Rechtsprechung
| BFH, 18.01.2011 - X R 13/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 EStG
- openjur.de
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG
- Bundesfinanzhof
EStG § 10f Abs 1 S 2, EStG § 10f Abs 1 S 4, EigZulG § 4 S 2, EStG § 10e Abs 1 S 3, EStG § 32
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG - rechtsinformationen.bund.de
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10f Abs 1 S 2 EStG 2002, § 10f Abs 1 S 4 EStG 2002, § 4 S 2 EigZulG, § 10e Abs 1 S 3 EStG 2002, § 32 EStG 2002
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10f Abs. 1 EStG - IWW
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überlassung der Wohnung eines Steuerpflichtigen an sein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind zur unentgeltlichen alleinigen Nutzung als Eigennutzung des Eigentümers i.S.d. § 10e EStG
- datenbank.nwb.de
Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung zur alleinigen Nutzung an das Kind; Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann ist ein Steuerabzug bei Wohnungsnutzung durch Kinder möglich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Alleinige Nutzung einer Eigentumswohnung durch das nicht unterhaltspflichtige Kind eines Steuerpflichtigen kann nicht als "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.R.d. Berücksichtigung von Sonderausgaben bei der Einkommensteuer gewertet werden
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG)
- Tatbestandsmerkmale/Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Verfahrensgang
- FG Schleswig-Holstein, 29.04.2010 - 1 K 114/09
- BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (15)
- BFH, 26.01.1994 - X R 94/91
Außergewöhnliche Belastung - Wohnung - Einkommensteuer - Kind - Selbständiger …
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Rechtsauslegung aus dem Jahr 1994 zu § 10e EStG (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) weiterhin Auswirkungen auf § 10f EStG im Jahr 2004 haben solle, eine ausdrückliche Normierung des Begriffs "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" im EigZulG aber bei der Rechtsauslegung für das Jahr 2004 nicht zu berücksichtigen sei.Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10e EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind, also einem Kind i.S. des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, …und vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500).
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Senatsurteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544).
- BFH, 26.01.1994 - X R 17/91
Keine Steuerbegünstigung nach § 10e EStG bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10e EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind, also einem Kind i.S. des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, …und vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500).Rn. 19 Dass die Wohnungsüberlassung an Angehörige nach § 4 Satz 2 EigZulG nicht mehr vom Wortsinn des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" gedeckt ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und in BFH/NV 1995, 500) spiegelt sich letztlich in der vom Gesetzgeber erkannten Regelungsbedürftigkeit dieser sachlichen Erweiterung der Eigennutzung in § 4 Satz 2 EigZulG wieder (vgl. insoweit auch schon die Regelung des § 10h EStG).
- BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72
Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung - …
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Rn. 16 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, unter B.I.1.; BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a, m.w.N.).Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes zu beachten (BFH-Urteil in BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572).
- BFH, 29.09.1994 - X B 214/94
Unentgeltliche Überlassung eines Anbaus und § 10 e EStG
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Eine Eigennutzung des Eigentümers kann nach der Rechtsprechung des Senats zu § 10e EStG ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn er die Wohnung einem --einkommensteuerlich zu berücksichtigenden-- Kind, also einem Kind i.S. des § 32 EStG, unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt (Entscheidungen in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544; vom 26. Januar 1994 X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500).Rn. 19 Dass die Wohnungsüberlassung an Angehörige nach § 4 Satz 2 EigZulG nicht mehr vom Wortsinn des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" gedeckt ist (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542, und in BFH/NV 1995, 500) spiegelt sich letztlich in der vom Gesetzgeber erkannten Regelungsbedürftigkeit dieser sachlichen Erweiterung der Eigennutzung in § 4 Satz 2 EigZulG wieder (vgl. insoweit auch schon die Regelung des § 10h EStG).
- BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59
Nachkonstitutioneller Bestätigungswille
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Rn. 16 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, unter B.I.1.; BFH-Urteil vom 14. Mai 1974 VIII R 95/72, BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a, m.w.N.). - BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76
Bestimmtheitsgebot
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers müsste in der Vorschrift selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. Januar 1978 1 BvL 13/76, BVerfGE 47, 109, 127, unter C.IV.3.a, m.w.N.). - BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01
Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Vor diesem Hintergrund sind Begriffe, die in verschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes verwendet werden, grundsätzlich einheitlich auszulegen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, unter C.2.). - BFH, 17.05.2006 - X R 43/03
Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung ohne …
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Rn. 23 d) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f EStG auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausgedehnt werden, da es an der dafür erforderlichen Lücke im Gesetz, also einer planwidrigen Unvollständigkeit fehlt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 221/79, BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376, unter B.I.1.; Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; HHR/Ruppe, EStG, Einf. - BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79
Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus …
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Rn. 23 d) Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger kann der Begriff der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f EStG auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung ausgedehnt werden, da es an der dafür erforderlichen Lücke im Gesetz, also einer planwidrigen Unvollständigkeit fehlt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1986 1 BvR 209/79, 221/79, BVerfGE 71, 354, BStBl II 1986, 376, unter B.I.1.; Senatsurteil vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; HHR/Ruppe, EStG, Einf. - BFH, 23.07.1997 - X R 143/94
Einkommensteuer; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (10e EStG)
Auszug aus BFH, 18.01.2011 - X R 13/10
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 10e Abs. 1 EStG wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (Senatsurteile vom 23. Juli 1997 X R 143/94, BFH/NV 1998, 160; vom 28. Mai 1998 X R 21/95, BFHE 186, 271, BStBl II 1998, 563, und vom 5. September 2001 X R 29/00, BFHE 196, 527, BStBl II 2002, 380). - BFH, 31.07.2001 - IX R 9/99
Eigenheimzulage für unentgeltliche Wohnungsüberlassung
- BFH, 05.09.2001 - X R 29/00
Dingliches Wohnungsrecht: Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- BFH, 28.05.1998 - X R 21/95
Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter
- FG Schleswig-Holstein, 29.04.2010 - 1 K 114/09
Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 10f Abs. 1 Satz 2 EStG bei …
- BFH, 02.12.1997 - X B 47/97
Beurteilung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung als Eigennutzung
- BFH, 14.02.2023 - IX R 11/21
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18;… in BFH/NV 2023, 20, Rz 17; vom 18.01.2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rz 14, m.w.N., zu § 10f Abs. 1 EStG). - FG Niedersachsen, 16.06.2021 - 9 K 16/20
Veräußerung einer Wohnung als privates Veräußerungsgeschäft
So verweise das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. April 2016 (8 K 2166/14, juris) darauf hin, dass der Wegfall der Voraussetzungen des § 32 EStG die Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken beende und der Entscheidung des BFH vom 18. Januar 2011 (X R 13/10, BFH/NV 2011, 974) nicht zu entnehmen sei, dass auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Kind für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG ausreiche.In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohne, könne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlasse (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994, BStBl II 1994, 544 und BStBl II 1994, 542, sowie Urteil vom 18. Januar 2011, BFH/NV 2011, 974).
Rn. 30 aa) Eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ist nach herrschender Auffassung auch dann gegeben, wenn der Eigentümer der Wohnung diese nicht selbst bewohnt, sondern sie einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974;… BFH-Beschluss vom 29 September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; Finanzgericht Münster Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 B, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, EFG 2010, 1133; Hessisches Finanzgericht Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, EFG 2016, 201).
Dieser Ansicht hat sich sowohl die Rechtsprechung als auch die Kommentarliteratur weitgehend angeschlossen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 249/08, EFG 2010, 1133;… Kube in: Kirchhoff, EStG, 19. Aufl. 2020 § 23 Rz. 6;… Hoheisel in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht 142. Erg.Lief.
Danach liegt eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" auch vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH-Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227) oder sie an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544
und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).Andernfalls wäre eine derartige sachliche Erweiterung der Eigennutzung in § 4 Satz 2 EigZulG nicht erforderlich gewesen (so auch BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 Rz. 19).
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteile vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227 und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, zu § 10f EStG mit weiteren Nachweisen).
In seiner Entscheidung vom 18. Januar 2011 (X R 13/10, BFH/NV 2011, 974) hat der BFH zu erkennen gegeben, dass er an dieser Auffassung festhält.
Rn. 56 Auch aus der im Leitsatz des BFH-Urteils vom 18. Januar 2011 (X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 zu § 10f Abs. 1 EStG) gewählten Formulierung "soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigendes Kind erfolgt, ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 10f Abs. 1 EStG zu verneinen" kann nicht geschlossen werden, dass eine differenzierte Beurteilung des einheitlichen Rechtsgeschäftes und eine Aufteilung des Kaufpreises vorzunehmen ist.
- FG Baden-Württemberg, 04.04.2016 - 8 K 2166/14
Privates Veräußerungsgeschäft eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts: Das …
In der Entscheidung vom 18. Januar 2011 X R 13/10 habe der BFH wörtlich ausgeführt:.In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i.S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG überlässt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352, BStBl II 1994, 542; und vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974;… BFH-Beschluss vom 29. September 1994 X B 214/94, BFH/NV 1995, 500; FG Münster, Urteil vom 29. Januar 1997 8 K 5863/94 E, EFG 1997, 798; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 4. März 2010 10 K 259/08, juris; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 30. September 2015 1 K 1654/14, juris).
Rn. 20 Der vom Klägervertreter zitierten Formulierung aus der Entscheidung des BFH vom 18. Januar 2011 X R 13/10 (…aaO) ist nicht zu entnehmen, dass auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 EStG allein das tatsächliche Bestehen einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Kläger gegenüber ihrer Tochter für die Annahme einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausreicht.
- FG Hessen, 30.09.2015 - 1 K 1654/14
§ 23 Abs.1 S.1 Nr.1 S.3 EStG
Dies gilt auch für die Überlassung der Wohnung an ein im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind zur alleinigen Nutzung (vgl. BFH-Urteil vom 26.01.1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 [BFH 26.01.1994 - X R 94/91] und vom 18.01.2011 X R 13/10, BFH-NV 2011, 974;… Frotscher, EStG, 162. Lfg 3/2011, § 23, Rn. 38). - BFH, 24.05.2022 - IX R 28/21
Privates Veräußerungsgeschäft bei unentgeltlicher Überlassung einer Wohnung an …
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (…BFH-Urteile in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vom 18.01.2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rz 14, m.w.N., zu § 10f Abs. 1 EStG).Rn. 20 a) Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen stellt die Überlassung einer Wohnung zur teilweisen oder alleinigen Nutzung an ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Form der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden "mittelbaren Eigennutzung" dar (…BFH-Urteil in BFH/NV 2019, 1227, Rz 18; vgl. auch BFH-Urteile vom 26.01.1994 - X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, unter 1.a, zu § 10e EStG; in BFH/NV 2011, 974, Rz 14, zu § 10f EStG).
- FG Düsseldorf, 02.03.2023 - 14 K 1525/19
Berücksichtigen von sonstigen Einkünften aus einem privaten Veräußerungsgeschäft …
Das BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 (Az. X R 13/10) zu § 10f EStG sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es hier um eine Ausnahme von der Besteuerung privater Vorgänge gehe und gerade nicht um die Förderung selbstgenutzten Wohnungseigentums.Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg führte in seinem Urteil vom 04. April 2016 (8 K 2166/14) unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil zum Az. X R 13/10 zutreffend aus, dass § 32 EStG typisierend eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht unterstelle; das tatsächliche Bestehen einer Unterhaltspflicht sei aus Praktikabilitätsgründen gerade nicht zu prüfen.
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, Rn 14, zu § 10f Abs. 1 EStG; BFH…, Urteil vom 21. Mai 2019 IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227, Rn. 18; BFH…, Urteil vom 24. Mai 2022 IX R 28/21, BFH/NV 2023, 20 Rn. 17).
Rn. 51 § 4 S. 2 EigZulG enthält aber keine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken", da ein solcher Wille des Gesetzgebers in der Vorschrift selbst keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).
- BFH, 21.05.2019 - IX R 6/18
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; …
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH-Urteil vom 18. Januar 2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974, m.w.N.). - FG Niedersachsen, 06.05.2013 - 9 K 279/12
Zulässigkeit der zeitanteiligen Kürzung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f Abs. 1 …
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 10e Abs. 1 EStG wird eine Wohnung im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt (vgl. BFH - Urteil vom 28. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 m.w.N.).Eine Ausnahme hiervon hat der BFH für den Fall der unentgeltlichen Überlassung an ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des § 32 Abs. 6 EStG zugelassen (vgl. BFH - Urteil vom 18. Januar 2011 X R 13/10, BFH/NV 2011, 974).
- FG Münster, 19.05.2022 - 8 K 19/20
Vorliegen einer zu eigenen Wohnzwecken erfolgten Nutzung
Die Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer in diesem Fall als eigene zuzurechnen, weil es ihm im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung obliegt, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (BFH, Urt. v. 18.01.2011, X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 m.w.N.;… Urt. v. 21.05.2019, IX R 6/18, BFH/NV 2019, 1227). - FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 1668/09
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung gewinnunabhängiger Entgelte an stille …
Wegen des eindeutigen Wortsinns des Begriffs "Gewinnanteils" ist dieser der Auslegung nicht zugänglich (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1974 - VIII R 95/72, BFHE 112, 546 = BStBl II 1974, 572 ; vom 18. Jan. 2011 - X R 13/10, BFH/NV 2011, 974 Tz. 16). - FG Sachsen, 10.08.2011 - 1 K 1487/07
Keine Rückstellung für Kostenüberdeckungen i. S. v. § 10 Abs. 2 des Sächsischen …
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