Rechtsprechung
| BFH, 02.04.2025 - X R 26/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 10d Abs 4 S 4, FGO § 40 Abs 2, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
- rechtsinformationen.bund.de
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 2 S 1 EStG 2009, § 10d Abs 4 S 4 EStG 2009, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 10d Abs 4 S 4 EStG 2002, § 40 Abs 2 FGO
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit - IWW
- Betriebs-Berater
Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
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Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
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Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
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Online-Poker in der Variante "Pot Limit Omaha" als im Einzelfall gewerbliche Tätigkeit
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BAFöG - und die Klagebefugnis gegen den "0 EUR"-Einkommensteuerbescheid
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Online-Poker "Pot Limit Omaha" als gewerbliche Tätigkeit
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
"0 EUR"-Gewerbesteuermessbescheid - und die Klagebefugnis
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
550.000 Euro beim "Pot Limit Omaha" gewonnen: Das Finanzamt verdient mit
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - 11 K 11043/20
- BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Papierfundstellen
- BB 2025, 1686 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (18)
- BFH, 22.02.2023 - X R 8/21
Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
NV: Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel in der Variante "Pot Limit Omaha" können unter besonderen Voraussetzungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen (ebenso zur Variante "Texas Hold'em" bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).Der Kläger hat über Jahre hinweg eine Vielzahl von Pokerspielen durchgeführt; diese umfassenden Wiederholungen derselben Tätigkeit indizieren das Vorhandensein der erforderlichen Wiederholungsabsicht (zu diesem Gesichtspunkt vgl. bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 24).
Rn. 34 (2) Darüber hinaus hat der BFH aber --in einer Entscheidung, die bei Erlass des vorinstanzlichen Urteils noch nicht ergangen war-- eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr auch bei Online-Pokerspielern für möglich gehalten (ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 26 ff., auch zum Nachfolgenden).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21 (BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 35 ff.) ausgeführt hat, liegt die maßgebende Leistung eines Online-Pokerspielers in der Teilnahme an den Spielen und in der Zusage, seinen Einsatz zu erbringen.
Mit der Teilnahme an den auf den Online-Portalen angebotenen Spielen hat der Kläger sich den hierfür geltenden, vom Portalbetreiber vorgegebenen rechtlichen Regeln unterworfen (vgl. auch zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 39).
Rn. 41 Für den --sich vom Turnierpokermarkt unterscheidenden-- Markt des Online-Pokerspiels sind diese beispielhaft genannten Indizien zu modifizieren (vgl. hierzu ausführlich Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 47 ff.).
Gerade dies ist ein Merkmal, das bei einem Durchschnittsspieler durch die Verteilung der Aufmerksamkeit auf mehrere parallele Spielgeschehen zu einem Absinken der Gewinnrate führt und daher ein Indiz für die Herausgehobenheit desjenigen Spielers ist, der ein solches Parallelspiel beherrscht und mit Erfolg praktiziert (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 52).
Rn. 55 Zwar kann es bei einem reinen Casino- und Turnierpokerspieler an einer Betriebsstätte fehlen, da dem Spieler die von ihm genutzten Räume der Casinobetreiber und Turnierveranstalter nicht als eigene Betriebsstätte zuzurechnen sind (…BFH-Urteile vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28, und vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 68).
Rn. 60 bb) In Bezug auf das Online-Pokerspiel hat der Senat --zeitlich erst nach Ergehen der vorinstanzlichen Entscheidung und nach Einreichung der Revisionsbegründung im vorliegenden Verfahren-- entschieden, dass trotz der bestehenden Unterschiede zum Turnierpokerspiel die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich ist (Urteil vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811).
- BFH, 16.09.2015 - X R 43/12
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr setzt keinen Leistungsaustausch gegen festes Entgelt voraus; vielmehr kann das Entgelt auch erfolgsabhängig bestimmt werden (zum Ganzen Senatsurteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 18).Rn. 33 (1) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., …und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 27 ff.).
Daher ist bei Tätigkeiten, die von einer Vielzahl von Menschen als Teil ihrer Freizeitgestaltung ausgeübt werden und nur im Einzelfall ausnahmsweise gewerblich sein können --beispielsweise bei Spielern wie dem Kläger, aber auch bei Sportlern--, danach abzugrenzen, ob der Steuerpflichtige damit private Spielbedürfnisse gleich einem Freizeit- oder Hobbyspieler befriedigt oder ob in der Gesamtschau strukturell-gewerbliche Aspekte entscheidend in den Vordergrund rücken (Senatsurteil vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 36).
- BFH, 25.02.2021 - III R 67/18
Gewerbliche Einkünfte eines Pokerspielers
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, worauf der Kläger im Anschluss an das BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18 (…BFH/NV 2021, 1070, Rz 19) abheben möchte, kann es nicht ankommen, wenn der Betreffende gar kein Arbeitsverhältnis hat, das er kündigen könnte.Rn. 31 bb) Bei einem reinen Glücksspiel ist das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu verneinen, da es in einem solchen Fall an der erforderlichen Verknüpfung zwischen der Leistung und einer Gegenleistung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 16, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Rn. 55 Zwar kann es bei einem reinen Casino- und Turnierpokerspieler an einer Betriebsstätte fehlen, da dem Spieler die von ihm genutzten Räume der Casinobetreiber und Turnierveranstalter nicht als eigene Betriebsstätte zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 25.02.2021 - III R 67/18, BFH/NV 2021, 1070, Rz 28, und vom 22.02.2023 - X R 8/21, BFHE 280, 104, BStBl II 2023, 811, Rz 68).
- BFH, 07.11.2018 - X R 34/16
Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Rn. 33 (1) In Bezug auf die Teilnahme an Pokerspielen hat der Senat die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zunächst für Spieler bejaht, die bei Präsenzturnieren antreten (Urteile vom 16.09.2015 - X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 17 ff., und vom 07.11.2018 - X R 34/16, BFH/NV 2019, 686, Rz 27 ff.).Rn. 40 Für Turnierpokerspieler hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung sowie im Urteil vom 07.11.2018 - X R 34/16 (BFH/NV 2019, 686, Rz 37) als --weder notwendige noch abschließende, sondern beispielhafte-- Indizien angeführt, ob der Steuerpflichtige einen Großteil seiner Zeit und seiner finanziellen Mittel in die Teilnahme investiere und damit wie ein professioneller Pokerspieler agiere, ob er in den Medien als anerkannte Größe dargestellt werde, ferner die Regelmäßigkeit der Teilnahme an Turnieren, der Umfang der über die Jahre hinweg erzielten Preisgelder und der damit korrespondierenden Aufwendungen für Teilnahmeentgelte sowie die pokerbezogene mediale Vermarktung der eigenen Person und Fähigkeiten.
- BFH, 26.06.2007 - IV R 49/04
Flugzeugleasing und Gewerbesteuer
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Rn. 38 aa) Dieses Merkmal dient im Allgemeinen der Abgrenzung zwischen einer Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten einerseits und einer Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung andererseits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 26.06.2007 - IV R 49/04, BFHE 217, 150, BStBl II 2009, 289, unter II.1.f aa, m.w.N.). - BFH, 18.09.2019 - III R 3/19
Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Rn. 54 Maßgebend für den Begriff der Betriebsstätte sind die in § 12 AO enthaltenen Begriffsbestimmungen (BFH-Urteil vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 708, Rz 29, m.w.N.). - BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91
Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Ein solcher Spieler bietet seine Leistung in einem Umfeld --den Online-Pokerspielportalen-- an, das in besonderem Maße von der Anwesenheit spielgeneigter Personen geprägt wird (vgl. zu diesem Aspekt schon BFH-Urteil vom 11.11.1993 - XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622). - BFH, 21.07.2009 - X R 28/06
Wahlrecht nach § 4 Abs. 3 EStG und Gewinnschätzung
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Rn. 46 a) Zwar hat das FG keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht dahingehend ausgeübt hat, die --von der Prüferin zugrunde gelegte-- Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu wählen (zur Schätzung des Gewinns nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs im Falle einer fehlenden Wahlrechtsausübung vgl. Senatsurteil vom 21.07.2009 - X R 28/06, BFH/NV 2009, 1979, unter II.5.). - BFH, 28.05.2020 - IV R 4/17
Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem …
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Gleiches gilt für Bescheide über die Feststellung oder die Nichtfeststellung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten (BFH-Urteil vom 28.05.2020 - IV R 4/17, BFHE 269, 149, BStBl II 2020, 710, Rz 19). - BFH, 25.09.2019 - I R 82/17
Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen
Auszug aus BFH, 02.04.2025 - X R 26/21
Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass insoweit zur Bejahung der Klagebefugnis bereits die Möglichkeit ausreicht, noch Verlustfeststellungserklärungen abzugeben (zum Maßstab einer lediglich möglichen Rechtsverletzung im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2019 - I R 82/17, BFHE 266, 516, BStBl II 2020, 229, Rz 29). - BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05
Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft - …
- BFH, 03.07.2019 - VI R 49/16
Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer …
- BFH, 03.05.2022 - IX R 7/21
Anschaffungsnahe Herstellungskosten - Entnahme einer Wohnung ist keine …
- BFH, 22.04.2015 - X R 25/13
Anforderungen an die Nachhaltigkeit bei gewerblichem Grundstückshandel - …
- BFH, 27.10.2020 - VIII R 42/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 29.09.2020 VIII R 17/17 - …
- BFH, 20.12.1994 - IX R 124/92
Beschwer durch Nullbescheid wegen Bindungswirkung für Leistungen nach dem …
- BFH, 01.10.2024 - VIII R 4/21
Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie
- FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2020 - 11 K 11043/20
Einordnen der Tätigkeit eines Steuerpflichtigen als Pokerspieler durch Teilnahme …
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