Rechtsprechung
| BFH, 23.08.2023 - X R 10/22 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a, FGO § 118 Abs 2, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- rechtsinformationen.bund.de
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 3 S 1 Buchst a EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden - IWW
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 176 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 143 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge; Entfallen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG)
- Betriebs-Berater
Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 23.8.2023 - X R 15/22: Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden - rechtsportal.de
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a
Voraussetzungen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts; Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs von Beträgen zu sonstigen Krankenversicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG - rechtsportal.de
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge; Entfallen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG)
- datenbank.nwb.de
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein geleistet werden
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
- BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 23.08.2023 - X R 15/22
Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen …
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 15/22, BFH/NV 2023, 1397).Rn. 4 Wegen der Einzelheiten zu den Satzungen und Ordnungen des V, zum Vorbringen der Beteiligten und zum Inhalt des angefochtenen Urteils wird auf den Tatbestand des in einem Parallelverfahren ergangenen Senatsurteils vom 23.08.2023 - X R 15/22 (…BFH/NV 2023, 1397) verwiesen.
Rn. 8 1. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22 (…BFH/NV 2023, 1397), das ein Parallelverfahren zum dortigen Streitjahr 2016 betrifft.
Rn. 9 Die einzige derzeit für den Senat erkennbare Abweichung zwischen den beiden Sachverhalten liegt darin, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Satzung des V, wonach V auch dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hatte, wenn ein Mitglied mit seinen Mitgliedsbeiträgen oder beschlossenen Sonderzahlungen beziehungsweise Nachschüssen länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist, im vorliegenden Fall während der gesamten Streitjahre gültig war, allerdings im Verlauf des Jahres 2016 --dem Streitjahr des Verfahrens X R 15/22-- aufgehoben worden ist.
- BFH, 12.08.2020 - X R 12/19
Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein …
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Vorsorge für das Pflegerisiko: 124, 74 EUR; insoweit ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass ein Sonderausgabenabzug nicht möglich ist (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 12.08.2020 - X R 12/19, BFHE 270, 409, Rz 44 f.).Rn. 3 Das anschließende Klageverfahren ruhte zunächst im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Revisionsverfahren X R 12/19.
Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 39).
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E aufgehoben.Nach Ergehen des Senatsurteils vom 12.08.2020 - X R 12/19 (BFHE 270, 409) wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 39).
- BFH, 21.02.2014 - X B 142/13
Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; Beiträge an aufsichtsfreie …
Auszug aus BFH, 23.08.2023 - X R 10/22
Rn. 2 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug unter Berufung auf die Rechtsprechung, die zu der --abweichenden-- bis 2012 geltenden Rechtslage ergangen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21.02.2014 - X B 142/13, BFH/NV 2014, 899).
- FG Münster, 28.08.2024 - 9 K 897/19
Von einem Mitglied an die Unterstützungskasse gezahlte Beiträge als …
Rn. 62 a) Unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 12.08.2020 X R 12/19 (BFHE 270, 409, HFR 2021, 356) sowie vom 23.08.2023 X R 15/22 (…BFH/NV 2023, 1397), X R 21/22 (…BFH/NV 2024, 170) und X R 10/22 (…BFH/NV 2024, 169) zur identischen Rechtslage müsse der begehrte Sonderausgabenabzug durchgeführt werden (Bl. 124 f., 288 f. FGA).
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