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Rechtsprechung
   BGH, 02.02.2021 - X ZB 2/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4408
BGH, 02.02.2021 - X ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,4408)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2021 - X ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,4408)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - X ZB 2/20 (https://dejure.org/2021,4408)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Prüfungspflichten und Notwendigkeit eines Kontrollausdrucks bei Kanzleiumstellung auf einen elektronischen Fristenkalender

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 1 ZPO
    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Prüfungspflichten und Notwendigkeit eines Kontrollausdrucks bei Kanzleiumstellung auf einen elektronischen Fristenkalender

  • IWW
  • JurPC

    Erfordernis eines Kontrollausdrucks in die Handakte auch in einer Umstellungsphase

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung; Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2
    Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung; Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Elektronischer Fristenkalender: Kontrollblatt für Handakte nötig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Bei elektronischem Fristenkalender Kontrollblatt für Handakte erforderlich

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Kurzinformation)

    Pflicht bei der Führung eines elektronischen Fristenkalenders

Besprechungen u.ä. (2)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 233 ZPO
    Bei elektronischem Fristenkalender Kontrollblatt für Handakte erforderlich

  • anwaltsblatt-datenbank.de (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 444
  • AnwBl 2021, 301
  • AnwBl Online 2021, 588
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.02.2019 - III ZB 96/18

    Anwaltliches Organisationsverschulden bei Versäumung der …

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - X ZB 2/20
    Daraus wird abgeleitet, dass grundsätzlich die Fertigung eines Kontrollausdrucks erforderlich ist, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (etwa BGH, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456 Rn. 13).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2025 - 2 UF 94/25

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; anwaltliches Verschulden; Kontrolle der …

    Dabei muss sichergestellt sein, dass nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkannt und beseitigt werden können (vgl. BGH…, Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23 -, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 -, Rn. 8, juris; BGH…, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18 -, Rn. 13, juris).

    Die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, gewährleistet, dass der Rechtsanwalt, wenn ihm die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 -, Rn. 8, juris).

    Rn. 25 Offengelassen hat der BGH bislang die Frage, wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat und ob durch andere Maßnahmen als einen Kontrollausdruck in der Handakte eine gleichwertige Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt gewährleistet werden kann (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 -, Rn. 10, juris; BGH…, Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23 -, Rn. 10, juris).

    Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 -, Rn. 13, juris).

    Bei einer solchen Vorgehensweise wäre der Fehler rechtzeitig bemerkt worden (vgl. auch zu einer ähnlichen Konstellation: BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 26.09.2024 - III ZB 82/23

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der …

    Auch bei einer elektronischen Kalenderführung bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (Fortführung von Senat, Beschluss vom 28. Februar 2019 - III ZB 96/18, NJW 2019, 1456; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444).

    Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderführung einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (…vgl. Senat aaO; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 8).

  • BGH, 29.01.2026 - V ZB 49/25

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Keine Erschwerung des Zugangs zur …

    Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderführung einer Kontrolle der Eingaben in den Fristenkalender, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (vgl. Senat…, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 138/17, NJW-RR 2018, 1267 Rn. 7; BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 8;… Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23, MDR 2024, 1466 Rn. 9, jeweils mwN).

    Rn. 11 bb) Wie diese Kontrolle im Einzelnen zu erfolgen hat und ob insbesondere angesichts der fortschreitenden Digitalisierung weiterhin verlangt werden kann, dass ein Kontrollausdruck in Papierform in die Handakte aufgenommen wird (kritisch Siegmund, NJW 2019, 1458), kann offenbleiben (so auch BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - X ZB 2/20, NJW-RR 2021, 444 Rn. 10;… Beschluss vom 26. September 2024 - III ZB 82/23, MDR 2024, 1466 Rn. 10).

  • LAG Thüringen, 14.12.2023 - 2 Sa 280/22

    Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage

    Dabei gewährleistet die allgemeine Anordnung, einen solchen Kontrollausdruck in die Handakte aufzunehmen, dass der Rechtsanwalt, wenn ihn die Handakte vorgelegt wird, eine eigenverantwortliche Fristenkontrolle durchführen kann (BGH 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 - juris).

    Von der Anfertigung von Kontrollausdrucken dürfte deshalb allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (BGH 2. Februar 2021 - X ZB 2/20 - aaO).

  • OLG Hamm, 23.10.2023 - 34 U 146/23
    Dabei darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristenkalenders (vgl. BGH Beschl. v. 02.02.2021 - X ZB 2/20).

    Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Beschluss vom 02.02.2021, Az. X ZB 2/20, auf den der Senat ebenfalls hingewiesen hatte, erklärt, dass es bei elektronischer Aktenführung geeigneter Maßnahmen bedarf.

  • OLG Frankfurt, 02.07.2024 - 3 UF 43/24

    Wiedereinsetzung: Büroorganisation des Anwalts - gestrichene und geänderte …

    Dies kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls oder Kontrollausdrucks erfolgen (BGH v. 2.2.2021 - X ZB 2/20 = NJW-RR 2021, 444; BGH v. 28.2.2019 - III ZB 96/18 = NJW 2019, 1456;… Borgmann/Jungk/Schwaiger/Borgmann, Anwaltshaftung, 6. Aufl., Kapitel XIII. Rn. 54).
  • BPatG, 28.03.2022 - 7 W (pat) 19/20
    Abgesehen davon, dass insoweit nicht feststeht, wie im Einzelnen bzw. mit welcher Absicherung die Fristennotierung erfolgt war (zur Notwendigkeit eines Kontrollausdrucks bei elektronischem Fristenkalender vgl. BGH NJW 2019, 1456, Tz. 13; NJW-RR 2021, 444, Tz. 8), wäre es angesichts der im fraglichen Zeitraum vorgetragenen Umstellung nicht mit der zuzumutenden Sorgfalt vereinbar gewesen, sich ohne weitere Absicherung allein auf den elektronischen Kalender zu verlassen.
  • VG Bayreuth, 24.02.2023 - B 4 K 22.585

    Klagefrist versäumt, anwaltliches Organisationsverschulden, Wiedereinsetzung in …

    Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von der Anfertigung eines Kontrollausdrucks auch im Fall rein elektronischer Aktenführung allenfalls dann abgesehen werden, wenn andere Vorkehrungen getroffen werden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit ermöglichen (BGH, B.v. 02.02.2021 - X ZB 2/20 - juris Rn. 13).
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