Rechtsprechung
| BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
GWB § 116 Abs. 1 Satz 1; ; GWB § ... 128 Abs. 1 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 1; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 3 Satz 3; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 2; ; GWB § 128 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 91; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 92; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; VwVfG § 80; ; VwGO § 155 Abs. 2; ; VwGO § 162 Abs. 1
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei im Vergabenachprüfungsverfahren; Erstattung notwendiger Rechtsverteidigungskosten des Beigeladenen
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GWB § 128 Abs. 4 S. 2
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kostenentscheidung nach Rücknahme des Nachprüfungsantrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Antragsrücknahme: Kein Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners oder des Beigeladenen! (IBR 2006, 113)
Verfahrensgang
- VK Detmold, 17.03.2005 - VK.1-22/04
- OLG Düsseldorf, 27.07.2005 - Verg 18/05
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Papierfundstellen
- NZBau 2006, 393 (Ls.)
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.).Das hat der Senat bereits für den Fall ausgesprochen, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat (Beschl. v. 09.12.2003, aaO), es gilt gleichermaßen aber auch dann, wenn und soweit der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.
- BVerwG, 18.04.1996 - 4 C 6.95
Verwaltungsverfahren: Wahl zwischen Rücknahme und Abhilfe bei begründetem …
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Die Regelung in Absatz 1 von § 80 VwVfG, auf den in § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB verwiesen wird, war bereits zum Zeitpunkt der Schaffung des das Vergaberecht regelnden Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dahin zu verstehen, dass eine Auslagenerstattung nur in Betracht kommt, wenn eine (dort: behördliche) Entscheidung über die beanstandete Maßnahme ergangen ist (BVerwGE 101, 64; vgl. auch Sen.Beschl. v. 09.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 m.w.N.). - BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00
Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Die das Verfahren der sofortigen Beschwerde betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung (BGHZ 146, 202, 216 f.). - OLG Naumburg, 04.01.2005 - 1 Verg 19/04
"Altstadtzentrum"; Kosten des Nachprüfungsverfahrens nach Rücknahme des …
Auszug aus BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Diese Frage wird unter anderem bejaht von dem Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 19/04 v. 04.01.2005), weil die Rücknahme eines Nachprüfungsantrags aus kostenrechtlicher Sicht einem Unterliegen gleichstehe.
- OLG Karlsruhe, 11.07.2008 - 15 Verg 5/08
Vergabenachprüfungsverfahren: Antragsrücknahme in der mündlichen Hauptverhandlung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht dem Beigeladenen aus § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB - auch wenn diese Bestimmung ausdrücklich nur den Antragsgegner als Anspruchsberechtigten nennt - ein Anspruch auf Erstattung der ihm im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen außergerichtlichen Kosten gegen den Antragsteller dann zu, wenn dieser im Verfahren vor der Vergabekammer unterlegen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 24/05 - IBR 2006, 113; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 25/05 - NZBau 2006, 393; Beschluss vom 25. Oktober 2005 - X ZB 26/05 - ZfBR 2006, 187). - VK Bund, 15.11.2007 - VK 2-105/07
Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V)
Eine entsprechende Anwendung prozessualer Vorschriften über die Kostenentscheidung bei Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 und § 155 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des BGH v. 25. Oktober 2005, X ZB 25/05). - VK Saarland, 26.09.2007 - 3 VK 06/07
Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme
Das gilt nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, B. v. 25.10.2005 Az.: X ZB 26/05; B. v. 25.10.2005 Az.: X ZB 25/05;… sowie weitere Fundstellennachweise bei Praxiskommentar zum Vergaberecht, Rudolf Weyand, 2. Aufl., § 128, Rdnr. 2858 ff.) sowohl für den Fall, dass das Nachprüfungsverfahren sich in der Hauptsache erledigt hat, als auch gleichermaßen für den Fall, dass der Nachprüfungsantrag zurückgenommen worden ist.Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so auch: BGH, B. v. 25.10.2005 Az.: X ZB 26/05; B. v. 25.10.2005 Az.: X ZB 25/05;… sowie die weiteren Rspr.-Nachweise bei Weyand a.a.O. Rdnr. 2859).
- OLG Düsseldorf, 09.11.2009 - Verg 35/09
Kostenerstattung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer
Danach hat bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts - der Streitfall hat sich vor dem entsprechenden Stichtag zugetragen - zu gelten, dass auf die Rücknahme des Nachprüfungsantrags durch den Antragsteller - gleichviel, ob diese im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren erklärt worden ist - die dem Antragsteller und dem Beigeladenen im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen nicht zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005 - X ZB 15/05; X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05; X ZB 26/05; Beschl. v. 24.3.2009 - X ZB 29/08 und Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03). - VK Saarland, 06.08.2007 - 1 VK 03/07
Kostentragungspflicht bei Rücknahme (Saarland)
§ 80 Abs. 1 Satz 5 SVwVfG stellt eine abweichende Kostenregelung im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB und der Rechtsprechung des BGH (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 26/05) dar.Mit dieser Entscheidung stellt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorf, das durch Vorlagebeschluss dies BGH- Entscheidungen initiiert hatte (vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 22/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 24/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 25/05; BGH, Beschluss v. 25.10.2005 X ZB 26/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 Verg 103/04; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 Verg 17/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 Verg 18/05; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.07.2005 Verg 20/05).
- OLG Brandenburg, 18.05.2010 - Verg W 1/08
Vergabenachprüfungsverfahren: Rücknahme des Nachprüfungsantrags im …
Dass das Gesetz für den Fall der Rücknahme des Nachprüfungsantrages eine solche Erstattung nicht vorsieht, stellt aus den in den Beschlüssen des BGH vom 25.10.2005 (X ZB 22/05; X ZB 24/05; X ZB 25/05 und X ZB 26/05 - jeweils zitiert nach juris) aufgeführten Gründen eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die durch eine entsprechende Anwendung etwa der §§ 91 ff. ZPO ausgefüllt werden könnte, nicht dar. - VK Düsseldorf, 05.01.2006 - VK-52/05
Kosten des Beigeladenen bei übereinstimmender Erledigung
Ein Unterliegen ist aber nur gegeben, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das sachliche Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. BGH, X ZB 25/05, vom 25.10.2005).Ein Unterliegen ist aber nur gegeben, wenn die Vergabekammer eine Entscheidung getroffen hat, die das sachliche Begehren des Antragstellers ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. BGH, X ZB 25/05, vom 25.10.2005).
- VK Schleswig-Holstein, 14.01.2010 - VK-SH 25/09
"Zahlung von Tariflöhnen": Zulässiges Zuschlagskriterium?
(BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03; vgl. auch Beschluss vom 25.10.2005 — X ZB 25/05). - VK Schleswig-Holstein, 21.02.2007 - VK-SH 2/07
Kostenverteilung durch Vergleich?
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 8/06
Kostentragungspflicht
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - VK Schleswig-Holstein, 26.04.2006 - VK-SH 9/06
Kostentragungspflicht
- VK Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - VK-SH 13/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
- VK Schleswig-Holstein, 24.01.2006 - VK-SH 33/05
Kostentragungspflicht nach Antragsrücknahme
- VK Saarland, 20.08.2007 - 1 VK 01/07
Kostentragungspflicht bei Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
- VK Schleswig-Holstein, 21.06.2007 - VK-SH 12/07
Kostentragung nach Erledigung
- VK Schleswig-Holstein, 19.07.2006 - VK-SH 19/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung des Nachprüfungsverfahrens
- VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Kosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens
- VK Schleswig-Holstein, 28.08.2007 - VK-SH 19/07
Kostentragungspflicht nach Rücknahme des Nachprüfungsantrags
- VK Saarland, 01.08.2007 - 1 VK 03/07
- VK Schleswig-Holstein, 31.01.2007 - VK-SH 1/07
Kostentragungspflicht nach Erledigung
- VK Schleswig-Holstein, 09.01.2007 - VK-SH 26/06
Kostentragungspflicht nach Erledigung
- VK Schleswig-Holstein, 12.09.2006 - VK-SH 23/06
Kostentragungslast nach Rücknahme eines Nachprüfungsantrags; Berechnung der vor …
- VK Schleswig-Holstein, 11.06.2010 - VK-SH 10/10
Nachprüfungsantrag für erledigt erklärt: Kostentragung?
- VK Schleswig-Holstein, 20.08.2009 - VK-SH 12/09
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