Rechtsprechung
| BFH, 21.10.2008 - X R 44/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Kein Abzug des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende durch den Erben; Zuwendungsentscheidung des Erblassers geht als höchstpersönlicher Umstand nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über; Vertrauensschutz
- Judicialis
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein weiterer Großspendenabzug beim Erben
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- IWW (Kurzinformation)
Spendenrecht - Unverbrauchte Großspendenbeträge sind nicht vererbbar
- IWW (Kurzinformation)
Spendenrecht - Nicht verbrauchte Großspendenbeträge nicht vererbbar
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Möglichkeit des Abziehens einer sich beim Erblasser einkommensteuerrechtlich nicht ausgewirkten Großspende beim Erbe bei der eigenen Einkommensteuer; Abzugsberechtigung der grundsätzlichen Systematik des Sonderausgabenabzugs
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Keine Vererbung von Spendenvolumen
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Unverbrauchte Großspende nicht auf Erben übertragbar
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Nicht verbrauchter Betrag einer sog. Großspende nicht vom Erben abziehbar
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Spendenabzug
- Spendenvortrag
Sonstiges (3)
Verfahrensgang
- FG Köln, 14.12.2004 - 8 K 6211/02
- BFH, 21.10.2008 - X R 44/05
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BFH, 22.09.1993 - X R 107/91
Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind beim Erben keine …
Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 44/05
Da der Spendenabzug vom Vorliegen einer persönlichen Eigenschaft des Steuerpflichtigen abhänge, komme insoweit eine Zurechnung bei dem Rechtsnachfolger nicht in Betracht (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. September 1993 X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874).Insoweit kämen, entgegen der Auffassung der Kläger, in jedem Fall die vom BFH im Urteil in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 aufgestellten personenbezogenen Kriterien für den Spendenabzug zum Tragen.
Das FG habe sich nicht auf die Entscheidung in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 berufen dürfen.
Der X. Senat hat in der Entscheidung in BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 aus dem Merkmal in § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG "zur Förderung ..." abgeleitet, dass eine Spende um der Sache willen gegeben werden müsse; die Spendenmotivation müsse im Vordergrund stehen.
- BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04
Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags
Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 44/05
Der Große Senat des BFH habe mit seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04 (BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608) die über 40 Jahre währende Rechtsprechung zur Vererblichkeit des Verlustabzugs gemäß § 10d EStG geändert.Der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 bestätige diese Auffassung und sei uneingeschränkt auf nicht ausgeschöpfte Großspendenbeträge zu übertragen.
Der Umstand, dass der Erbe hinsichtlich des allgemeinen Verlustabzugs nach § 10d EStG prinzipiell nicht in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten kann (dazu Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608), dass aber aus Vertrauensschutzgründen die bisherige Rechtsprechung auf Erbfälle anzuwenden sei, die bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung des Beschlusses in BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608 eingetreten seien, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen; es gibt und gab keine Rechtsprechung, nach der der Abzug von Großspenden vom Erben fortgesetzt werden kann.
- BFH, 23.10.1996 - X R 75/94
Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige …
Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 44/05
Dem Kläger fehlt nicht nur --wie im Fall der vermächtnisweisen Zuwendung eines zu spendenden Betrags-- die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (dazu auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 X R 75/94, BFHE 181, 472, BStBl II 1997, 239; Schneider/ Krammer in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 10b Rz 82; Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10b EStG Rz 16; Seithel, Finanz-Rundschau 1967, 378, 379); der Kläger will lediglich den nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzug des Erblassers für sich in Anspruch nehmen. - FG Köln, 14.12.2004 - 8 K 6211/02
Keine Übertragung des verbleibenden Großspendenabzugs auf den Erben
Auszug aus BFH, 21.10.2008 - X R 44/05
Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2002); das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1606 veröffentlicht.
- BFH, 17.01.2022 - II B 49/21
Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens - Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip …
Dies gilt auch hinsichtlich des nicht verbrauchten Betrags einer Großspende des Erblassers (vgl. BFH-Urteil vom 21.10.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009, 375, unter II.2.).Wurde die Zuwendung bereits vom Erblasser selbst geleistet, fehlt dem Erben nicht nur die Spendenmotivation, sondern er war an der Spende gänzlich unbeteiligt; die geltend gemachten Beträge entstammen nicht seinem Vermögen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 375, unter II.2.).
- BFH, 21.07.2016 - X R 43/13
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
c) Die Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlichen Umstand (Senatsurteil vom 21. Oktober 2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375) kann --wie das FG zutreffend erkannt hat-- nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden.Im Übrigen hat die Klägerin als Erbin des V --anders als im Senatsurteil in BFH/NV 2009, 375-- die Zahlung der Kirchensteuer selbst geleistet.
- FG Hessen, 26.09.2013 - 8 K 649/13
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer; Sonderausgabenabzug …
Rn. 30 3. Nichts anderes ergibt sich hier zu Gunsten des Finanzamts aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (…GrS 2/04 unter Rn. 58; BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375), nach der höchstpersönliche Umstände, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verbunden sind, nicht auf den Rechtsnachfolger übergehen.Damit ergibt sich auch, dass die Wertung der Zuwendungsentscheidung beim Spendenabzug als höchstpersönlicher Umstand (BFH-Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05, BFH/NV 2009, 375) nicht auf den Kirchensteuerabzug übertragen werden kann.
Zum anderen erfordert nach der Ansicht des Senats die Aussage, dass steuerrechtliche Positionen mit einem höchstpersönlichen Charakter und ihrer unlösbaren Verknüpfung mit der Person des Erblassers nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen können (…GrS 2/04 Rn. 58) vor dem Hintergrund der Entscheidung zum Spendenabzug in Sachen X R 44/05 eine Abgrenzung zur hier streitigen Kirchensteuernachzahlung.
- FG Münster, 06.05.2021 - 3 K 3532/19
Berücksichtigung eines Bankdepots, eines einkommensteuerlichen Zuwendungsvortrags …
Der verbleibende Zuwendungsvortrag geht als höchstpersönlicher Umstand nach § 45 Abs. 1 AO nicht auf den Erben über (vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2008, X R 44/05, BFH/NV 2009, 375). - BFH, 25.03.2026 - X R 23/24
Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
Rn. 27 cc) Der BFH hat seine Rechtsprechung zum grundsätzlichen Nichteintritt des Erben in einkommensteuerrechtliche Positionen des Erblassers nachfolgend auf weitere Vorschriften übertragen, die den Vortrag von Aufwand zum Gegenstand haben, so auf den Vortrag nicht ausgenutzter Spenden nach § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG (Senatsurteil vom 21.10.2008 - X R 44/05, BFH/NV 2009, 375) und den Vortrag negativer ausländischer Einkünfte nach § 2a Abs. 1 EStG (BFH-Urteil vom 23.10.2019 - I R 23/17, BFHE 267, 316, BStBl II 2021, 138). - FG Münster, 18.07.2013 - 13 K 4515/10
Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines Bescheids über die Feststellung des …
Zudem wies er darauf hin, dass eine Berücksichtigung des nicht verbrauchten Betrags der Großspende nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH - (Urteil vom 21.10.2008 X R 44/05) bei den Erben nicht möglich sei. - FG Münster, 27.08.2020 - 5 K 3940/18
Einkommensteuer - Zur Verfassungsmäßigkeit der Abzugs- und Rücktragsbeschränkung …
Rn. 7 Mit Schreiben vom 16.07.2018 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BFH X R 44/05 mit, dass seit der Änderung der Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2007 steuerlich nicht berücksichtigte Zuwendungen nur noch vorgetragen werden könnten.
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