Rechtsprechung
| BFH, 28.10.2015 - X R 21/13 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 - Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 2 S 1, GewStG § 7, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13 - Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung - rechtsinformationen.bund.de
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13 - Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 7 GewStG 1999, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 1997
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13 - Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung - IWW
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 15 Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 2 GewStG, § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
- Wolters Kluwer
Begriff des gewerblichen Grundstückshandels; Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer Personengesellschaft; Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken anlässlich der Betriebsaufgabe
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 7
Begriff des gewerblichen Grundstückshandels - datenbank.nwb.de
Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft, die ihrerseits als Grundstückshändler tätig ist; Einbringung von Grundstücken im Rahmen einer Nachlassplanung; inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28.10.2015 X R 22/13
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gewerbebetrieb
- Die negativen Tatbestandsvoraussetzungen
- Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
- Der gewerbliche Grundstückshandel und die Drei-Objekt-Grenze
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Merkmale des gewerblichen Grundstückshandels
- Objekte i.S.d. Drei-Objekt-Grenze
Sonstiges
- juris (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2759/11
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11
- BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
- BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (27)
- BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93
Berücksichtigung der Grundstücksverkäufe einer GbR bei der Beurteilung der Frage, …
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).Rn. 14 a) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 erfasst die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters (im Folgenden einheitlich: Gesellschafter) alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestands (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, § 2 GewStG; s.a. Senatsurteil vom 22. August 2012 X R 24/11, BFHE 238, 180, BStBl II 2012, 865, Rz 12).
Wegen der Begründung im Einzelnen verweist der erkennende Senat auf die Ausführungen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.IV.3.b.
Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C.II.2. a.E.).
- BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98
gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nicht steuerbaren Sphäre ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).Rn. 22 b) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (…vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).
Rn. 34 Allerdings können auch die erst nach Ablauf von fünf, aber innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb oder Errichtung veräußerten Immobilien in den gewerblichen Grundstückshandel mit einzubeziehen sein, da der Fünfjahreszeitraum nur indizielle Bedeutung hat (z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.4.).
- BFH, 17.12.2009 - III R 101/06
Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann dagegen im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d.h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden, weil die äußeren Umstände dann den Schluss zulassen, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06, BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541).Der Fünfjahreszeitraum beginnt in Herstellungsfällen --ungeachtet der Frage, ob die gewerbliche Tätigkeit möglicherweise bereits mit dem Grundstückserwerb oder der Vorbereitung der Bebauung beginnt-- nicht mit dem Abschluss der Bauverträge, sondern mit der Fertigstellung des Gebäudes (BFH-Urteil in BFHE 228, 65, BStBl II 2010, 541, unter II.2., m.w.N.).
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Das ist dann der Fall, wenn ein betrieblicher Totalgewinn erstrebt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3. der Gründe).Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c der Gründe).
- BFH, 15.07.2004 - III R 37/02
Ungleiche Behandlung aufgeteilte/unaufgeteilte Mehrfamilienhäuser
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Der BFH hat indes ebenfalls entschieden, dass Mietverträge von unbestimmter Dauer, die innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Fristen kündbar sind, hiermit nicht vergleichbar sind, wobei nicht entscheidend ist, dass das Mietverhältnis tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren bestanden hat (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 2004 III R 37/02, BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950, unter II.3.b, und Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 X B 118/08, BFH/NV 2009, 152, unter II.1.b).Dem BFH-Urteil in BFHE 207, 162, BStBl II 2004, 950 kann indes entnommen werden, dass die dortigen in Eigentumswohnungen aufgeteilten Mehrfamilienhäuser auf ausdrücklichen Wunsch des Veräußerers nur en bloc verkauft wurden, so dass sich die Interessenlagen der Erwerber insoweit nicht grundlegend unterscheiden dürften.
- BFH, 14.01.2004 - IX R 88/00
Gewerblicher Grundstückshandel - Fünf-Jahres-Frist
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Rn. 22 b) Zu Recht hat das FG, dessen Sache es ist, die vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu gewichten (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c bb, m.w.N.), im Streitfall in der Vermietung der Objekte keinen Umstand gesehen, der dazu führen könnte, einen gewerblichen Grundstückshandel zu verneinen, weil eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen würden (s. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.).Sofern sich das Vorbringen der Klägerin auf die langfristige Vermietung der Gewerbeobjekte bezieht, erkennt das FG ebenfalls unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2004, 1089, unter II.1.c aa, …und vom 13. November 2006 IV B 47/06, BFH/NV 2007, 234) zu Recht, dass eine solche der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht von vornherein nicht entgegenstehe, da diese Verträge das Objekt für Kapitalanleger interessant machten und damit eher verkaufsfördernd wirkten.
- BFH, 21.06.2001 - III R 27/98
Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünfjahreszeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (…vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (…vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466;… vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84). - BFH, 17.02.1993 - X R 108/90
Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünfjahreszeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (…vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (…vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466; vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84). - BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02
Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Je größer der zeitliche Abstand zwischen Erwerb bzw. Errichtung und Veräußerung bzw. je länger der Verwertungszeitraum ist, umso gewichtiger müssen diese besonderen Umstände sein, damit auf einen einheitlichen Betätigungswillen geschlossen werden kann (BFH-Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738, unter II.2.). - BFH, 09.05.2001 - XI R 34/99
Rechtsanwalt - Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - GmbH - Ersterwerbermodell - …
Auszug aus BFH, 28.10.2015 - X R 21/13
Bei Hinzutreten besonderer Umstände verlängert sich der Fünfjahreszeitraum, so beispielsweise bei einer nur geringfügigen zeitlichen Überschreitung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 III R 27/98, BFHE 196, 59, BStBl II 2002, 537), einer größeren Anzahl von Objekten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2001 XI R 34/99, BFH/NV 2001, 1545), der Ausübung eines branchennahen Hauptberufs (…vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2001 X B 91/01, BFH/NV 2002, 775) oder kontinuierlich fortlaufenden Grundstücksankäufen und Grundstücksverkäufen (…vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. November 1995 VIII R 16/93, BFH/NV 1996, 466;… vom 17. Februar 1993 X R 108/90, BFH/NV 1994, 84). - BFH, 14.11.1995 - VIII R 16/93
Fünf-Jahres-Zeitraum beim gewerblichen Grundstückshandel
- BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte …
- BFH, 30.11.2006 - VIII B 104/06
Verfahrensmangel
- BFH, 27.12.2007 - IV B 124/06
Gewerblicher Grundstückshandel - Bedingte Veräußerungsabsicht bei Veräußerung von …
- BFH, 23.01.1991 - X R 105/88
Selbstgenutzte Einfamilienhäuser als Betriebsvermögen eines gewerblichen …
- BFH, 20.12.2001 - X B 91/01
Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht
- BFH, 22.11.2013 - X B 114/13
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt …
- BFH, 24.01.2008 - IV R 37/06
Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche …
- BFH, 11.12.2001 - VIII R 58/98
Buchwertfortführung bei Einbringung in Personengesellschaft
- BFH, 22.08.2012 - X R 24/11
Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von …
- BFH, 16.10.2002 - X R 74/99
Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel
- BFH, 27.09.2012 - III R 19/11
Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerungen zur Vermeidung einer …
- BFH, 28.09.1987 - VIII R 46/84
Abgrenzung privater Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel unter …
- FG Baden-Württemberg, 16.04.2013 - 8 K 2832/11
Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und Vermögensverwaltung - …
- BFH, 14.10.2008 - X B 118/08
Zuordnung einer nach Fertigstellung an den Sohn vermieteten und erst nach einer …
- BFH, 13.11.2006 - IV B 47/06
NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Drei-Objekt-Grenze
- FG Hamburg, 27.05.2009 - 2 K 158/08
Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Einbringung von …
- FG München, 19.07.2024 - 8 K 1418/21
Gewerblicher Grundstückshandel bei einem geschlossenen Immobilienfonds
In diesem Fall lassen die äußeren Umstände den Schluss darauf zu, dass es dem Steuerpflichtigen bereits bei Anschaffung oder Bebauung des Grundstücks auf die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt, und kann somit von äußeren (objektiven) Umständen auf eine (jedenfalls) bedingte Veräußerungsabsicht bereits bei Erwerb bzw. Bebauung (Herstellung) des Objekts geschlossen werden (…ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 18.05.1999 I R 118/97, BFHE 188, 561, BStBl II 2000, 28, Rn. 18; vom 28.10.2015 X R 21/13, BFH/NV 2016, 405, Rn. 35;… vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255 Rn. 24 ff.;… vom 15.01.2020 X R 18/18, X R 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538, Rn. 24;… vgl. auch BFH-Urteil vom 15.03.2000 X R 130/97, BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530, Rn. 30 f).Umgekehrt kommt trotz einer für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechenden Indizwirkung aufgrund der Veräußerung von mehr als vier Objekten in einem engen zeitlichen Zusammenhang bei Vorliegen besonderer Umstände eine Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung in Betracht, etwa wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen (…dazu z.B. BFH-Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, Rn. 38 f.;… BFH-Urteile vom 12.07.2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, Rn. 41 f.;… vom 18.08.2009 X R 41/06, BFH/NV 2010, 38, Rn. 28; vom 28.10.2015 X R 21/13, BFH/NV 2016, 405, Rn. 21).
Dies bedeutet letztlich, dass alle zurechenbaren Veräußerungen der Gesellschaft/Gemeinschaft bzw. eine gleichzustellende Beteiligungsveräußerung bei dem an einer Gemeinschaft/Gesellschaft Beteiligten zu berücksichtigen sind (…BFH-Urteile vom 28.11.2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, Rn. 54, 62, 66; vom 28.10.2015 X R 21/13, BFH/NV 2016, 405, Rn.14 f.;… vom 28.10.2015 X R 22/13, BFHE 251, 369, BStBl II 2016, 95, Rn. 16;… vom 15.01.2020 X R 18/18, X R 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538, Rn. 41 m.w.N.).
Letzteres ist dann ausgeschlossen, wenn sich der Steuerpflichtige an einer Gesellschaft/Gemeinschaft beteiligt, die ausdrücklich zum Zweck des gewerblichen Grundstückshandels gegründet worden ist und diesen auch tatsächlich verfolgt (gewerbliche Grundstückshandelsgesellschaft;… vgl. dazu auch BFH-Urteile vom 28.11.2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, Rn. 66;… vom 14.12.2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, Rn. 13), oder aber jedenfalls der Steuerpflichtige die Geschäfte der Gesellschaft/Gemeinschaft maßgeblich bestimmt (…vgl. dazu BFH-Urteile vom 12.07.2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, Rn. 39; vom 28.10.2015 X R 21/13, BFH/NV 2016, 405, Rn.14 f.).
Rn. 72 iii) Dementsprechend hat der BFH bisher, soweit die Zurechnung eines "Ausschnitts der Gesamtaktivität" auf der Ebene der Gesellschaft/Gemeinschaft zum Gesellschafter (…vgl. zur Formulierung BFH-Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, Rn. 62) - hier die Aktivitäten der jeweiligen Zielfonds im Verhältnis zur Klägerin als deren Gesellschafterin - thematisiert worden ist, nicht auf Wertgrenzen, sondern allenfalls auf Beteiligungen von mehr als 50% (…vgl. dazu etwa BFH-Urteile vom 10.12.1998 III R 62/97, BFH/NV 1999, 1067, Rn. 38, 43: mindestens 50%ige Beteiligung;… vom 28.11.2002 III R 1/01, BFHE 201, 133, BStBl II 2003, 250, Rn. 54, 62, 66: 50%ige Kommanditbeteiligung; vom 28.10.2015 X R 21/13, BFH/NV 2016, 405, Rn.14 f., 36: Mitunternehmerbeteiligung zu 99, 75% und beherrschende Stellung in einer GbR;… vom 15.01.2020 X R 18/18, X R 19/18, BFHE 268, 153, BStBl II 2020, 538, Rn. 41: Kommanditbeteiligung zu 100% und zu 50%) oder anderweitige, einen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zum Ausdruck bringende Einwirkungsmöglichkeiten abgestellt.
- BFH, 28.10.2015 - X R 22/13
Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine …
Einer Berücksichtigung der Finanzierungsaufwendungen der Vorjahre steht zwar nicht wie im Parallelverfahren X R 21/13 schon der Umstand entgegen, dass die Verlustvorträge der Vorjahre bereits bestandskräftig festgestellt worden sind.
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