Rechtsprechung
| BFH, 05.10.2004 - X B 40/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Judicialis
- Wolters Kluwer
Bestehen einer steuerrechtlichen, wirtschaftlichen Einheit bei zwei, zivilrechtlich getrennten Grundstücken - Zurechnung der, von einer Grundstücksgemeinschaft getätigten, Grundstücksverkäufe zu dem zu 25 Prozent beteiligten Personengesellschafter - Anforderungen an die ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Revisionszulassung wegen Sicherung der einheitlichen Rspr.; Übergehen von Beweisanträgen; Rüge mangelnder Sachverhaltsaufklärung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 09.03.2004 - 11 K 10/04
- BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BFH, 16.05.2002 - III R 9/98
Gewerblicher Grundstückshandel: Verkauf von Eigentumswohnungen
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
c) Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist das FG auch nicht von den BFH-Urteilen vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) und vom 16. Mai 2002 III R 9/98 (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) abgewichen.Dies hat der BFH unter Hinweis darauf bejaht, dass es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit "auch auf die selbständige Veräußerbarkeit und die Nutzungsverhältnisse (ankomme)" (BFH-Urteile in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007, 1008, rechte Spalte, und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571, unter II. 2. b, erster Absatz).
Bei dieser Sachlage widersprach es den vom BFH in den Urteilen in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571 entwickelten Grundsätzen nicht nur nicht, sondern entsprach es diesen Grundsätzen geradezu, wenn das FG --im Einklang mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--)-- den Verkauf der beiden (noch zu vermessenden) Teilflächen an die X-GmbH als Veräußerung von zwei wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des BewG und von zwei Objekten im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels wertete.
- BFH, 11.03.1992 - XI R 17/90
Errichtung einer einheitlichen Wohnung durch Inhaber von zwei …
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
c) Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist das FG auch nicht von den BFH-Urteilen vom 11. März 1992 XI R 17/90 (BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007) und vom 16. Mai 2002 III R 9/98 (BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571) abgewichen.Dies hat der BFH unter Hinweis darauf bejaht, dass es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit "auch auf die selbständige Veräußerbarkeit und die Nutzungsverhältnisse (ankomme)" (BFH-Urteile in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007, 1008, rechte Spalte, und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571, unter II. 2. b, erster Absatz).
Bei dieser Sachlage widersprach es den vom BFH in den Urteilen in BFHE 167, 401, BStBl II 1992, 1007 und in BFHE 199, 245, BStBl II 2002, 571 entwickelten Grundsätzen nicht nur nicht, sondern entsprach es diesen Grundsätzen geradezu, wenn das FG --im Einklang mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--)-- den Verkauf der beiden (noch zu vermessenden) Teilflächen an die X-GmbH als Veräußerung von zwei wirtschaftlichen Einheiten im Sinne des BewG und von zwei Objekten im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels wertete.
- FG Nürnberg, 16.05.2001 - III 140/97
Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum …
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
Das Urteil des FG Nürnberg in EFG 2002, 913 behandelt die Frage, ob die Veräußerung eines zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des dortigen Klägers gehörenden (25 %-)Anteils an einer Grundbesitz haltenden GmbH --wie das dort beklagte Finanzamt meinte-- "de facto" einem Grundstücksverkauf des Klägers gleichsteht.Zu der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Kapitalgesellschafter durch die Kapitalgesellschaft vorgenommene Grundstücksgeschäfte im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels des Gesellschafters zuzuordnen seien, hat das FG --wegen der aus seiner Sicht fehlenden Entscheidungserheblichkeit-- daher ebenso wenig Stellung genommen wie zu dem vom FG Nürnberg in EFG 2002, 913 behandelten Problem, ob die Veräußerung eines Anteils an einer Grundbesitz haltenden Kapitalgesellschaft einer anteiligen Grundstücksveräußerung durch den Gesellschafter gleich zu erachten sein kann.
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
Dementsprechend hat das FG --im Anschluss an die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617)-- lediglich den Rechtssatz aufgestellt, dass die von einer Grundstücksgemeinschaft bzw. -GbR getätigten Grundstücksverkäufe dem zu 25 v.H. beteiligten Gemeinschafter oder Personengesellschafter (hier: Kläger) anteilig zuzurechnen seien. - BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95
Übertragung einzelner Objekte einer Grundstücksgemeinschaft an die Gemeinschafter …
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
b) Zu Unrecht rügen die Kläger ferner eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95 (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599, 601, linke Spalte), wonach Grundstücke, die im Wege der Realteilung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft den einzelnen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern zu Alleineigentum übertragen werden, nicht zu einer Objektveräußerung im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels führen. - BFH, 20.05.1998 - III B 9/98
Gewerblicher Grundstückshandel; GmbH-Zwischenschaltung
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass das FG von dem im BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 X R 68/95 (BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667), im BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98 (BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721) sowie im Urteil des FG Nürnberg vom 16. Mai 2001 III 140/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 913) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sei, dass "die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, soweit im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, bei der Frage, ob der Gesellschafter der GmbH einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, nicht zu berücksichtigen ist". - BFH, 17.06.1998 - X R 68/95
Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung
Auszug aus BFH, 05.10.2004 - X B 40/04
a) Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, dass das FG von dem im BFH-Urteil vom 17. Juni 1998 X R 68/95 (BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667), im BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98 (BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721) sowie im Urteil des FG Nürnberg vom 16. Mai 2001 III 140/97 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 913) aufgestellten Rechtssatz abgewichen sei, dass "die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft, soweit im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO, bei der Frage, ob der Gesellschafter der GmbH einen gewerblichen Grundstückshandel betreibt, nicht zu berücksichtigen ist".
- BFH, 29.01.2008 - VIII B 223/06
Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzänderung und Bilanzberichtigung - …
a) Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (…BFH-Beschlüsse vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751; vom 26. Juni 2006 VIII B 212/05, juris; vom 5. Oktober 2004 X B 40/04, juris). - BFH, 26.06.2006 - VIII B 212/05
Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens eines Beweisantrags; …
Wird geltend gemacht, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch verletzt, dass es einen Beweisantrag übergangen habe, so muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH u.a. substantiiert dargelegt werden, wo die als übergangen gerügten Beweiserhebungen beantragt wurden (genaue Bezeichnung des Sitzungsprotokolls oder des Schriftsatzes mit Datum und Seitenzahl) und inwiefern das angefochtene Urteil --ausgehend von der ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 5. Oktober 2004 X B 40/04, juris).
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