Rechtsprechung
| BFH, 08.06.1994 - X R 90/92 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages bei einer von den Anteilen der Miteigentümer abweichenden Beteiligung an der Baufinanzierung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
Verteilung des Abzugsbetrages nach § 10e EStG abweichend von den Miteigentumsanteilen nicht möglich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
§ 10 e EStG bei Miteigentum an einem Einfamilienhaus
Wird zitiert von ... (15) Zitiert selbst (9)
- BFH, 21.05.1992 - X R 61/91
Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
In Fällen, in denen zivilrechtliches und "wirtschaftliches Eigentum" nicht übereinstimmen, ist der wirtschaftliche Eigentümer zur Inanspruchnahme des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG berechtigt (BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).Ihr Anspruch auf Einräumung des Mitbesitzes ist auch nicht aufgrund etwaiger Ansprüche des Klägers auf Aufwendungsersatz wirtschaftlich wertlos geworden (ständige Rechtsprechung: vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).
Im übrigen ist insbesondere bei einander nahestehenden Personen wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d. h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368 sowie in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).
Eine vom Wortlaut des § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG abweichende Auslegung des Begriffs "eigenes Haus" im Sinne von "auf eigene Kosten errichtetes Haus" läßt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Vorschrift herleiten (BFH-Urteil in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944).
- BFH, 24.06.1966 - VI 249/65
Ordnungsgemäße Verteilung der Steuervergünstigungen beim Wohnungsbau unter …
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Das Finanzgericht (FG) war unter Berufung auf das zu § 7 b EStG ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Juni 1966 VI 249/65 (BFHE 86, 550, BStBl III 1966, 580) der Auffassung, eine von den Anteilen der Miteigentümer abweichende Beteiligung an der Baufinanzierung ermögliche auch eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrags nach § 10 e Abs. 1 EStG.Die hiervon abweichende Auffassung des FG, eine von den Anteilen der Miteigentümer abweichende Beteiligung an der Baufinanzierung ermögliche auch eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages nach § 10 e Abs. 1 Satz 1 EStG, wird durch das Urteil des BFH in BFHE 86, 550, BStBl III 1966, 580 gestützt.
- BFH, 12.09.1991 - III R 233/90
Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.).
- BFH, 20.09.1989 - X R 140/87
Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines …
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Im übrigen ist insbesondere bei einander nahestehenden Personen wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur dann anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d. h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wurde, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368 sowie in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944). - BFH, 27.02.1991 - XI R 14/87
Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns - Abbruchkosten im Zusammenhang mit der …
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.). - BFH, 21.12.1978 - III R 20/77
Grundstück - Wirtschaftliches Eigentum - Betriebsgebäude - Verfügungsmacht über …
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628 und vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182, jeweils m. w. N.). - BFH, 25.08.1992 - IX R 320/87
Absetzungen des Miteigentümers (§ 7b Abs. 1 S. 3 EStG )
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Der BFH hat deshalb mit Urteil vom 25. August 1992 IX R 320/87 (BFHE 169, 95, BStBl II 1993, 105) entschieden, daß nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 b Abs. 1 Satz 3 EStG eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung der erhöhten Absetzungen nicht mehr möglich ist. - FG München, 21.07.1992 - 13 K 323/92
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 149 veröffentlicht. - FG München, 27.10.1992 - 13 K 594/92
Auszug aus BFH, 08.06.1994 - X R 90/92
Im übrigen hat das FG die in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung im Urteil vom 27. Oktober 1992 13 K 594/92, EFG 1993, 314 aufgegeben.
- BFH, 27.11.1996 - X R 92/92
Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor …
b) Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.). - FG Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 12 K 343/94
Höhe der Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung der zu eigenen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 29.11.2000 - X R 25/97
Miteigentümer - Geschiedene Ehefrau - Einkommensteuer - Getrennte Veranlagung - …
Eine von den Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung des Abzugsbetrags ist nicht möglich (Senatsurteile vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, und vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20).Zum anderen wäre insoweit auch eine besondere Disposition im Sinne einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten über eine abweichende Aufteilung des Abzugsbetrages nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich unerheblich gewesen (Entscheidungen in BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752, und in BFH/NV 1995, 20).
- BFH, 18.07.2001 - X R 27/00
Einkommensteuer - Grundstück - Miteigentum - Doppelhaushälfte - …
Eine Verteilung des Abzugsbetrages abweichend von den Miteigentumsanteilen --wie sie der Kläger und sein Vater in der Vereinbarung vom 23. Juli 1989 vornehmen wollten-- ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht möglich (BFH-Urteil vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, m.w.N.). - BFH, 29.03.2000 - IX B 111/98
Eigenheimzulage bei Miteigentum
Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass der BFH zu dieser Vorschrift bereits mehrfach entschieden hat, dass die Wohnungsbauförderung bei einem Anteil an einem begünstigten Objekt zwingend auf den diesem Anteil entsprechenden Teil des Abzugsbetrages begrenzt ist (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 752; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20). - BFH, 10.07.1996 - X R 72/93
Der ursprüngliche Miteigentumsanteil bleibt auch bei Hinzuerwerb eines weiteren …
Der Kläger könnte wirtschaftliches Eigentums an dem ihm nicht gehörenden Anteil allenfalls dann erlangt haben, wenn ihm allein aufgrund eindeutiger, im voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen Substanz und Ertrag des gemeinsam erworbenen Hauses für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zugestanden hätten (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20). - FG München, 09.08.1996 - 11 K 2065/96
Ermittlung von Abzugsbeträgen bei einer Wohnung die im Miteigentum von Ehegatten …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Sachsen, 11.10.2007 - 2 K 748/07
Voraussetzungen einer vom zivilrechtlichen Grundstückseigentum abweichenden …
Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach dem bürgerlichen Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann ( § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1994, BFH/NV 1995, 20). - FG Köln, 20.12.2000 - 4 K 6707/94
Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden
Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern im Abgabenrecht kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten - durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen - für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ), so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (vgl. Urteile des BFH vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BStBl II 1979, 466; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BStBl II 1991, 628; vom 12. September 1991 III R 233/90, BStBl II 1992, 182; vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BStBl II 1994, 164; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20; vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl II 1998, 97, jeweils m.w.N.). - FG Köln, 04.05.1998 - 6 K 1239/97
Wirtschaftliche Zurechnung unter (Schwieger-)Eltern und Kindern bei
Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung von Wirtschaftsgütern ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO jedoch geboten, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten (durch vertragliche Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann, so daß der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat oder kein Herausgabeanspruch besteht (…BFH-Urt. v. 27.11.1996 X R 92/92, BStBl II 1998, a.a.O. m.w.N.; vgl. BFH-Urteile vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466 ; vom 27. Februar 1991 XI R 14/87, BFHE 163, 571 , BStBl II 1991, 628 ; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49 , BStBl II 1992, 182; in BFHE 168, 261 , BStBl II 1992, 944 ; vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333 , BStBl II 1994, 164 ; vom 8. Juni 1994 X R 90/92, BFH/NV 1995, 20, jeweils m.w.N.). - FG München, 01.03.2000 - 13 K 1315/98
Besteuerung des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21 a EStG statt des …
- FG Brandenburg, 13.09.2000 - 2 K 479/99
Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- FG München, 20.06.2000 - 13 K 557/95
"Verzicht" auf den Aufwendungsersatzanspruch durch den Erwerber eines …
- FG Thüringen, 20.01.2000 - II 54/99
Zeitpunkt der Zurechnungsfortschreibung; wirtschaftliches Eigentum; enteignete …
- FG Thüringen, 10.06.1998 - I 166/98
Höhe des Anspruchs auf Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage bei mehreren …
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