Rechtsprechung
| BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06 |
Volltextveröffentlichungen (13)
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Ramipril
ArbEG §§ 9, 12; BGB § 315
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Ramipril
- Judicialis
ArbEG § 9; ; ArbEG § 12; ; BGB § 315
- IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
(Vorläufige) Feststellung oder Festsetzung eines Vergütungsanspruchs eines Erfinders bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung; Klage eines Erfinders auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung bei ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbEG § 9 § 12 ; BGB § 315
"Ramipril"; Rechtsstellung des Arbeitnehmer-Erfinders bei Nichtfestsetzung der Erfindervergütung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ramipril
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Arbeit & Soziales - Vergütung für Diensterfindung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ipweblog.de (Kurzinformation)
Ramipril
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- MDR 2008, 757
- GRUR 2008, 606
- NZA-RR 2008, 317
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92
Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer …
Auszug aus BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06
Jedenfalls nach Abschluss des Lizenzvertragswerks, von dem die beiden Diensterfindungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der falsa demonstratio auszunehmen sind und den die Beklagte auch nicht angefochten hat, war die Vergütung der Miterfinder gemäß § 12 Abs. 1, 2 ArbEG (vorläufig) festzustellen oder nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG festzusetzen (vgl. BGHZ 126, 109, 119 f. - Copolyester I;… Keukenschrijver, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 19).Geschieht weder das eine noch das andere, kann der Erfinder, da das Recht des Arbeitgebers zur Festsetzung der Vergütung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 126, 109, 120 f. - Copolyester I), - vorbehaltlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 37 ArbEG) - gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung antragen.
- BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99
"Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine …
Auszug aus BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06
Dafür wird regelmäßig im Ausgangspunkt die Annahme gerechtfertigt sein, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolges seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist (Sen.Urt. v. 16.2.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe). - BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06
Die Beantwortung dieser Frage erfordert jedoch ersichtlich eine spezielle Sachkunde, die das Oberlandesgericht deshalb nach ständiger Rechtsprechung in den Gründen seines Urteils hätte darlegen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 21.3.2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946). - BGH, 28.06.1962 - I ZR 28/61
Cromegal
Auszug aus BGH, 04.12.2007 - X ZR 102/06
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen - gegebenenfalls vorläufigen (vgl. BGHZ 37, 281 - Cromegal) - Vergütungsanspruch des Klägers bezüglich beider Erfindungen verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
- BGH, 22.11.2011 - X ZR 35/09
Ramipril II
Auf seine Revision hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 - Ramipril).Rn. 29 2. Unabhängig hiervon wird das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsrechtszug - wie bereits im Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 aufgegeben - unter Beachtung der dortigen Erwägungen zu prüfen haben, ob beide Parteien des Lizenzvertrages oder zumindest K. der Diensterfindung II im Lizenzvertrag oder in der Vereinbarung 16./23. Mai 2000 eine wirtschaftliche Bedeutung zugemessen haben, und den Anteil an der Gesamtleistung - notfalls im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) - zu bewerten haben.
In diesem Fall stünde dem Kläger ein Vergütungsanspruch zu, dessen Höhe nach den oben dargelegten Grundsätzen zu der Berechtigung eines Arbeitnehmermiterfinders an der Erfindung und unter Beachtung der Erwägungen im Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 unter II. 1. b) der Entscheidungsgründe zu bemessen wäre.
- BGH, 18.11.2025 - X ZR 170/23
Scheiben-Naben-Verbindung
Rn. 70 Der Zahlungsanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn es weder zu einer Vereinbarung nach § 12 Abs. 1 ArbNErfG noch zu einer Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3 ArbNErfG gekommen ist (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1960 - I ZR 23/59, GRUR 1961, 338, 340 - Chlormethylierung; Urteil vom 28. Juni 1962 - I ZR 28/61, GRUR 1963, 135 - Cromegal; Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril). - FG Münster, 27.04.2013 - 12 K 1625/12
Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit, Entschädigung, Fünftelregelung
Der Vergütungsanspruch entsteht nach § 9 Abs. 1 ArbnErfG dem Grunde nach, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch nimmt (Bundesgerichtshof (BGH)-Urteil vom 04. Dezember 2007 X ZR 102/06, BGHReport 2008, 677). - OLG München, 23.03.2023 - 6 U 924/21
Stufenklage, Auskunftsanspruch, Arbeitnehmererfindung, Vergütungsanspruch, …
Rn. 96 Der - wie hier - noch nicht fixierte Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG entsteht dem Grunde nach hingegen grundsätzlich bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber (vgl. BGH, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril).Denn spätestens mit Ablauf der dort geregelten Frist von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts kann der Arbeitnehmer, wenn es weder eine Vereinbarung noch eine Festsetzung gibt, gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen oder auch sofort auf Zahlung klagen (vgl. BGH, GRUR 2008, 606 Rn. 15 - Ramipril).
- OLG Frankfurt, 21.04.2016 - 6 U 58/05
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Erfindervergütung
Die Aufteilung der Gesamtbruttolizenzeinnahme auf die einzelnen Erfindungen bemisst sich danach, wie die Vertragsparteien bei Abschluss des Lizenzvertrages das Verhältnis ihrer Wertigkeit zueinander beurteilt haben (BGH Urteil vom 04.12.2007, Az.: X ZR 102/06 - Ramipril Rdn. 16).
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