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Rechtsprechung
   BFH, 23.07.1997 - X R 162/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,26873
BFH, 23.07.1997 - X R 162/95 (https://dejure.org/1997,26873)
BFH, Entscheidung vom 23.07.1997 - X R 162/95 (https://dejure.org/1997,26873)
BFH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - X R 162/95 (https://dejure.org/1997,26873)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 9
    Ausland; Schulgeld; Sonderausgabe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).

    Diese Anforderungen können sie nicht gleichzeitig und auf Dauer erfüllen, denn die Möglichkeit der Selbstfinanzierung durch Schulgelder ist den Ersatzschulen wegen des Verbots der "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" praktisch genommen (ausführlich BVerfG in BVerfGE 75, 140, und in BVerfGE 90, 107, m. w. N.).

    Im Beschluß in BVerfGE 90, 107 betont das BVerfG, diesem Verbot sei nicht bereits durch einige wenige Freiplätze oder Stipendien genügt; eine Privatschule müsse vielmehr von allen Eltern und Schülern ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in Anspruch genommen werden können; Beträge in der Größenordnung von 170 DM bis 190 DM / Monat für den Besuch einer eingeführten und etablierten Privatschule könnten nicht von allen Eltern bezahlt werden.

    Der Gesetzgeber habe jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum, in welcher Weise er seiner Schutz- und Förderpflicht nachkommt (z. B. BVerfGE 75, 140, unter III.; BVerfGE 90, 107).

    Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung nur für Ersatzschulen (vgl. BVerfG in BVerfGE 75, 40, [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84] und in BVerfGE 90, 107).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64], und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (…vgl. z. B. Heckel / Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155).

    Zum Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 GG gestellten und durch die Gleichwertigkeitsbedingung sich ständig verschärfenden Anforderungen (vgl. z. B. BVerfG in BVerfGE 75, 40 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]; Beschluß vom 9. März 1994 1 BvR 1369/90, BVerfGE 90, 128) besteht nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine staatliche Förderungspflicht für Ersatzschulen.

    Tatsächlich gewähren die Bundesländer den Ersatzschulen in der Regel Zuschüsse, die deren Finanzbedarf zu weit über die Hälfte decken (vgl. bereits BVerfG in BVerfGE 75, 40, [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84] unter C. II. 2. b).

    Zwar besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht zur finanziellen Unterstützung nur für Ersatzschulen (vgl. BVerfG in BVerfGE 75, 40, [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84] und in BVerfGE 90, 107).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Ersatzschulen gemäß Art. 7 Abs. 4 GG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG-Beschlüsse vom 14. November 1969 1 BvL 24/64, BVerfGE 27, 195; vom 9. März 1994 1 BvR 682, 712/88, BVerfGE 90, 107).

    Ergänzungsschulen sind inländische Schulen, die keine Ersatzschulen sind (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 201 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64], und Urteil vom 8. April 1987 1 BvL 8, 16/84, BVerfGE 75, 40, 62 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]); sie bedürfen - im Gegensatz zu Ersatzschulen - keiner Genehmigung und müssen lediglich die Aufnahme des Betriebs anzeigen (…vgl. z. B. Heckel / Avenarius, Schulrechtskunde, 6. Aufl. 1986, 155).

    Ein Anspruch auf Genehmigung besteht verfassungsrechtlich nur bei Vorliegen der in Art. 7 Abs. 4 und 5 GG aufgeführten Voraussetzungen (BVerfG-Beschluß in BVerfGE 27, 195 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64]).

    Die Anerkennung einer Schule hat zur Folge, daß diese mit "Außenwirkung" den Bildungsgrad ihrer Schüler feststellen bzw. öffentlich-rechtliche Zugangsberechtigungen oder die Befugnis zur Führung einer Berufsbezeichnung erteilen darf, mithin hoheitliche Funktionen ausübt, die ihr allein aus dem privatrechtlichen Status nicht zukommen, sondern von einem Hoheitsträger verliehen werden (vgl. BVerfG in BVerfGE 27, 195, 204 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64];… Heckel / Avenarius, a. a. O., 152).

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Vergünstigte Einkommensteuer

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Es ist nicht zu untersuchen, ob er die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat, insbesondere nicht willkürlich verfahren ist (BVerfG-Beschluß vom 29. November 1989 1 BvR 1402, 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479, 481; BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 X R 129/92, BFHE 177, 487, BStBl II 1996, 183, [BFH 17.05.1995 - X R 129/92] Ziff. 2. b der Gründe).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Verfassungsfragen zur privaten Schulfinanzierung

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Zum Ausgleich der durch Art. 7 Abs. 4 GG gestellten und durch die Gleichwertigkeitsbedingung sich ständig verschärfenden Anforderungen (vgl. z. B. BVerfG in BVerfGE 75, 40 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]; Beschluß vom 9. März 1994 1 BvR 1369/90, BVerfGE 90, 128) besteht nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG eine staatliche Förderungspflicht für Ersatzschulen.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Hinterbliebenenversorgung

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    a) Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie - bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG-Beschluß vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938 [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427 [BFH 12.12.1990 - I R 43/89]).
  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvL 20/85

    Verfassungswidrigkeit von § 3b Abs. 2 Nr. 4 EStG für die Veranlagungszeiträume …

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Einen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber vor allem, wenn er eine Unterscheidung an Merkmale knüpft, welche die Betroffenen durch ihr Verhalten beeinflussen können (BVerfG-Beschluß vom 8. Juni 1993 1 BvL 20/85, BStBl II 1994, 59, unter B. I.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als …

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95 verwiesen.
  • BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85

    Spende - Schulgeld - Zahlungen für Privatschule

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    Der mit dem Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2775, BStBl I 1991, 51) eingeführte Sonderausgabenabzug ersetzte den zuvor durch Ländererlasse gestatteten, aber rechtswidrigen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. August 1987 IX R 24/85, BFHE 151, 39, BStBl II 1987, 850 [BFH 25.08.1987 - IX R 24/85]) Spendenabzug von Schulgeld für den Besuch gemeinnütziger Privatschulen (…Nolde in Herrmann / Heuer / Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 10 EStG Rz. 334 a;… Stäuber in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 10b EStG Rz. 3; Thiel / Eversberg, Der Betrieb - DB - 1991, 118, 127).
  • BFH, 12.12.1990 - I R 43/89

    Zum Verbot der Körperschaftsteueranrechnung für gemeinnützige Stiftungen

    Auszug aus BFH, 23.07.1997 - X R 162/95
    a) Gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, wird verstoßen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie - bezogen auf die Art des jeweiligen Regelungsgegenstandes - die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG-Beschluß vom 9. November 1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, 121, BStBl II 1989, 938 [BVerfG 09.11.1988 - 1 BvR 243/86]; BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 43/89, BFHE 163, 162, BStBl II 1991, 427 [BFH 12.12.1990 - I R 43/89]).
  • BFH, 17.05.1995 - X R 129/92

    Kleine Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Satz 4 EStG) nicht für eine vor dem 1. 1. …

  • FG Düsseldorf, 23.11.2001 - 18 K 3771/00

    Sonderausgabenabzug; Schulgeld; Deutscher Versorgungsempfänger; Übersiedlung; …

    Rn. 22 2. Die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs auf bestimmte staatlich anerkannte inländische Schulen, u. a. mit der Folge, dass Schulgeld für den Besuch einer Schule im Ausland nicht als Sonderausgabe abziehbar ist, stellt keinen Verfassungsverstoß dar (BFH-Urteile vom 11. Juni 1997 X R 74/95, BStBl II 1997, 617 [618 unter II. 4.] und vom 23. Juli 1997 X R 162/95, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1998, 163).
  • FG Düsseldorf, 15.01.1998 - 14 K 4498/94

    Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Schulgeldzahlungen

    Die seitens der Kläger diesbezüglich zitierte Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 11. August 1992, S 2221-214/St 21 (Internationales Steuerrecht - IStR- 1992, 106) ist überholt, da bundeseinheitlich deutsche Schulen im Ausland als - ebenfalls - nicht begünstigt i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG behandelt werden (vgl. Verfügung der OFD A-Stadt vom 15. September 1993 - S 2221 A - St 12 H, Der Betrieb -DB- 1993, 2002; vgl. auch BFH, Urteil vom 11. Juni 1997 - X R 74/95, BStBl II 1997, 617 ; Urteile vom 23. Juli 1997 - X R 49/96 und X R 162/95, beide n.v.;… Nolde in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG , 21. Aufl. (Stand: August 1994), § 10 EStG , Rn 334 c;… Schmidt/Heinicke, EStG , 16. Aufl. 1997, § 10 Rz 170).
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