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Rechtsprechung
   BFH, 26.08.1999 - X B 58/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1670
BFH, 26.08.1999 - X B 58/99 (https://dejure.org/1999,1670)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1999 - X B 58/99 (https://dejure.org/1999,1670)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1999 - X B 58/99 (https://dejure.org/1999,1670)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    FGO § 155; ; FGO § 91 Abs. 1; ; FGO § 79b; ; ZPO § 227 Abs. 3; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Rechtliches Gehör - Verletzung - Möglichkeit zur Äußerung - Aufhebung oder Verlegung eines Termins - Erhebliche Gründe - Glaubhaftmachung - Formelhafte Begründung - Termin zur mündlichen Verhandlung - Antrag eines Beteiligten - Ärztliches Attest - ...

 
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Wird zitiert von ... (29)Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.08.1995 - VII B 160/94

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Deshalb rechtfertigen formelhafte, nicht im einzelnen nachprüfbare Begründungen eine Terminsverlegung nicht (BFH-Beschluß vom 31. August 1995 VII B 160/94, BFH/NV 1996, 228).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66 und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).

    Ist diese Zeit --wie im Streitfall-- nicht mehr vorhanden, so muß der Beteiligte seine Gründe mit der Antragstellung glaubhaft machen, weil andernfalls keine Möglichkeit bestünde, dessen Angaben zu überprüfen (z.B. BFH in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).

  • BFH, 22.12.1997 - X B 23/96

    Voraussetzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Durchführung einer …

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Beteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist (z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726;… vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.).

    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. Januar 1995 9 B 1/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1231; BFH in BFH/NV 1998, 726;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13 und 15, m.w.N.).

  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen …

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten trotz zumutbaren eigenen Bemühens die Möglichkeit zur Äußerung verweigert oder abgeschnitten wurde (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 23. Januar 1995 9 B 1/95, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1231;… BFH in BFH/NV 1998, 726;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 13 und 15, m.w.N.).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 32/95

    Vorlage an den Großen Senat zu den Anforderungen an eine schlüssige Rüge der …

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Offenbleiben kann, ob die Beschwerde mangels Darlegung dessen, was der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, bereits unzulässig ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluß des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676, m.w.N.).
  • BFH, 14.05.1996 - VII B 237/95
    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des (ordnungsgemäß) geladenen Beteiligten oder seines Prozeßbevollmächtigten kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem vor dem Termin gestellten Antrag auf Verlegung zu Unrecht nicht stattgegeben worden ist (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726; vom 14. Mai 1996 VII B 237/95, BFH/NV 1996, 902, m.w.N.).
  • BFH, 04.05.1994 - XI R 104/92

    Verlegung eines Termins zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Notwendig ist hiernach in solchen eiligen Fällen (anders, wenn zwischen dem Antrag und dem Termin zur mündlichen Verhandlung noch einige Tage liegen: BFH-Urteil vom 4. Mai 1994 XI R 104/92, BFH/NV 1995, 46) entweder die Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung durch den Beteiligten, daß das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, daß ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.
  • BFH, 31.07.1997 - VIII B 94/96

    Anforderungen an den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 26.08.1999 - X B 58/99
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist das FG nicht verpflichtet, dem Antrag eines Beteiligten auf Terminsverlegung, der sozusagen "in letzter Minute" gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet wird, stattzugeben, wenn dieser Antrag den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügt und die Gründe für die beantragte Terminsverlegung nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 VIII B 94/96, BFH/NV 1998, 66 und in BFH/NV 1996, 228, m.w.N.).
  • BFH, 23.11.2001 - V B 224/00

    Terminsverlegung; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Das wäre mit dem Ziel einer möglichst zügigen Durchführung des Verfahrens nicht vereinbar (s. dazu BFH 26.8.1999, X B 58/99, BFH/NV 2000, 441 mwN;… 12.8.1998, IV B 94/97, BFH/NV 1999, 324).".

    Anders als im Fall des vom FG zitierten Beschlusses des BFH vom 26. August 1999 X B 58/99 (BFH/NV 2000, 441) war der Antrag auf Terminsverlegung hinreichend aussagekräftig, da er den Hinweis auf das --am 16. Oktober 2000 beim FG eingegangene-- Attest über die Arbeitsunfähigkeit enthielt.

  • BFH, 10.04.2006 - X B 162/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Sachaufklärungspflicht

    cc) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die von den Klägern am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten privatärztlichen "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" nicht genügten, um die Reise- und (die von der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheidende; vgl. hierzu z.B. Senatsbeschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441) Verhandlungsunfähigkeit der Kläger zu belegen.

    Vor diesem Hintergrund war das FG nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zu einer Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung verpflichtet (…vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 3. August 2005 II B 47/04, BFH/NV 2005, 2041;… in BFH/NV 2005, 2036;… vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596;… vom 6. Oktober 2003 XI B 170/02, BFH/NV 2004, 216;… vom 6. Dezember 2002 IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629;… vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80; in BFH/NV 2000, 441).

  • BFH, 30.01.2003 - IV B 137/01

    NZB: Terminsverlegung

    Das berührt aber nicht die Pflicht des Beteiligten, selbst die Gründe so genau anzugeben, dass sich das Gericht aufgrund ihrer Schilderung ein Urteil über deren Erheblichkeit bilden kann (BFH-Beschluss vom 26. August 1999 X B 58/99, BFH/NV 2000, 441).

    Deshalb hätte der Kläger von sich aus alles unternehmen müssen, damit seinem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht hätte gefolgt werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 441).

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