Rechtsprechung
| BFH, 31.10.2012 - X B 9/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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Rechtliches Gehör
- openjur.de
Rechtliches Gehör
- Bundesfinanzhof
GG Art 103 Abs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 90a
Rechtliches Gehör - rechtsinformationen.bund.de
Rechtliches Gehör
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 90a FGO
Rechtliches Gehör - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rechtliches Gehör - und das Nichterscheinen zum Verhandlungstermin
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 09.12.2010 - 1 K 1148/07
- BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (7)
- BFH, 21.01.1998 - III R 31/97
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine …
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Rn. 12 b) Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1993 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, und vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732).Das FG kann deshalb gehalten sein, die mündliche Verhandlung zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zu vertagen, wenn es sein Urteil auf neues tatsächliches Vorbringen stützen will (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 732, und in BFH/NV 2004, 51).
- BFH, 18.07.2003 - XI B 47/01
Rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Deshalb genügt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2003 XI B 47/01, BFH/NV 2004, 51, …und vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364).Das FG kann deshalb gehalten sein, die mündliche Verhandlung zwecks Gewährung rechtlichen Gehörs zu vertagen, wenn es sein Urteil auf neues tatsächliches Vorbringen stützen will (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1998, 732, und in BFH/NV 2004, 51).
- BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 218/92
Anforderungen an die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Rn. 12 b) Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1993 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (…BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, …und vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732).Dies gilt allerdings nur dann, wenn es um einen gänzlich veränderten Tatsachenvortrag geht, der unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands im Kern neu ist (BVerfG-Beschluss in HFR 1993, 595) und mit dem daher der übergangene Beteiligte nicht zu rechnen brauchte.
- BFH, 12.08.2008 - X S 35/08
Begrenzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die prozessuale …
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Rn. 11 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird allerdings begrenzt durch die prozessuale Mitverantwortung der Beteiligten (Senatsbeschluss vom 12. August 2008 X S 35/08 (PKH), BFH/NV 2008, 2030). - BFH, 04.12.2008 - IX B 155/08
Maßgebender Rechtsstandpunkt bei Sachaufklärungsrüge - Rügeverlust bei …
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Denn ein rechtskundig vertretener Verfahrensbeteiligter begibt sich selbst seiner Rechte aus der möglichen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn er trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2008 IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412). - BFH, 09.05.2005 - VI B 187/04
Verletzung des Rechts auf Gehör
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Deshalb genügt das FG seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, in der Regel dadurch, dass es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2003 XI B 47/01, BFH/NV 2004, 51, und vom 9. Mai 2005 VI B 187/04, BFH/NV 2005, 1364). - BFH, 19.07.1996 - VIII B 37/95
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BFH, 31.10.2012 - X B 9/11
Rn. 12 b) Allerdings schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überfahren zu werden (vgl. Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 8. Juli 1993 2 BvR 218/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1993, 595), die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 1996 VIII B 37/95, BFH/NV 1997, 124, …und vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732).
- BFH, 04.12.2017 - X B 91/17
Mitwirkung eines abgelehnten Richters an einer mündlichen Verhandlung - …
Es ist im Rahmen seiner Ermessensentscheidung insbesondere dann zur Vertagung verpflichtet, wenn die Entscheidung nur aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte erfolgen könnte, zu denen den Beteiligten bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden war (…ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Entscheidungen in BFH/NV 1998, 732, unter II.1.;… in BFH/NV 2004, 51, unter II.2.a, und vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233, Rz 12). - BFH, 20.10.2022 - VI B 33/22
Rügeverzicht bei Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung
Wer trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint, kann anschließend eine Verletzung der verzichtbaren Verfahrensrechte, insbesondere des Rechts auf Gehör, grundsätzlich nicht mehr geltend machen (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 15.01.2007 - IX B 239/06, BFH/NV 2007, 1088, unter 2.;… vom 04.12.2008 - IX B 155/08, BFH/NV 2009, 412; vom 23.02.2011 - V B 85/10, Rz 6; vom 31.10.2012 - X B 9/11, Rz 16, und vom 10.04.2015 - III B 42/14, Rz 15). - FG München, 11.10.2023 - 4 K 699/23
Folgen eines unzulässigen Antrags auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid
Das Gericht muss dann erneut - und zwar durch Urteil - über den Rechtsstreit entscheiden, wobei das Gericht durch den Inhalt des Gerichtsbescheides nicht präjudiziert ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFHBeschluss vom 31. Oktober 2012 X B 9/11, BFH/NV 2013, 233).
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