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Rechtsprechung
   BFH, 21.08.2007 - X S 18/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11156
BFH, 21.08.2007 - X S 18/07 (https://dejure.org/2007,11156)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2007 - X S 18/07 (https://dejure.org/2007,11156)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2007 - X S 18/07 (https://dejure.org/2007,11156)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 21.06.2007 - X B 84/06

    Zurückweisung eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen …

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - X S 18/07
    Mit Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde des Beschwerdeführers und Rügeführers (Rügeführer) wegen Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter durch das Finanzgericht Köln in dem Verfahren 6 K 2811/04 als unbegründet zurückgewiesen.

    Er sieht in dem Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 eine "Fehlinterpretation des Wortes vorübergehend in Art. 50 EGV und die Verweigerung der nach Art. 234 EGV zwingenden Vorlage an den EuGH".

    Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren X B 84/06) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (…vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).

    Mit einem solchen Vorbringen kann der Rügeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614), zumal sich der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst hat, ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH und das BVerfG verneint hat und die vom Rügeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen gewürdigt hat, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als das vom Rügeführer für richtig gehaltene.

    Der Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ist entgegen seiner Auffassung weder greifbar gesetzwidrig noch willkürlich.

  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - X S 18/07
    Mit einem solchen Vorbringen kann der Rügeführer im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (vgl. allgemein Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614), zumal sich der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2007 X B 84/06 ausführlich mit dem Begriff der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung befasst hat, ausdrücklich und begründet eine Vorlagepflicht an den EuGH und das BVerfG verneint hat und die vom Rügeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen gewürdigt hat, wenn auch mit einem anderen Ergebnis als das vom Rügeführer für richtig gehaltene.
  • BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 1956/06

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - X S 18/07
    Mit dem Hinweis des Rügeführers auf das Verfahren vor dem BVerfG 1 BvR 1956/06 hat er eine gravierende Verletzung von Grundrechten durch den angegriffenen Beschluss des angerufenen Senats nicht dargetan.
  • BSG, 18.05.2009 - B 3 KR 1/09 C

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Einlegung - Frist - spätester …

    Dazu ist insbesondere darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - hier: Beschwerdeverfahren B 3 KR 14/08 B - nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl Bundesfinanzof [BFH] BFH/NV 2007, 2143, 2144; Berchtold in: Hennig, SGG, Stand Oktober 2005, § 178a RdNr 127).
  • BFH, 04.05.2011 - X S 8/11

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der …

    Aus der Darlegungspflicht des Rügeführers (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) folgt, dass er substantiiert vortragen muss, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143).
  • BFH, 19.12.2008 - V S 44/07

    Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht entsprechend den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO substantiiert dargelegt (vgl. zum Erfordernis der substantiierten Darlegung z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; vom 10. September 2008 I S 14/08, [...]).
  • BFH, 15.07.2009 - X S 53/08

    Frist zur Begründung der Anhörungsrüge - Kein neues Vorbringen nach Ablauf der …

    Soweit die Rügeführerin eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 13. November 2008 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist ihre Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143;… in BFH/NV 2009, 403; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).
  • BFH, 15.07.2009 - X S 49/08

    Anforderung an eine Anhörungsrüge - Anspruch auf rechtliches Gehör - Keine …

    Soweit die Rügeführerin eine analoge Anwendung des § 133a FGO mit der Begründung fordert, dass der Beschluss vom 13. November 2008 an sonstigen schwerwiegenden formellen und/oder materiellen Mängeln leide, ist ihre Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig, weil sie auf solche Mängel nicht gestützt werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143;… in BFH/NV 2009, 403; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 13;… Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 3; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 133a Rz 8).
  • BFH, 23.11.2007 - V S 36/07

    Streitwertfestsetzung, Anhörungsrüge und Vertretungszwang

    Damit kann er im Verfahren über eine Anhörungsrüge nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.; vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
  • BFH, 16.07.2009 - III S 13/09

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge - Keine mündliche Verhandlung im …

    Nach dieser Bestimmung muss der Rügeführer insbesondere schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren (hier: Beschwerdeverfahren III B 204/07) nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.).
  • BFH, 02.01.2009 - V S 47/07

    Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge

    Es kann im Streitfall dahinstehen, ob der Rügeführerin wegen Versäumung der Rügefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) bewilligt werden könnte, denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Rügeführerin die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nicht substantiiert dargelegt hat (vgl. zum Erfordernis der substantiierten Darlegung z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143; vom 10. September 2008 I S 14/08, [...]).
  • BFH, 06.11.2007 - VI S 8/07

    Anhörungsrüge bei Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Mit der Gegenvorstellung könnte nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (…z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143).
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