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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2303
BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05 (https://dejure.org/2005,2303)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - X ZB 25/05 (https://dejure.org/2005,2303)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - X ZB 25/05 (https://dejure.org/2005,2303)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Judicialis

    GWB § 116 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § ... 128 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 1; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 3; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; VwVfG § 80; ; VwGO § 155 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei im Vergabenachprüfungsverfahren; Erstattung notwendiger Rechtsverteidigungskosten des Beigeladenen

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 128 Abs. 4 S. 2
    Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrücknahme: Kein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners oder des Beigeladenen! (IBR 2006, 113)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2006, 393 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03

    Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).

    Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat (Beschl. v. 09.12.2003, aaO), es gilt gleichermaßen aber auch dann, wenn und soweit der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.

  • BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95

    Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem …

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
    Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
    Die das Verfahren der sofortigen Beschwerde betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (BGHZ 146, 202, 216 f.).
  • OLG Naumburg, 04.01.2005 - 1 Verg 19/04

    "Altstadtzentrum"; Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des …

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
    Diese Frage wird unter anderem bejaht von dem Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 19/04 v. 04.01.2005), weil die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen gleichstehe.
  • OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Beigeladenen aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB - auch wenn diese Bestimmung ausdrücklich nur den Antragsgegner als Anspruchsberechtigten nennt - ein Anspruch auf Erstattung der ihm im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Antragsteller dann zu, wenn dieser im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 24/05 - IBR 2006, 113; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 25/05 - NZBau 2006, 393; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 26/05 - ZfBR 2006, 187).
  • VK Bund, 15.11.2007 - VK 2-105/07

    Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)

    Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und § 155 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des BGH v. 25. Oktober 2005, X ZB 25/05).
  • VK Saarland, 26.09.2007 - 3 VK 06/07

    Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme

    Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, B. v. 25.10.2005 ­ Az.: X ZB 26/05; B. v. 25.10.2005 ­ Az.: X ZB 25/05;… sowie weitere Fundstellennachweise bei Praxiskommentar zum Vergaberecht, Rudolf Weyand, 2. Aufl., § 128, Rdnr. 2858 ff.) sowohl für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat, als auch gleichermaßen für den Fall, dass der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.

    Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so auch: BGH, B. v. 25.10.2005 ­ Az.: X ZB 26/05; B. v. 25.10.2005 ­ Az.: X ZB 25/05;… sowie die weiteren Rspr.-Nachweise bei Weyand a.a.O. Rdnr. 2859).

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