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Rechtsprechung
   BFH, 29.01.1992 - X R 145/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4414
BFH, 29.01.1992 - X R 145/90 (https://dejure.org/1992,4414)
BFH, Entscheidung vom 29.01.1992 - X R 145/90 (https://dejure.org/1992,4414)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 1992 - X R 145/90 (https://dejure.org/1992,4414)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkünftekorrektur nach Schätzungsgrundsätzen auf Grund einer zu Unrecht behaupteten Darlehnsschuld

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.02.1989 - X R 16/86

    Beweiswürdigung - Schätzung

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Dem stehe nicht das BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86 (BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462) entgegen, weil im Streitfall nur der Privatbereich berührt sei.

    Der erkennende Senat hat dem Umstand Bedeutung beigemessen, ob der Steuerpflichtige an der Aufklärung des Vermögenszuwachses in ausreichendem Maße mitgewirkt hat; fehle es hieran, komme zumindest bei einer Einlage des aufgedeckten privaten Vermögenswerts unbeschadet der Erstellung einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung eine Gewinnhinzuschätzung auch bei formell ordnungsmäßiger Buchführung in Betracht; eine Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten lasse im Schätzungsverfahren Schlüsse zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu, das Beweismaß mindere sich (in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462).

    Der Senat hat sich hierzu die Prüfung vorbehalten, ob zum Schutze der Privatsphäre des Steuerpflichtigen generelle Grenzen der Sachaufklärung und damit auch der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bestehen (BFHE 156, 38, 44, BStBl II 1989, 462, unter 5 b aa).

  • BFH, 28.05.1986 - I R 265/83

    Nachteil der Unaufgeklärtheit - Herkunft von Vermögen - Sparguthaben - …

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Bei dieser Sachlage habe das FA nach den Regeln der objektiven Beweislast "den Nachteil des ungeklärten Vermögenszuwachses im Sinne einer nicht zulässigen Einkünftezurechnung zu tragen" (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1986 I R 265/83, BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732).

    Der I. Senat des BFH hat für den Fall der Aufdeckung privater Vermögenswerte (Sparguthaben) ausgesprochen, eine Hinzuschätzung der Guthabenbeträge zum Gewinn eines vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Betriebs mit formell ordnungsmäßiger Buchführung komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der ungeklärte Vermögenszuwachs mit Hilfe einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung aufgedeckt werde; andernfalls müsse nach Beweislastgrundsätzen eine Hinzuschätzung unterbleiben (in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 …und Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12).

  • BFH, 16.03.1988 - I R 151/85

    Bei Ertragsteuern ist § 160 AO auf Schulden deren Ansatz sich in der Jahresbilanz …

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im wesentlichen statt: § 160 AO 1977 sei nicht anwendbar (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16. März 1988 I R 151/85, BFHE 153, 293, BStBl II 1988, 759).

    Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist eine passivierte fingierte Darlehensschuld mit der Folge aufzulösen, daß eine Gewinnerhöhung eintritt (BFHE 153, 293, BStBl II 1988, 789 unter 4; unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27. September 1967 I R 231/64, BFHE 90, 255, BStBl II 1968, 67).

  • BFH, 01.07.1987 - I R 284/83
    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Der I. Senat des BFH hat für den Fall der Aufdeckung privater Vermögenswerte (Sparguthaben) ausgesprochen, eine Hinzuschätzung der Guthabenbeträge zum Gewinn eines vom Steuerpflichtigen unterhaltenen Betriebs mit formell ordnungsmäßiger Buchführung komme regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der ungeklärte Vermögenszuwachs mit Hilfe einer Vermögenszuwachs- oder Geldverkehrsrechnung aufgedeckt werde; andernfalls müsse nach Beweislastgrundsätzen eine Hinzuschätzung unterbleiben (in BFHE 147, 105, BStBl II 1986, 732 und Urteil vom 1. Juli 1987 I R 284-286/83, BFH/NV 1988, 12).
  • BFH, 19.04.1988 - VII R 56/87

    Notwendige Beiladung - Bestellung eines Beratungsstellenleiters - …

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist eine passivierte fingierte Darlehensschuld mit der Folge aufzulösen, daß eine Gewinnerhöhung eintritt (BFHE 153, 293, BStBl II 1988, 789 unter 4; unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27. September 1967 I R 231/64, BFHE 90, 255, BStBl II 1968, 67).
  • BFH, 27.09.1967 - I 231/64

    Begriff des Vermögens

    Auszug aus BFH, 29.01.1992 - X R 145/90
    Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ist eine passivierte fingierte Darlehensschuld mit der Folge aufzulösen, daß eine Gewinnerhöhung eintritt (BFHE 153, 293, BStBl II 1988, 789 unter 4; unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 27. September 1967 I R 231/64, BFHE 90, 255, BStBl II 1968, 67).
  • BFH, 28.07.1997 - III B 81/96
    Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) des angefochtenen Urteils zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Januar 1992 X R 145/90 (BFH/NV 1992, 439) behauptet, sie jedoch nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen schlüssig dargetan (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Aus dem Urteil in BFH/NV 1992, 439 ergibt sich, daß dann, wenn zur Überzeugung des FG kein Darlehensverhältnis besteht, sondern als Darlehensvaluta bezeichnete Eigenmittel (in den Betrieb) hereingenommen wurden, § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) ohne Bedeutung ist, da diese Vorschrift voraussetzt, daß das behauptete Darlehensverhältnis für bestehend oder zumindest für möglich erachtet wird.

  • BFH, 24.11.1993 - X R 12/89

    Gewinnermittlung aus dem Betrieb einer Schankwirtschaft - Ermittlung eines …

    Nachdem der Kläger seine Mitwirkung hieran verweigert hatte, war das FA zur Schätzung befugt (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462; ferner die Senatsentscheidungen vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBl II 1990, 109; vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439, 440, …sowie vom 16. November 1992 X B 134/92, BFH/NV 1993, 324;… speziell zur Herabminderung des Beweismaßes in Schätzungsfällen: Senatsurteil vom 14. Dezember 1988 X R 34/82, BFH/NV 1989, 541, 543; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit: Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25. April 1988 1 BvR 7/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1989, 443).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 131/05

    Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

    Sie hat nämlich hinreichend geklärt, dass den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. April 1991 II B 184/90, BFH/NV 1992, 406, und vom 21. Mai 1992 VIII B 76/91, BFH/NV 1993, 32, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
  • BFH, 16.09.1993 - IV B 50/93

    Vernehmung eines ausländischen Zeugen im Wege des Rechtshilfeersuchens - …

    Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist hinreichend geklärt, daß den Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der erforderlichen Beweismittel trifft (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. April 1991 II B 184/90, Leitsatz in BFH/NV 1992, 406, und in BFH/NV 1993, 32 m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
  • FG Berlin, 16.01.2002 - 7 K 8014/00

    Darlehensgewährung durch eine Domizilgesellschaft

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin über eine Vielzahl von Geschäftskontakten und Geschäftsbeziehungen zum osteuropäischen Ausland verfügte, deren Überprüfung durch den Beklagten und das Gericht nahezu ausgeschlossen ist (BFH, Urteile vom 29. Januar 1992 X R 145/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1992, 439;… vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2; vgl. auch BFH in BStBl II 1988, 759 ).
  • BFH, 22.12.1997 - VIII B 87/96

    Erweiterte Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen zu stellenden Anforderungen

    Im übrigen entbindet der Untersuchungsgrundsatz des § 76 FGO i. V. m. § 88 AO 1977 den Kläger nicht von seiner erhöhten Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO 1977 hinsichtlich des auf seinen Namen lautenden Kontos bei dem ausländischen Bankhaus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439, …und vom 1. Juni 1994 X R 73/91, BFH/NV 1995, 2).
  • FG Köln, 25.07.2002 - 13 K 2889/02

    Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Einmann-GmbH

    Rn. 36 Konkrete Feststellungen über einen Zusammenhang der Vermögenszuwächse auf Privatkonten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers mit der geschäftlichen Betätigung bzw. dem Vermögensbereich der Klägerin hat der Beklagte demgegenüber nicht getroffen (vgl. dazu Urteil des BFH vom 29.1.1992 X R 145/90, BFH/NV 1992, 439).
  • FG Düsseldorf, 21.03.2000 - 3 K 4432/92

    Beweisvorsorgepflicht; Ausland; Treuhandverhältnis; Domizilgesellschaft - …

  • FG Hamburg, 16.02.1998 - II 386/97

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt (FA); Ordnungsgemäße …

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.1997 - 1 V 1136/97

    Abgabenordnung; Annahme eines Gewerbebetriebs bei Geldverkehrsrechnung

  • FG München, 15.05.1995 - 7 K 1626/90

    Erfassung des Differenzbetrags zwischen Darlehenssumme bei Darlehensaufnahme und …

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