Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidungen unten: BFH, 12.05.2004 | BFH, 07.03.2006

Rechtsprechung
   BFH, 29.03.2006 - X R 59/00 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,842
BFH, 29.03.2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
BFH, Entscheidung vom 29.03.2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
BFH, Entscheidung vom 29. März 2006 - X R 59/00 (2) (https://dejure.org/2006,842)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,842) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 Buchst. c; EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Befreiung einer Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf die Vermietungstätigkeit oder Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens - Annahme der zivilrechtlichen und steuerrechtliche ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewStG §2 Abs. 1; GewStG §3 Nr. 20 Buchst. c; EStG §15 Abs. 2
    GewSt-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsaufspaltung - Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitz(personen-)Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerbefreiung auch für Besitzpersonenunternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung bei einer Betriebskapitalgesellschaft - Gewerbesteuerbefreiung gilt auch für Besitzpersonenunternehmen

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das Besitz(personen-)unternehmen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Folgen der Betriebsaufspaltung (für das Besitzunternehmen)
    Gewerbesteuerrechtliche Folgen
    Steuerbefreiungen

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 3 Nr 20, AO 1977 § 38
    Besitzunternehmen; Betriebsaufspaltung; Gewerbesteuerbefreiung; Pflegeheim

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 213, 50
  • BB 2006, 1434
  • BB 2006, 1543
  • DB 2006, 1352
  • DB 2007, 7
  • BStBl II 2006, 661
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (23)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung - …

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115;… vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    In seinem Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) hat der VIII. Senat des BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten.

    In dieser "Personalunion" und der dadurch eröffneten Möglichkeit durch die Inhaber beider zwar rechtlich selbständiger, aber sachlich verflochtener Unternehmen, deren beider Vermögen und Ertragskraft zu koordinieren und in der Weise zu instrumentalisieren, dass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen Zwecks --im Streitfall: dem Betrieb eines als solchen gemäß § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Wohn- und Pflegeheims-- eingesetzt werden, liegt die eigentliche sachliche Rechtfertigung für die von der Rechtsprechung "in wertender Betrachtungsweise" (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) vorgenommene und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnete Umqualifizierung der --isoliert betrachtet-- vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche (siehe auch Woerner, BB 1985, 1609, 1612: "Die Qualifikation des Besitzunternehmens ist letztlich bestimmt durch den Endzweck, zu dem es von dem Unternehmer oder den Unternehmern eingesetzt wird.").

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (…BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.;… derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 272 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836; ferner auch Bitz, GmbHR 2004, 1033).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Der I. Senat begründete diese Ansicht mit der Erwägung, dass ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, gewerbesteuerlich für sich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), der nicht dadurch zur Krankenanstalt werde, dass er mit einer solchen sachlich und personell verflochten sei.

    aa) Zwar hat sich der Große Senat des BFH in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 von der bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen gelöst.

    bb) Auch die im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 ergangene --neuere-- Rechtsprechung des BFH folgt dieser Argumentationslinie.

    aa) Zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG bedarf es nicht der Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gelangten Vorstellung von der (zivil-ebenso wie steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen.

  • BFH, 13.10.1983 - I R 187/79

    Bei Betriebsaufspaltung Besitzgesellschaft auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn …

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115;… vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    Im Urteil vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115) hat der I. Senat des BFH entschieden, dass einem Besitzunternehmen, welches ein Sanatorium an die Betriebsgesellschaft verpachtet hatte, die Gewerbesteuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 nicht zustehe.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 282/82

    Gewerbesteuerbefreiung für eine Internatsschule

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung; vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983 I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November 1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002 VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662).

    Dem hat sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362) für eine nach § 3 Nr. 13 GewStG befreite Internatsschule mit derselben Begründung angeschlossen.

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur …

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    In weiteren Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723, und BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75) hat der III. Senat diese Aussagen dahin gehend konkretisiert, dass in dem --auch im Streitfall vorliegenden-- "Normalfall" der Betriebsaufspaltung, in welchem Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind und die Anteile der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft (Sonder-) Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen darstellen, eine Ausnahme von den strengen gewerblichen Bindungen des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors möglich sei.

    Denn in einem solchen Fall könne trotz der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen noch ein zulagenrechtliches Verbleiben im Besitzunternehmen unterstellt werden; auch sei es möglich und zulässig, "die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der 'wirtschaftlichen Einheit' der verflochtenen Unternehmen, von dem das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auch geprägt ist (...), im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen" (BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.c).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus …

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    b) Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass ungeachtet der stets betonten (steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und das Besitzunternehmen als Folge dieser wirtschaftlichen Verflochtenheit "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2., und vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.) bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.).

    So kommt eine Betriebsaufspaltung nach herrschender und zutreffender Auffassung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254;… Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 15 Rz. 856;… anderer Auffassung Reiß in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 15 Rn. 87) nur dann in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) unterhält.

  • BFH, 18.12.1997 - X B 133/97

    Gewerbesteuer-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743).

    Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.;… derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 272 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836; ferner auch Bitz, GmbHR 2004, 1033).

  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Damit im Einklang steht auch der ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffende Beschluss des IV. Senats vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333).

    Mit dieser Entscheidung weicht der Senat von den Urteilen des I. Senats in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115, und des VIII. Senats in BFH/NV 1986, 362, und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 sowie von dem Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333 ab.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Dann aber erscheint es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94 ff.) nur konsequent, den zur Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken der "wirtschaftlichen Verflochtenheit" ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung der Betätigung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstreckt.
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 29.03.2006 - X R 59/00
    Dann aber erscheint es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94 ff.) nur konsequent, den zur Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken der "wirtschaftlichen Verflochtenheit" ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung der Betätigung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstreckt.
  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine …

  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei …

  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an …

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese …

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als …

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des …

  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen …

  • BFH, 25.01.1985 - III R 130/80

    Zulagebegünstigung - Wirtschaftsgüter - Herstellung von Wirtschaftsgütern - …

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im …

  • BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer …

    Auch insoweit gilt daher, dass eine Gewerbesteuerpflicht, die (für das "Einheitsunternehmen") nicht besteht, (durch eine Betriebsaufspaltung) auch nicht umgangen werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 29. März 2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i, und vom 19. Oktober 2006 - V R 22/02, BFHE 215, 268, BStBl II 2006, 2207; vom 20. August 2015 - IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).
  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung …

    Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) 27 31 34 .

    Die zu einigen der Steuerbefreiungen des § 3 GewStG ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Übertragung von Merkmalen der Betriebsgesellschaft auf das Besitzunternehmen (Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) könne nicht auf die erweiterte Kürzung übertragen werden.

    Rn. 28 a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass eine nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG (bestimmte Altenheime) bestehende Gewerbesteuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft sich bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit des Besitz-Personenunternehmens erstreckt (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Rn. 29 Der Senat hat zwar zur Begründung seines Urteils in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 zunächst darauf abgestellt, dass der gewerbliche Charakter der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens nicht in einer isolierenden Sichtweise ausschließlich aus Merkmalen abgeleitet werden könne, die allein dem Besitzunternehmen anhafteten (unter II.3.c).

    Rn. 33 aa) Zum einen hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf abgestellt, dass es sich bei § 3 Nr. 20 GewStG um eine Sozialzwecknorm handelt, die zum Wirtschaftsrecht gehört (Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i).

    Vor diesem Hintergrund ist die vom erkennenden Senat in seinem Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661 vorgenommene Würdigung zu sehen, dass die Steuerbefreiung der Betriebs-Kapitalgesellschaft letztlich leer liefe --bzw. allenfalls eine vorläufige wäre--, wenn ihr Gewinn mittels einer Erfassung der Dividende beim Besitzunternehmen wirtschaftlich letztlich doch in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterläge.

  • BFH, 08.05.2025 - IV R 40/22

    Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei …

    Rn. 54 aaa) Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den zur Betriebsaufspaltung entwickelten Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29.03.2006 - X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Rn. 55 Es fehlt an einer mit der Betriebsaufspaltung vergleichbaren (engen) personellen und sachlichen Verflechtung sowie an einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen (BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.b).

    Eine bloße Tätigkeitsergänzung reicht dafür nicht aus (BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.j [Rz 53]; vgl. auch BFH-Urteil vom 04.06.2003 - I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244, betreffend Organschaft).

    Rn. 56 Ebenso wenig hat die A KG "über ihre Tochtergesellschaften" am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.b).

    Rn. 57 Im Übrigen setzt die Übertragung von Merkmalen einen auf die "wirtschaftliche Verbundenheit" abstellenden "Belastungsgrund" (bei der Betriebsaufspaltung: die Annahme von Gewerblichkeit des Besitzunternehmens) voraus, der es unter dem Gesichtspunkt der folgerichtigen Umsetzung einer einmal getroffenen Belastungsentscheidung erfordern würde, beim "Entlastungsgrund" (bei der Betriebsaufspaltung: die Gewerbesteuerbefreiung des Besitzunternehmens) nicht auf den Aspekt der "rechtlichen Trennung" abzustellen (BFH-Urteil vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.d [Rz 34]).

    Rn. 58 bbb) Der Hinweis der Klägerin auf den sozial- und wirtschaftspolitisch motivierten Zweck der Steuerbefreiung, die bestehenden Strukturen bei der Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und zur Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern, Altenheimen und ähnlichen Einrichtungen beizutragen sowie mittelbar einen Anreiz für die Vornahme von Investitionen in diesem Bereich zu schaffen (BFH-Urteile vom 29.03.2006 - X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.e bb; vom 22.06.2011 - I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz 10), vermag kein anderes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen.

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 44/07

    Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und einer GbR

    Dies ist der eigentliche Rechtfertigungsgrund für die Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.c bb der Gründe).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 26/13

    Betriebsaufspaltung - Gewerbesteuerbefreiung einer Besitzpersonengesellschaft in …

    Rn. 15 aa) Mit Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661), dem sich der erkennende Senat für den Fall des § 3 Nr. 6 GewStG angeschlossen hat (Urteil vom 19. Oktober 2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268), hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

    Dieser Zweck greift aber nicht ein, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit wäre (vgl. BFH-Urteile vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152, unter 3. der Gründe; in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.i der Gründe).

    Bei einer Betriebsaufspaltung --wie im Streitfall-- gehören die Anteile der beide Unternehmen beherrschenden Gesellschafter an der Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebs- bzw. Sonderbetriebsvermögen beim Besitzunternehmen mit der Folge, dass im Falle einer Ablehnung der Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung auf das Besitzunternehmen entgegen der vom Gesetzgeber mit der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG verfolgten Intention eine Besteuerung des Gewerbeertrages des Betriebsunternehmens stattfände, soweit und sobald der dort erwirtschaftete Gewinn (Gewerbeertrag) an die beherrschenden Gesellschafter beider Unternehmen ausgeschüttet wird (vgl. schon BFH-Urteil in BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661, unter II.3.e cc und II.3.j der Gründe).

  • BFH, 19.10.2006 - IV R 22/02

    Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen - Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich …

    Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Mit Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.04.2013 - 2 K 1106/12

    Keine Gewerbesteuerbefreiung: Keine Merkmalsübertragung vom Betriebsunternehmen …

    Im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sei gemäß dem Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00) die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf die Besitzgesellschaft auszudehnen.

    Die in der Rechtsprechung (BFH Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) für eine Steuerbefreiung auch der Besitzgesellschaft genannten Voraussetzungen erfüllt der Sachverhalt des Streitfalles daher nicht.

    Rn. 19 Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) erstreckt sich im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nummer 20 c GewStG auch auf das Besitzunternehmen, sofern die Betriebskapitalgesellschaft nach der Vorschrift von der Gewerbesteuer befreit ist.

    Rn. 22 Der Senat erkennt keine Gründe dafür, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29. März 2006 (X R 59/00) auf die Fälle zu übertragen sind, in denen eine Gewerblichkeit des Besitzunternehmens nicht allein Folge einer personellen und sachlichen Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft ist und somit folgerichtig durch eine Merkmalsübertragung die Gewerbesteuerbefreiung auch für die Besitzgesellschaft gelten soll.

    Rn. 30 In dem im Streitfall von der Klägerin angeführten Urteil des BFH vom 29. März 2006 (X R 59/00, Bundessteuerblatt II 2006, 661) distanziert sich der BFH ausdrücklich nicht von dieser Sichtweise.

    Die Frage, ob eine auch ohne die Annahme einer Betriebsaufspaltung gewerblich tätige Besitzgesellschaft nach den Grundsätzen des Urteils des BFH vom 29. März 2006 (er X R 59/00, Bundessteuerblatt I 2006, 661) von der Gewerbesteuer zu befreien ist, ist bisher ungeklärt und wird von den Finanzverwaltungen einzelner Länder unterschiedlich gesehen.

  • FG München, 05.08.2014 - 13 K 2280/11

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Ebene des Besitzunternehmens …

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des BFH können sich Befreiungen der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietung- oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstrecken (so z.B. zu § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG: BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Eine Betriebsaufspaltung und damit eine Umqualifizierung der genuin vermögensverwaltenden Tätigkeit des Besitzunternehmens in eine gewerbliche lässt sich vielmehr nur unter Heranziehung von Gegebenheiten begründen, die außerhalb des Besitzunternehmens liegen (so BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Dieser Zweck ist obsolet, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen von der Gewerbesteuer befreit wäre (vgl. BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

    Aus dem Umstand, dass vorliegend der Betriebs-GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht gewährt wurde, folgt auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BFH vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) noch nicht automatisch, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung auch dem Besitz-Unternehmen die erweiterte Kürzung zu gewähren ist.

    Anderenfalls würde die Anwendung der Grundsätze der Betriebsaufspaltung zu einer Benachteiligung der Klägerin führen und über das Ziel der Betriebsaufspaltung, eine Besserstellung des aufgespaltenen Unternehmens gegenüber dem "Einheitsunternehmen" zu verhindern (BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661), hinausschießen.

  • FG Thüringen, 15.06.2016 - 3 K 719/15

    Rechtsinstitut Betriebsaufspaltung - Übertragung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. …

    Rn. 13 Die Kläger verweisen schließlich auf die BFH-Urteile vom 14.10.2006 (IV R 22/02), vom 29.03.2006 (X R 59/00) und vom 20.08.2015 (IV R 26/13).

    Rn. 20 Auch das Urteil des BFH vom 29.03.2006 (X R 59/00, BStBl II 2006, 661) zu § 3 Nr. 20 c GewStG sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

    Rn. 30 a.) Eine Betriebsaufspaltung kommt nur in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) unterhält (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.1980 I R 77/77, BStBl II 1981, 39-41, BFHE 131, 388, vom 13.11.1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661;… Schmidt-Wacker, EStG, 35. Aufl., § 15, Rn. 855).

    Rn. 38 Der BFH hat mehrfach die Steuerbefreiung der Betriebsgesellschaft auch auf das Besitzunternehmen erstreckt und in diesem Zusammenhang die Betriebsaufspaltung nicht in Frage gestellt (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661;… vom 19.10.2006 IV R 22/02, BFHE 215, 268, BFH/NV 2007, 149; vom 20.08.2015 IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408).

    Rn. 42 Mit Urteil vom 29.03.2006 (X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) hat der BFH in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- und/oder Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens erstreckt.

  • BFH, 04.07.2007 - X R 49/06

    Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft als wesentliche Betriebsgrundlagen …

    c) Ob die Teilbetriebseigenschaft eines Betriebsteils beim Betriebsunternehmen entsprechend den vom erkennenden Senat im Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00 (BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661) entwickelten Grundsätzen dem Besitzunternehmen zugerechnet werden kann (vgl. Tiedtke/Wälzholz, Finanz-Rundschau 1999, 117; Tiedtke/Wälzholz, Betriebs-Berater --BB-- 1999, 765, 768; Geissler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 145; Hörger/Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 16 Rz 44 S. 2193 unten letzter Absatz, S. 2194; Stahl in Korn, § 16 EStG Rz 69 Stichwort "Betriebsaufspaltung"), kann im Streitfall dahinstehen.
  • FG Niedersachsen, 19.03.2009 - 6 K 441/08

    Auswirkung der Gewerbesteuerbefreiung einer Organträgerin auf die …

  • BFH, 24.07.2013 - I R 40/12

    Organschaft: Zeitpunkt der gewerblichen Betätigung des Organträgers - …

  • BFH, 24.01.2012 - I B 34/11

    Hinzurechnung von Gewinnausschüttungen zur Ermittlung des Gewerbeertrags

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.05.2011 - 2 K 2720/08

    Keine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betreiberunternehmens auf das …

  • BFH, 19.02.2019 - X R 42/16

    Fehlende formelle Beschwer der Revision; Gemeinnützige …

  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

  • FG Münster, 06.04.2011 - 9 K 1046/09

    Ertragsabhängige Vergütung für die Geschäftsführung einer KGaA ist Teil des …

  • FG Münster, 18.11.2010 - 3 K 1272/08

    Keine GewSt-Befreiung für gewerbliche Verpachtung einer Immobilie an Alten- und …

  • BFH, 08.09.2011 - IV R 43/07

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08. 09. 2011 IV R 44/07 - …

  • FG Münster, 27.04.2010 - 9 K 5258/07

    Umfang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d) GewStG

  • BFH, 04.07.2007 - X R 44/03

    Voraussetzungen einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung

  • FG Saarland, 27.05.2021 - 1 V 1045/21

    Aussetzung der Vollziehung: Merkmalübertragung zur Gewerbesteuerbefreiung der …

  • BFH, 17.04.2018 - IX R 24/17

    Keine Übertragung eines für den Erblasser festgestellten Verlustvortrags zum 31. …

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 17 K 17002/24

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG - Keine …

  • FG Münster, 25.08.2014 - 9 K 106/12

    Steuerpflicht von Dialysezentren

  • BFH, 01.09.2008 - IV B 131/07

    Erstattete Rückzahlungszinsen zu Investitionszulage als Betriebseinnahmen

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person …

  • BFH, 04.12.2012 - I R 42/11

    Aktivierung des Tantiemeanspruchs des persönlich haftenden Gesellschafters einer …

  • FG Köln, 13.01.2011 - 13 K 4376/08
  • FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 7 K 3473/05

    Steuerermäßigung; Gewerbliche Einkünfte; Ausschüttungen; Betriebsaufspaltung; …

  • BFH, 18.07.2006 - X B 206/05

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • FG Nürnberg, 09.01.2024 - 1 K 1366/22

    Ausschüttungen von gewerbesteuerbefreiten Tochterkapitalgesellschaften

  • FG Thüringen, 15.08.2017 - 3 K 259/17

    Herstellungsbeginn i.S.d. Investitionszulagengesetzes 2010 - Abschluss eines der …

  • FG München, 10.06.2010 - 8 K 460/10

    Betriebsaufspaltung: Verpachtung eines Mandantenstammes eines Steuerberaters

  • FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18

    Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinnützige GmbH vermietetes …

  • FG Thüringen, 20.05.2010 - 4 K 807/08

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für den Gewinn aus dem wirtschaftlichen …

  • FG Hessen, 21.01.2016 - 4 K 2615/13

    § 14, § 191 Abs.5 AO, § 5 Abs.1 Nr.5 KStG, § 2 Abs.3 GewStG, § 8 GewStDV, ...

  • FG Thüringen, 20.09.2006 - III 496/03

    Umqualifizierung von Einkünften einer GmbH & Co KG in Einkünfte aus gewerblicher …

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 - 3 K 1918/21

    Gewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegedienste - Berechnung der 40 %-Quote - …

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2025 - 8 K 8040/24

    Veräußerung von Anlagevermögen als begünstigte Tätigkeit einer Einrichtung i.S. …

  • VG Chemnitz, 29.01.2007 - 4 K 2137/04

    Grundsteuerbefreiung für einen Krankenhausbetrieb

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 12.05.2004 - X R 59/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1699
BFH, 12.05.2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2004 - X R 59/00 (https://dejure.org/2004,1699)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,1699) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1, § 3 Nr. 20 Buchst. c; EStG § 15 Abs. 2

  • Owlit

    GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c; EStG § 15 Abs. 2
    Zurechnung steuerbefreiender Merkmale bei Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de

    Erstreckung der GewSt-Befreiung der Betriebs-KapGes auf das Besitz (personen-)Unternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstreckung der Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf das Besitzunternehmen bei Betriebsaufspaltung; Vorlage einer Rechtsfrage an den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 2, 3 FGO wegen beabsichtigter Abweichung von der Rechtsprechung eines ...

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 206, 179
  • BB 2004, 1550
  • DB 2004, 1592
  • BStBl II 2004, 607
  • NZG 2004, 1069
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung - …

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    In seinem Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) hat der VIII. Senat des BFH an dieser Rechtsprechung festgehalten.

    In dieser "Personalunion" und der dadurch eröffneten Möglichkeit durch die Inhaber beider zwar rechtlich selbständiger, aber sachlich verflochtener Unternehmen, deren beider Vermögen und Ertragskraft zu koordinieren und in der Weise zu instrumentalisieren, dass sie zur Verwirklichung eines einheitlichen Zwecks --im Streitfall: dem Betrieb eines als solchen gemäß § 3 Nr. 20 GewStG steuerbefreiten Wohn- und Pflegeheims-- eingesetzt werden, liegt die eigentliche sachliche Rechtfertigung für die von der Rechtsprechung "in wertender Betrachtungsweise" (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) vorgenommene und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnete Umqualifizierung der --isoliert betrachtet-- vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche (siehe auch Woerner, BB 1985, 1609, 1612: "Die Qualifikation des Besitzunternehmens ist letztlich bestimmt durch den Endzweck, zu dem es von dem Unternehmer oder den Unternehmern eingesetzt wird.").

    c) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen auch im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (…BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.;… derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 281 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836).

    Jedoch hat der VIII. Senat einer Abweichung von seinen Urteilen in BFH/NV 1986, 362 und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 nicht zugestimmt.

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung …

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Der I. Senat begründete diese Ansicht mit der Erwägung, dass ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, gewerbesteuerlich für sich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), der nicht dadurch zur Krankenanstalt werde, dass er mit einer solchen sachlich und personell verflochten sei.

    a) Der Große Senat des BFH hat sich in seinem Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 von der bis dahin herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen gelöst.

    b) Auch die im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 ergangene --neuere-- Rechtsprechung des BFH folgt dieser Argumentationslinie.

    a) Zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG bedarf es nicht der Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gelangten Vorstellung von der (zivil-ebenso wie steuer-) rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen.

  • BFH, 18.12.1997 - X B 133/97

    Gewerbesteuer-Befreiung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (…BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (…BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (BFH/NV 1998, 743) ab.

    Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss des vorlegenden Senats in BFH/NV 1998, 743.

    c) Entgegen der bisherigen Rechtsprechung, welche die rechtliche Relevanz dieser zur Investitionszulage getroffenen Aussagen auch im Bereich der gewerbesteuerrechtlichen Befreiungstatbestände mit dem nicht näher begründeten Hinweis auf die spezielle Zwecksetzung und tatbestandsmäßige Ausgestaltung des Investitionszulagenrechts verneint hat (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 743; BFH-Urteil in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662), hält der Senat die Heranziehung dieser Erwägungen durchaus auch zur Beantwortung der hier zu beurteilenden Streitfrage für tragfähig (ebenso --mit ausführlicher und überzeugender Begründung-- Söffing, BB 1998, 2289, 2290 ff.;… derselbe, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 281 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 282/82

    Gewerbesteuerbefreiung für eine Internatsschule

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (…BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (…BFH/NV 1998, 743) ab.

    Dem hat sich der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1986, 362 für eine nach § 3 Nr. 13 GewStG befreite Internatsschule mit derselben Begründung angeschlossen.

    Jedoch hat der VIII. Senat einer Abweichung von seinen Urteilen in BFH/NV 1986, 362 und in BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662 nicht zugestimmt.

  • BFH, 16.09.1994 - III R 45/92

    1. Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur …

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    b) In weiteren Entscheidungen (BFH-Beschluss vom 26. März 1993 III S 42/92, BFHE 171, 164, BStBl II 1993, 723, und BFH-Urteil vom 16. September 1994 III R 45/92, BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75) hat der III. Senat diese Aussagen dahin gehend konkretisiert, dass in dem --auch im Streitfall vorliegenden-- "Normalfall" der Betriebsaufspaltung, in welchem Besitz- und Betriebsunternehmen betriebsvermögensmäßig miteinander verflochten sind und die Anteile der Inhaber bzw. Gesellschafter des Besitzunternehmens an der Betriebsgesellschaft (Sonder-) Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen darstellen, eine Ausnahme von den strengen gewerblichen Bindungen des begünstigten Wirtschaftsguts an den Betrieb des Investors möglich sei.

    Denn in einem solchen Fall könne trotz der tatsächlichen Nutzung der betreffenden Wirtschaftsgüter im Betriebsunternehmen noch ein zulagenrechtliches Verbleiben im Besitzunternehmen unterstellt werden und sei es möglich und zulässig, "die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der 'wirtschaftlichen Einheit' der verflochtenen Unternehmen, von dem das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auch geprägt ist (...), im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen" (BFH-Urteil in BFHE 176, 98, BStBl II 1995, 75, unter II.3.c).

  • BFH, 18.06.1980 - I R 77/77

    Betriebsaufspaltung - Verpachtung von Wirtschaftsgütern - GmbH - Einkünfte aus …

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    c) Diese Rechtsprechung lässt sich dahin gehend zusammenfassen, dass ungeachtet der stets betonten rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen die "genuin" vermögensverwaltende Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung beim Besitzunternehmen nur deshalb als gewerbliche qualifiziert wird, weil das Besitzunternehmen sachlich und personell mit dem gewerblich tätigen Betriebsunternehmen verflochten ist und folglich das Besitzunternehmen "über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, unter 2., und vom 23. September 1998 XI R 72/97, BFHE 187, 36, BStBl II 1999, 281, unter II.1.) bzw. "über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet ist" (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 77/77, BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, unter 2.a, und vom 10. November 1982 I R 178/77, BFHE 137, 67, BStBl II 1983, 136, unter 1.).

    So kommt eine Betriebsaufspaltung nach herrschender und zutreffender Auffassung (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 131, 388, BStBl II 1981, 39, und vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254;… L. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 15 Rdnr. 856;… anderer Auffassung Reiß in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 3. Aufl., § 15 Rdnr. 87) nur dann in Betracht, wenn das Betriebsunternehmen einen Gewerbebetrieb (sei es kraft originärer Tätigkeit, kraft Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, kraft gewerblicher Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder kraft Rechtsform gemäß § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--) unterhält.

  • BFH, 30.08.2001 - IV R 43/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Sie stehe im Widerspruch zur von der Rechtsprechung des BFH in den Fällen der Betriebsaufspaltung befürworteten "Merkmalsübertragung" bei der Investitionszulage (…Söffing, Die Betriebsaufspaltung, a.a.O., S. 282 ff.; Seer, BB 2002, 1833, 1836), zu der von der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 1985, 683) in Betriebsaufspaltungsfällen angeordneten "Merkmalsübertragung" bei verschiedenen anderen Steuervergünstigungen, z.B. den Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen nach den §§ 7d, 7e und 7g des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (Söffing, BB 1998, 2289, 2291), zur Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152) betreffend die "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Seer, BB 2002, 1833, 1836 f.) sowie zum Postulat der Willkürfreiheit einer verfassungskonformen Rechtsfortbildung (Seer, BB 2002, 1833, 1837 ff.).

    Die hier vertretene Auffassung findet eine Stütze nicht zuletzt in dem zur "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ergangenen BFH-Urteil in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152.

  • BFH, 13.10.1983 - I R 187/79

    Bei Betriebsaufspaltung Besitzgesellschaft auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn …

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (…BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (…BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (…BFH/NV 1998, 743) ab.

    Im Urteil in BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115 hat der I. Senat des BFH entschieden, dass einem Besitzunternehmen, welches ein Sanatorium an die Betriebsgesellschaft verpachtet hatte, die Gewerbesteuerbefreiung nach § 11 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) 1968 nicht zustehe.

  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Es macht im Wesentlichen geltend, das angefochtene FG-Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Oktober 1983 I R 187/89 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115), vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (…BFH/NV 1986, 362), vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333), und vom 18. Dezember 1997 X B 133/97 (…BFH/NV 1998, 743) ab.

    Damit im Einklang steht auch der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergangene Beschluss des IV. Senats in BFH/NV 1992, 333.

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 12.05.2004 - X R 59/00
    Dann aber erscheint es vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich sanktionierten Gebots der folgerichtigen Umsetzung der einmal getroffenen Belastungsentscheidung (vgl. hierzu z.B. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94 ff.) nur konsequent und geboten, den zur Begründung der Betriebsaufspaltung und damit zur Umqualifizierung der an sich vermögensverwaltenden Betätigung des Besitzunternehmens in eine gewerbliche Tätigkeit bemühten Gedanken der "wirtschaftlichen Einheit" ebenso bei der Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob sich die Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auch auf das Besitzunternehmen erstreckt.
  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

  • BFH, 13.11.1997 - IV R 67/96

    Abfärbewirkung bei Betriebsaufspaltung

  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 16.06.1982 - I R 118/80

    Betriebsaufspaltung bei Beherrschung des Betriebsunternehmens über eine …

  • BFH, 26.03.1993 - III S 42/92

    Ausnahme von dreijähriger Bindungsvoraussetzung bei Betriebsaufspaltung nur bei …

  • BFH, 04.06.2003 - I R 100/01

    Gewerbesteuerbefreiung im Organkreis

  • BFH, 10.11.1982 - I R 178/77

    Betriebsaufspaltung bei Beteiligung des Ehegatten und der volljährigen Kinder an …

  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese …

  • BFH, 28.02.2002 - IV R 26/00

    Betriebliche Altersversorgung - Zuwendungen an Unterstützungskasse als …

  • BFH, 20.05.1988 - III R 86/83

    Betriebsaufspaltung - Organschaft - Verbundenes Unternehmen - Bindung des …

  • BFH, 15.11.1985 - III R 110/80

    Teilherstellungskosten als Aufwendungen, die dem Bauherrn durch den tatsächlichen …

  • BFH, 08.05.1996 - XI R 47/95

    Steuerfreiheit eines Sanatoriumsbetriebes

  • BFH, 25.01.1985 - III R 130/80

    Zulagebegünstigung - Wirtschaftsgüter - Herstellung von Wirtschaftsgütern - …

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im …

  • BFH, 26.06.2007 - IV R 9/05

    GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5

    d) Das gefundene Ergebnis entspricht auch der Tendenz der Rechtsprechung des BFH, derzufolge gewerbliche Aktivitäten, die von der Gewerbesteuer befreit sind, zwar zu einer Abfärbung i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder zur Gewerblichkeit der Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens im Rahmen der Betriebsaufspaltung führen, es in diesen Fällen jedoch keines Schutzes des Gewerbesteueraufkommens bedarf und sich daher die Gewerbesteuerbefreiung auf den infolge "Abfärbung" oder Betriebsaufspaltung begründeten Gewerbebetrieb erstreckt (Senatsurteil vom 30. August 2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152, und BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).
  • BFH, 10.11.2005 - IV R 29/04

    Teilanteilsveräußerung unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen im …

    Die Auffassung, dass die Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine Freiberuflergesellschaft zu einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung führen könnte, wird denn auch abgelehnt im BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00 (BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607 unter B.IV.5.b) sowie im Schrifttum von Schmidt/Wacker (…a.a.O., § 15 Rz. 858 a.E. und § 18 Rz. 55 a.E.), Brandenberg (JbFSt 1997/1998, 288 ff.) und L. Schmidt (JbFSt 1997/1998, 291).

    Bei der richterlichen Schaffung des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung ging es --wie dessen Entstehungsgeschichte belegt-- gerade auch darum, zu verhindern, dass der Gewerbesteuer durch eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger ausgewichen werde (BFH-Beschluss in BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607 unter B.IV.5.b).

  • BFH, 02.02.2005 - II R 4/03

    Bedarfsbewertung: Ansatz der vertraglich vereinbarten Miete auch bei der …

    Davon geht auch der Vorlagebeschluss des X. Senats zur Übertragung von Merkmalen des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen in Fällen des § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes aus, der dies mit dem Subventionscharakter der genannten Norm begründet (BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, unter B.IV.3.), aber ausdrücklich daran festhält, dass die beiden Unternehmen im steuerrechtlichen Sinne nicht als Einheit zu qualifizieren sind (BFH-Beschluss in BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, unter B.IV. 2.a).
  • BFH, 17.11.2015 - X R 40/13

    Öffnungsklausel gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG …

    Die vom Gesetzgeber getroffene Belastungsentscheidung ist folgerichtig umzusetzen (BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 271; BVerfG-Beschluss vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, 94; Vorlagebeschluss des erkennenden Senats an den Großen Senat des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607, und Senatsurteil vom 12. Juli 2007 X R 34/05, BFHE 218, 349, BStBl II 2007, 775).
  • FG Bremen, 12.05.2010 - 3 K 51/09

    Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger …

    Mit Richterbrief vom 10. November 2009 hat die Berichterstatterin die Klägerin darauf hingewiesen, dass der aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ) folgende Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung zu beachten sei und dass nach dem Vorlagebeschluss des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00 (BFHE 206, 179 , BStBl II 2004, 607, juris Rz 41) § 3 Nr. 20 GewStG dieselbe Zielsetzung wie der Vorschrift zur Umsatzsteuerfreiheit in § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung ( UStG a.F.) zugrunde liege.

    Diese Vorschriften sollen zur Kostenentlastung bei den Trägern der genannten Einrichtungen beitragen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 206, 179 , BStBl II 2004, 607, juris Rz 41).

  • FG Thüringen, 20.05.2010 - 4 K 807/08

    Keine Gewerbesteuerbefreiung für den Gewinn aus dem wirtschaftlichen …

    Die Klägerin beziehe sich auf einen Beschluss des BFH vom 12. Mai 2004 (X R 59/00), wonach der BFH die Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20b GewStG auf einen Bereich, der nicht zum Zweckbetrieb selbst gehöre, nicht kategorisch ablehne.

    Der Zweck solcher Steuerbefreiungen (und Steuervergünstigungen) ist letztlich der gleiche wie bei den direkten Subventionen (z.B. Investitionszulagen), nämlich Anreize zur Verwirklichung eines bestimmten vom Gesetzgeber gewünschten Verhaltens des Steuerpflichtigen zu schaffen (Urteil des BFH 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).

  • FG Baden-Württemberg, 02.05.2005 - 7 V 12/04

    Beteiligung an Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen, wenn …

    Grundsätzlich sind zwar der Verpachtungsbetrieb des Antragstellers einerseits und die AF-GmbH andererseits getrennt zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2002 VIII R 57/99 BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BStBl II 2004, 607;… Schmidt, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl. 2004, § 15 Rz. 800).

    Allerdings tritt der Aspekt der rechtlichen Trennung hinter den der die Betriebsaufspaltung rechtfertigenden persönlichen und sachlichen Verflechtung zurück (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2004 X R 59/00, a.a.O.).

  • BFH, 20.04.2005 - X R 58/04

    Betriebsaufspaltung: Überlassung einer nicht wesentlichen Betriebsgrundlage

    Die Überlassung der nicht wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen kann beim Besitzunternehmen nicht der privaten Vermögensverwaltung zugeordnet werden, denn das Besitzunternehmen nimmt über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil und ist über das Betriebsunternehmen auf die Ausübung einer gewerblichen Betätigung gerichtet (Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2004 X R 59/00, BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607).
  • FG Hamburg, 08.03.2006 - V 57/03

    Zonenrandförderung: Förderung nach § 3 ZRFG bei mehrfacher Betriebsaufspaltung

    Die personelle Verflechtung erfordert, dass dieselben Personen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen beherrschen und damit einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten (siehe zum Beispiel BFH, Beschluss vom 12.5.2004, X R 59/00, BStBl II 2004, 607, Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH).

    Dies erscheint auch unter dem Gesichtspunkt einer folgerichtigen Umsetzung der mit dem Institut der Betriebsaufspaltung verbundenen Belastungen (siehe dazu BFH, Beschluss vom 12.5.2004, X R 59/00, BStBl II 2004, 607) sachgerecht.

  • BFH, 07.09.2005 - I R 119/04

    Betriebsaufspaltung: Gewerbesteuermessbetrag bei wechselseitigen Darlehen

    Dementsprechend befürwortet der X. Senat des BFH in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 12. Mai 2004 X R 59/00 (BFHE 206, 179, BStBl II 2004, 607), mit dem er sich in Fällen der Betriebsaufspaltung für eine Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzunternehmens ausspricht, lediglich eine Merkmalsübertragung, ohne die gewerbesteuerrechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsgesellschaft in Frage zu stellen.
  • BFH, 13.12.2005 - X R 49/03

    FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 21.01.2002 - 5 K 2595/98

    Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

  • BFH, 03.05.2005 - X B 125/04

    Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtetes Grundstück als notwendiges …

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 - 17 K 17002/24

    Sachlicher Anwendungsbereich von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG - Keine …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH

Rechtsprechung
   BFH, 07.03.2006 - X R 59/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,19556
BFH, 07.03.2006 - X R 59/00 (1) (https://dejure.org/2006,19556)
BFH, Entscheidung vom 07.03.2006 - X R 59/00 (1) (https://dejure.org/2006,19556)
BFH, Entscheidung vom 07. März 2006 - X R 59/00 (1) (https://dejure.org/2006,19556)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,19556) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    FGO § 11 Abs. 2; ; FGO § 11 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Aufhebung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung des Betriebsunternehmens auf das Besitzunternehmen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.03.2002 - VIII R 57/99

    Betriebsunternehmer - Gewerbesteuerbefreiung - Betriebsaufspaltung - Vermietung - …

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 59/00
    - in den Urteilen des VIII. Senats vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (…BFH/NV 1986, 362) und vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) .
  • BFH, 13.10.1983 - I R 187/79

    Bei Betriebsaufspaltung Besitzgesellschaft auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn …

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 59/00
    - im Urteil des I. Senats vom 13. Oktober 1983 I R 187/79 (BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115),.
  • BFH, 30.09.1991 - IV B 21/91

    Beschwerde gegen Nichtzlassung einer Revision

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 59/00
    - im Beschluss des IV. Senats vom 30. September 1991 IV B 21/91 (BFH/NV 1992, 333).
  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 282/82

    Gewerbesteuerbefreiung für eine Internatsschule

    Auszug aus BFH, 07.03.2006 - X R 59/00
    - in den Urteilen des VIII. Senats vom 12. November 1985 VIII R 282/82 (BFH/NV 1986, 362) und vom 19. März 2002 VIII R 57/99 (BFHE 198, 137, BStBl II 2002, 662) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BFH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht