Rechtsprechung
| BGH, 30.09.2003 - X ZR 10/02 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vergütungsforderungen eines Kassenarztes wegen an einem überwiesenen Kassenpatienten erbrachter ärztlicher Laboruntersuchungen; Haftung des überweisenden Kassenarztes auf Grund eigener privatrechtlicher Verpflichtung ; Auftrag außerhalb der gesetzlichen ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB §§ 133 164 Abs. 2
Rechtsnatur der Überweisung eines Kassenpatienten an einen anderen Kassenarzt; Verpflichtung des überweisenden Arztes zur Zahlung des Honorars - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arztrecht - Überweisung an einen anderen Kassenarzt: Vertragsschluss?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Überweisungen - Neues Urteil schützt den Überweiser vor Ansprüchen des Weiterbehandelnden
Papierfundstellen
- NJW 2004, 684 (Ls.)
- NJW-RR 2004, 140
- MDR 2004, 386 (Ls.)
- VersR 2004, 1566
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 04.06.1981 - III ZR 31/80
Amtshaftung einer kassenärztlichen Vereinigung
Auszug aus BGH, 30.09.2003 - X ZR 10/02
Unter den bei der revisionsrechtlichen Überprüfung hier anzunehmenden Umständen kommt vielmehr regelmäßig nur in Betracht, daß jeder beteiligte Arzt im Rahmen des durch Zulassung zum Kassenarzt begründeten öffentlich-rechtlichen Verhältnisses eigener Art und in Erfüllung der ihn und seinen Kollegen gleichermaßen treffenden Pflicht zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (vgl. BGHZ 81, 21) tätig geworden ist.
- OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08
Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines …
aa) Es entspricht zudem der allgemeinen Ansicht, dass mit der Inanspruchnahme des Arztes, an den ein Patient überwiesen worden ist, ein neuer Behandlungsvertrag zwischen diesem Arzt und dem Patienten zustande kommt, und zwar auch dann, wenn lediglich "Zwischenleistungen" erbracht werden sollen und der Patient im Übrigen in der Behandlung des überweisenden Arztes verbleibt (…grundlegend dazu: BGH Urteil vom 29.06.1999 - VI ZR 24/98 - Rn. 17, zit. nach juris = BGHZ 142, 126 m.w.N.; bestätigend: BGH mit Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 10/02 - = BGH NJW-RR 2004, 140;… vgl. ferner Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., 1993, Rn. 97;… ebenso schon früher Uhlenbruck in: Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztechts, 2. Aufl. 1999, § 41 Rn. 17 Anm. VII.; a.A. für den hier nicht einschlägigen Fall des durch ein Krankenhaus an einen ambulanten Arzt zur Durchführung von Wahlleistungen überwiesenen Privatpatienten: LG Kiel, Urteil vom 03.04.2003 - 8 S 102/02, zit. nach juris).
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