Rechtsprechung
| BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt der Buchung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 651h Abs 1 S 1 BGB, § 651h Abs 1 S 2 BGB, § 651h Abs 3 BGB, Art 3 Nr 12 EURL 2015/2302, Art 12 Abs 2 EURL 2015/2302
Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt der Buchung - IWW
§ 651h Abs. 1 Satz 3 BGB, § ... 651h Abs. 3 BGB, § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB, § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB, § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB, § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB, Richtlinie (EU) Nr. 2015/2302, § 651h Abs. 1, 3 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der Covid-Gefährdung; Möglichkeit der Kenntnis und Inkaufnahme gravierender und sich bei der Reise bewahrheitender Umstände bei Vertragsschluss des Reisevertrages
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der Covid-Gefährdung; Möglichkeit der Kenntnis und Inkaufnahme gravierender und sich bei der Reise bewahrheitender Umstände bei Vertragsschluss des Reisevertrages
- rechtsportal.de
Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Anzahlung nach Rücktritt von einer Pauschalreise wegen der Covid-Gefährdung; Möglichkeit der Kenntnis und Inkaufnahme gravierender und sich bei der Reise bewahrheitender Umstände bei Vertragsschluss des Reisevertrages
- datenbank.nwb.de
Coronabedingter Rücktritt von Pauschalreise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes im Zeitpunkt der Buchung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Reisebuchung in Coronazeiten trotz Reisewarnung
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Reisestornierung aufgrund der Risiken der Covid-19-Pandemie
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Entschädigung des Reiseveranstalters nach Rücktritt von Pauschalreise wegen bereits im Zeitpunkt der Buchung vorliegender außergewöhnlicher Umstände
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Trotz Reisewarnung Urlaub gebucht - Ehepaar muss Entschädigung an Reiseveranstalter zahlen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Anzahlungserstattung nach Rücktritt einer Pauschalreise wegen Covid-Gefährdung
- haufe.de (Kurzinformation)
Risikoverteilung bei Reisen
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 07.12.2021 - 45 C 233/21
- LG Düsseldorf, 29.07.2022 - 22 S 2/22
- BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2023, 1540
- MDR 2023, 1506
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 66/21
Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 21 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20;… Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 37).
Rn. 40 aa) Der Senat hat bereits entscheiden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt (BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 29;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).
Rn. 44 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
Rn. 48 Nach der Rechtsprechung des Senats können individuelle Verhältnisse oder Eigenschaften des Reisenden in diesem Zusammenhang allerdings von Bedeutung sein, wenn sie für die Durchführbarkeit der Reise erst aufgrund der außergewöhnlichen Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Bedeutung gewinnen und die daraus resultierenden Gefahren für den Reisenden dem gewöhnlichen Reisebetrieb im Buchungszeitpunkt noch nicht innegewohnt haben (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 63).
- BGH, 28.03.2023 - X ZR 78/22
Entschädigungsfreier Rücktritt von einer Pauschalreise in die Türkei während der …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 21 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20;… Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH…, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 27; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 25).
Rn. 40 aa) Der Senat hat bereits entscheiden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 29; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).
Rn. 44 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH…, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
- BGH, 30.08.2022 - X ZR 84/21
Rücktritt von vorgesehenen Pauschalreisen wegen Covid 19
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 21 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20;… Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 27;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 25).
Rn. 40 aa) Der Senat hat bereits entscheiden, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts in der Regel ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort darstellt (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47; X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 29;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 28).
- BGH, 13.10.2022 - X ZR 80/21
Reiserücktritt während der Corona-Pandemie: Entschädigungsanspruch des …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 21 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20;… Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21).Rn. 44 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt dem Umstand, dass die Gesundheitsrisiken in Deutschland im Reisezeitraum ähnlich hoch waren, zwar grundsätzlich keine Bedeutung bei (BGH…, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 25; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 21;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 40).
- BGH, 02.08.2022 - X ZR 53/21
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu den Folgen eines …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Diese Frage liegt dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2022 - X ZR 53/21, MDR 2022, 1334 = RRa 2022, 278, Rechtssache C-584/22). - BGH, 28.02.2023 - X ZR 23/22
Pauschalreisevertrag: Wegfall des Entschädigungsanspruchs des Reiseveranstalters …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 21 Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand bewertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (…BGH, Urteile vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 24;… X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 = RRa 2022, 275 Rn. 23;… Beschluss vom 13. Oktober 2022 - X ZR 80/21, RRa 2023, 72 Rn. 20; Urteil vom 28. Februar 2023 - X ZR 23/22, NJW 2023, 1882 Rn. 16;… Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21). - EuGH, 08.08.2022 - C-193/22
FTI Touristik - Streichung
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 53 Die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten (Oberster Gerichtshof Litauens, Beschluss vom 4. Mai 2022, Rechtssache C-299/22; Österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, Rechtssache C-193/22 [durch Rücknahme erledigt]; Beschluss vom 25. April 2023, Rechtssache C-328/23) vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung. - Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-299/22
Tez Tour - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der nationalen …
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 53 Die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten (Oberster Gerichtshof Litauens, Beschluss vom 4. Mai 2022, Rechtssache C-299/22; Österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, Rechtssache C-193/22 [durch Rücknahme erledigt]; Beschluss vom 25. April 2023, Rechtssache C-328/23) vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung. - EuGH, 09.11.2023 - C-328/23
Reisebüro und R - Streichung
Auszug aus BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/22
Rn. 53 Die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten (Oberster Gerichtshof Litauens, Beschluss vom 4. Mai 2022, Rechtssache C-299/22; Österreichischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 25. Januar 2022, Rechtssache C-193/22 [durch Rücknahme erledigt]; Beschluss vom 25. April 2023, Rechtssache C-328/23) vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung.
- BGH, 14.11.2023 - X ZR 115/22
Pauschalreisevertrag: Rücktritt vor Reisebeginn wegen erheblicher …
Bei der Beurteilung, ob unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände dazu führen, dass die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigt ist, kann von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540).Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22 Rn. 41).
Rn. 26 (a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn bereits bei Buchung der Reise eine Reisewarnung bestanden hat, diese auch bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22 Rn. 41).
Rn. 44 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22 Rn. 53 ff.).
- BGH, 18.02.2025 - X ZR 68/24
Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt: Entschädigungsanspruch des …
Dies gilt nicht nur für einfach festzustellende Umstände wie zum Beispiel das Alter des Reisenden, sondern grundsätzlich für jeden Umstand, der zu einer Beeinträchtigung im genannten Sinne führen kann (BGH…, Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 32; Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 48). - BGH, 14.11.2023 - X ZR 93/22
Erstattung einer Anzahlung für eine Pauschalreise nach Rücktritt; Bestehen einer …
Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 41).Rn. 23 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden unter den genannten Voraussetzungen in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die Reisewarnung bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 41).
Rn. 34 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die in der Literatur umstrittene und dem Gerichtshof von mehreren Gerichten vorgelegte Frage, ob Umstände, die beim Abschluss des Reisevertrages bereits vorlagen oder absehbar waren, als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände angesehen werden können, für die Entscheidung des Streitfalls nicht von Bedeutung (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, Rn. 53 ff.).
- BGH, 23.04.2024 - X ZR 58/23
Pauschalreisevertrag: Begriff der unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände im …
Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41; Urteil vom 12. März 2024 - X ZR 31/23). - BGH, 09.07.2024 - X ZR 101/23
Rückzahlungsanspruch bei Reiserücktritt wegen Coronapandemie; Erkennbarkeit der …
Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).Rn. 29 (2) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es dem Reisenden in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn bereits bei Buchung der Reise eine Reisewarnung bestanden hat, diese auch bei Reisebeginn weiterhin oder wieder besteht und die Risikolage sich nicht wesentlich verändert hat (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).
- BGH, 23.01.2024 - X ZR 134/22
Wirksamer Rückritt von einer Pauschalreise; Covid-19-Pandemie als geeigneter …
Rn. 16 Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist die Qualifikation eines Umstands als außergewöhnlich grundsätzlich auch dann möglich, wenn dieser Umstand bereits im Zeitpunkt der Buchung vorlag oder absehbar war (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 23 ff.).Rn. 20 3. Wie der Senat ebenfalls nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, kann für die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB vorliegt, von Bedeutung sein, ob die mit der Durchführung der Reise verbundenen Risiken bei Buchung der Reise bereits bestanden oder zumindest absehbar waren (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 35 ff.).
- BGH, 12.03.2024 - X ZR 31/23
Erhebliche Beeinträchtigung der Reise aufgrund der Coronapandemie (hier …
Einem Reisenden, der in einer solchen Situation eine Reise bucht, ist es in der Regel zumutbar, die Reise auch dann anzutreten, wenn die im Zeitpunkt der Buchung bestehenden oder absehbaren Risiken zum Zeitpunkt des Reisebeginns fortbestehen (BGH, Urteil vom 19. September 2023 - X ZR 103/22, NJW-RR 2023, 1540 Rn. 41).
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