 25.10.1988 - IX R 53/84
Zur Ersetzung der beim Realsplitting erforderlichen Zustimmung durch Verurteilung …
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Denn die Wirksamkeit der Zustimmung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 1986 als einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, an die die Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1986 gebunden ist, wird durch die Nichterfüllung unterhaltsrechtlicher Ausgleichsverpflichtungen nicht berührt (vgl. Urteil des BFH vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BFHE 155, 99, BStBl II 1989, 192; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1985 IV b ZR 39/84, Neue Juristische Wochenschrift 1986, 254). - BFH, 06.12.1978 - VII R 98/77
Mündliche Verhandlung - Konkurseröffnung - Außergerichtliches …
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Diesem ist jedoch regelmäßig entsprochen, wenn den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zu den für die Entscheidung über den Einspruch erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 365 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 91 AO 1977, § 365 Abs. 2 AO 1977; hierzu und zu den weitergehenden Anforderungen an eine schlüssige Rüge vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 1978 VII R 98/77, BFHE 126, 384, BStBl II 1979, 170). - BFH, 18.05.1988 - X B 185/87
Hinreichende Erfolgsaussichten als Voraussetzung für die Gewährung von …
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist - unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren - grundsätzlich von dem Vorbringen des Antragstellers auszugehen (Beschlüsse des BFH vom 18. Mai 1988 X B 185/87, BFH/NV 1988, 731, und in BFH/NV 1988, 804), es sei denn, der Antragsteller ist nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten seiner Klage hinreichend darzulegen (…Beschluß des BFH vom 28. März 1985 V B 16/84, BFH/NV 1985, 47;… Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 2. Aufl., 1987, § 142 Anm.14). - BVerwG, 22.04.1976 - 4 B 53.76
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beeinträchtigung von …
Auszug aus BFH, 17.07.1989 - X B 39/89
Daß der Steuerpflichtige es beispielsweise versäumt hat, die für die Abgabe einer Steuererklärung erforderlichen Unterlagen und Belege zeitnah zusammenzustellen oder daß diese Unterlagen verlorengegangen sind, steht - wie die tatbestandliche Fassung des § 162 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 AO 1977 zeigt - der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, der auf schätzweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruht, nicht entgegen (Beschluß des BFH vom 23. August 1978 IV B 53/76, nicht veröffentlicht).
- FG Niedersachsen, 06.01.1997 - IX 1/96
Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Verfristung der Klage ; Pflicht zur genauen …
Das gilt insbesondere dann, wenn der Erklärungspflichtige (hier: Steuerpflichtige) seine Mitwirkungspflichten dadurch verletzt, daß er die Besteuerungsgrundlagen (hier: Umsatzsteuer-Erklärungen 1992 und 1993) nicht vollständig erklärt (vgl. Beschluß des BFH vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551).Der Hinweis des Antragstellers, nicht die notwendigen finanziellen Mittel für die Erstellung der bislang fehlenden Bilanzen und V+G-Rechnungen zu besitzen, kann somit die Rechtmäßigkeit der auf schätzweise ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruhenden beiden Umsatzsteuerbescheide 1992 und 1993 nicht erschüttern (vgl. Beschluß des BFH vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551).
Rn. 14 Danach kann die Frage unentschieden bleiben, ob der Prozeßkostenhilfeantrag auch deshalb abzulehnen ist (dafür: Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rzn. 40 ff., unter Hinweis auf Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte; vgl. Beschlüsse des Finanzgerichts des Saarlandes vom 28. Februar 1989 2 K 67/88, EFG 1989, 646, des Finanzgerichts Münster vom 20. Januar 1982 VII 4792/81 E, EFG 1982, 478, und des Niedersächsischen Finanzgerichts VIII 231/80 vom 16. Juli 1980 - n.v. -;ablehnend: Rechtsprechung des BFH;… vgl. Beschlüsse des BFH vom 7. Oktober 1992 VII B 63/92, BFH/NV 1994, 336, vom 7. September 1989 X B 53/89, BFH/NV 1990, 260, und vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551), weil der Antragsteller seine steuerlichen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt nicht ausreichend erfüllt hat und ihm deshalb auch bei Klageerfolg die Kosten gemäß § 137 FGO aufzuerlegen wären.
- BFH, 05.02.1993 - VIII B 103/92
Ermittlung der Höhe der Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung - Darlegung der …
Davon ist auszugehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Februar 1990 VIII B 39/85, BFH/NV 1990, 785, m.w.N.; vom 17. Juli 1989 X B 39/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Abgabenordnung 1977, § 162, Rechtsspruch 38).Der Kläger bestreitet selber nicht die Befugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -), im Streitfall wegen mangelhafter Buchführung und fehlender Steuererklärungen für die Streitjahre die Besteuerungsgrundlagen dem Grunde nach durch Schätzungen zu ermitteln (vgl. §§ 162 Abs. 1, Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) und 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO für die eigene Schätzungsbefugnis des FG; ferner BFH-Beschluß vom 17. Juli 1989 X B 39/89, a.a.O.).
- FG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 4 K 202/16
Kein Erlass der Einkommensteuer auf Unterhaltszahlungen (§ 22 Nr. 1a EStG 2011) …
Der Gesetzgeber hat insbesondere die Wirksamkeit der Zustimmung und die Besteuerung des Empfängers weder vom Bestehen noch von der tatsächlichen Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs gegen den Geber abhängig gemacht (so ausdrücklich BFH-Beschluss vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551 [juris-Rn. 14];… vgl. auch BFH-Urteile vom 14. April 2005 XI R 33/03, BStBl II 2005, 825 [juris-Rn. 21] sowie vom 25. Oktober 1988 IX R 53/84, BStBl II 1989, 192;… Stöcker, in: Bordewin/Brandt, EStG, 390. Aktualisierung 2016, § 10 Rn. 465).
- BFH, 03.12.1996 - IV S 2/96
Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an Angehörige als außergewöhnliche …
Zwar steht der Bewilligung von PKH grundsätzlich nicht entgegen, daß ein Kläger im Steuerfestsetzungsverfahren seine Mitwirkungspflicht gegenüber dem FA nicht erfüllt und die notwendigen Belege und Unterlagen diesem nicht eingereicht hat (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, sowie BFH- Beschluß vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551, jeweils m. w. N.). - BFH, 09.07.1996 - IV B 105/95
Registrierung von Betriebseinnahmen im Rahmen der Festsetzung von Einkommens- und …
Denn mutwillig i. S. von § 114 ZPO handelt ein Beteiligter dann, wenn ein nicht Hilfsbedürftiger seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder wenn der verfolgte Zweck auf einfachere, billigere Weise erreicht werden könnte (Senatsbeschluß vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804, sowie BFH-Beschluß vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551, jeweils m. w. N.). - BFH, 26.10.1994 - X B 156/94
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Demgegenüber ist zu bedenken, daß dem Recht der PKH -- anders als dem Kostenrecht -- Erwägungen einer kostenrechtlichen Sanktion grundsätzlich fremd sind (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Juli 1992 VIII B 9/90, nicht veröffentlicht -- NV --;… vom 10. Januar 1994 XI B 65/93, BFH/NV 1995, 429). - BFH, 10.01.1994 - XI B 65/93
Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung als Hindernis hinsichtlich …
Für die Berücksichtigung zurückliegender Umstände, die zu dieser Situation geführt haben, ist dabei grundsätzlich kein Raum (…BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804 und vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551;… vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Anm. 8). - FG Düsseldorf, 08.03.2001 - 18 K 3853/00
Prozesskostenhilfe; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; Beiordnung; …
Für eine Berücksichtigung zurückliegender Umstände, die zu dieser Situation geführt haben (z. B. die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren), ist dabei grundsätzlich kein Raum (…Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung , 4. Aufl. 1997, § 142 Rz. 8; BFH-Beschlüsse vom 19. September 1986 V B 39/86, Betriebs-Berater 1986, 2402;… vom 13. Juni 1988 IV B 114/86, BFH/NV 1988, 804; vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551;… in BFH/NV 1995, 429 und in BFH/NV 2000, 722 ;… a. A. BFH-Beschluss vom 5. November 1992 X B 167/92, BFH/NV 1993, 324). - BFH, 17.01.1994 - X B 154/93 Hat der Steuerpflichtige die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erfüllt, kommt PKH regelmäßig nicht in Betracht (BFH, Beschlüsse vom 17. Juli 1989 X B 39/89, BFH/NV 1990, 551;… vom 7. August 1990 X B 48, 49/90, BFH/NV 1991, 184).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".