Rechtsprechung
| BFH, 26.10.2011 - X B 4/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG
- openjur.de
Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags; Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG
- Bundesfinanzhof
GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 116 Abs 3 S 3
Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG - rechtsinformationen.bund.de
Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 10 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Verfassungsmäßigkeit des für das Realsplitting geltenden Höchstbetrags - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei Weitergeltungsanordnung des BVerfG - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf einen bestimmten Betrag bei Bestehen einer wesentlich höheren Unterhaltsverpflichtung
- datenbank.nwb.de
Der für das Realsplitting geltende Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 08.12.2010 - 4 K 98/10
- BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Darüber hinaus hat es auch auf Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung abgestellt sowie den Gedanken hervorgehoben, dass die steuerliche Entlastung nicht zwingend nach dem sozialen Status der einzelnen Familie ausgerichtet werden müsse (BVerfG-Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u.a., BVerfGE 82, 60, unter C.III.3.d). - BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06
Steuerfreies Existenzminimum
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Eine verfassungsrechtliche Pflicht zur zusätzlichen Berücksichtigung solcher Unterhaltsleistungen, die für Krankenversicherungsbeiträge verwendet würden, bestehe ausweislich der im BVerfG- Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125) enthaltenen Weitergeltungsanordnung für Veranlagungszeiträume vor 2010 noch nicht. - BFH, 19.01.2011 - X B 43/10
Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).
- BFH, 25.02.2005 - III B 77/04
Realsplitting; Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Rn. 12 Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der in dieser Vorschrift genannte Höchstbetrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (…für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889; für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 77/04, BFH/NV 2005, 1276). - BFH, 19.05.2004 - VIII B 245/03
NZB: Kindergeld - Klärungsbedürftigkeit; volljähriges behindertes Kind
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, BFH/NV 2004, 1524, …und vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509, unter II.1.a). - BFH, 11.11.2004 - II B 172/03
Bewertungsrechtlicher Wohnungsbegriff
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (…BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2004 VIII B 245/03, BFH/NV 2004, 1524, und vom 11. November 2004 II B 172/03, BFH/NV 2005, 509, unter II.1.a). - BFH, 24.07.1996 - X R 152/90
Steuerliche Bewertung von Aufwendungen für den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau …
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Rn. 12 Der BFH hat wiederholt entschieden, dass der in dieser Vorschrift genannte Höchstbetrag den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 BFH-Urteil vom 24. Juli 1996 X R 152/90, BFH/NV 1996, 889;… für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 77/04, BFH/NV 2005, 1276). - BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 54/87
Einkommensteuer - Unterhalt - Zwangsläufigkeit - Eheleute - Dauernde Trennung
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Rn. 13 Er konnte sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG stützen (für den Veranlagungszeitraum 1979 BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 1988 1 BvR 729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 442; für den Veranlagungszeitraum 1981 BVerfG-Beschluss vom 19. August 1986 1 BvR 694/85, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 489; für den Veranlagungszeitraum 1983 BVerfG-Beschlüsse vom 18. September 1985 1 BvR 893/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 326, und vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87, HFR 1988, 242; für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1996 2 BvR 1929/96, Steuer-Eildienst 1996, 746). - BVerfG, 11.10.1996 - 2 BvR 1929/96
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Rn. 13 Er konnte sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG stützen (für den Veranlagungszeitraum 1979 BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 1988 1 BvR 729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 442; für den Veranlagungszeitraum 1981 BVerfG-Beschluss vom 19. August 1986 1 BvR 694/85, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 489; für den Veranlagungszeitraum 1983 BVerfG-Beschlüsse vom 18. September 1985 1 BvR 893/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 326, und vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87, HFR 1988, 242; für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1996 2 BvR 1929/96, Steuer-Eildienst 1996, 746). - BVerfG, 04.07.1988 - 1 BvR 729/88
Auszug aus BFH, 26.10.2011 - X B 4/11
Rn. 13 Er konnte sich hierbei auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG stützen (für den Veranlagungszeitraum 1979 BVerfG-Beschluss vom 4. Juli 1988 1 BvR 729/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 442; für den Veranlagungszeitraum 1981 BVerfG-Beschluss vom 19. August 1986 1 BvR 694/85, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 489; für den Veranlagungszeitraum 1983 BVerfG-Beschlüsse vom 18. September 1985 1 BvR 893/85, Deutsche Steuer-Zeitung/Eildienst 1985, 326, und vom 15. Juli 1987 1 BvR 54/87, HFR 1988, 242; für die Veranlagungszeiträume 1984 und 1985 BVerfG-Beschluss vom 11. Oktober 1996 2 BvR 1929/96, Steuer-Eildienst 1996, 746). - BVerfG, 18.09.1985 - 1 BvR 893/85
- BVerfG, 19.08.1986 - 1 BvR 694/85
- BFH, 15.01.2015 - X B 104/14
Inhaltliche Bestimmtheit und Auslegung einer Einspruchsentscheidung
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere, wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 X B 4/11, BFH/NV 2012, 214, unter II.1.a, m.w.N.). - BFH, 01.12.2015 - X B 111/15
Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung …
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung in der Literatur getan hat (…Senatsbeschluss vom 22. Januar 2015 X B 118/14, BFH/NV 2015, 676, Rz 14, m.w.N.) oder wenn die Rechtsfrage bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 X B 4/11, BFH/NV 2012, 214, unter II.1.a, m.w.N.). - BFH, 08.05.2012 - III B 2/11
Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 X B 4/11, BFH/NV 2012, 214, m.w.N.).
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