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Rechtsprechung
   BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3214
BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08 (https://dejure.org/2011,3214)
BGH, Entscheidung vom 29.09.2011 - X ZR 109/08 (https://dejure.org/2011,3214)
BGH, Entscheidung vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 (https://dejure.org/2011,3214)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    Sensoranordnung

    PatG § 22, § 84 Abs. 1 Satz 1, § 81, § 99 Abs. 1 Satz 1; IntPatÜbkG Art. II § 6; ZPO § 69, § 265 Abs. 2 Satz 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Sensoranordnung

  • rechtsinformationen.bund.de

    Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit eines Unteranspruchs; Beitritt des Patenterwerbers auf Seiten des Beklagten - Sensoranordnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Sensoranordnung

    § 22 PatG, § 81 PatG, § 84 Abs 1 S 1 PatG, § 99 Abs 1 S 1 PatG, Art 2 § 6 IntPatÜbkG
    Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit eines Unteranspruchs; Beitritt des Patenterwerbers auf Seiten des Beklagten - Sensoranordnung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Patentfähigkeit eines auf einen Patentanspruch zurückbezogenen Unteranspruchs bei mangelnder Patentfähigkeit des Patentanspruchs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Patentfähigkeit eines auf einen Patentanspruch zurückbezogenen Unteranspruchs bei mangelnder Patentfähigkeit des Patentanspruchs

  • datenbank.nwb.de

    Patentnichtigkeitsverfahren: Patentfähigkeit eines Unteranspruchs; Beitritt des Patenterwerbers auf Seiten des Beklagten - Sensoranordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Nicht patentfähiger Gegenstand und Unteranspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2012, 149
 
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Wird zitiert von ... (207)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.02.1992 - X ZR 43/91

    Nichtigkeitsklage bei Übertragung des Patents - Lehre zum technischen Handeln bei …

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Rn. 99 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat die Veräußerung eines Patents entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf einen vor der Veräußerung eingeleiteten Nichtigkeitsrechtsstreit (BGH, Urteil vom 4. Februar 1992 - X ZR 43/91, BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer).

    Dieser Gedanke greift auch im Patentnichtigkeitsverfahren (BGHZ 117, 144, 146 - Tauchcomputer).

  • BGH, 11.09.2001 - X ZR 168/98

    Luftverteiler; Identität des Gegenstandes einer europäischen Patentanmeldung mit …

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Nach der auch vom Patentgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH…, Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Rn. 17 - Betonstraßenfertiger;… Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 Rn. 23 - Lagerregal; Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 ff. = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler).
  • BGH, 16.10.2007 - X ZR 226/02

    Sammelhefter II

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Für die Anwendung dieses Grundsatzes ist nur Raum, soweit der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen entnommen werden kann, dass auch Ausführungsformen ohne die in Rede stehenden Merkmale als zur Erfindung gehörend offenbart sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Rn. 30 - Sammelhefter II).
  • BGH, 30.01.2008 - X ZR 107/04

    Betonstraßenfertiger

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Nach der auch vom Patentgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Rn. 17 - Betonstraßenfertiger;… Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 Rn. 23 - Lagerregal; Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 ff. = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler).
  • BGH, 13.12.1994 - X ZB 9/94

    "Lüfterkappe"; Zurücknahme des Widerspruchs im Gebrauchsmusterlöschungverfahren

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Die Beklagte war nicht gehindert, als Anschlussberufungsklägerin die in erster Instanz verteidigte Fassung dahin zu erweitern, dass die genannte Verbindung nicht zwischen den Auswerteeinheiten besteht, sondern zwischen den beiden Steuergeräten, deren Teil die Auswerteeinheiten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - X ZB 9/94, BGHZ 128, 149, 154 = GRUR 1995, 210 - Lüfterkappe).
  • BGH, 09.12.2008 - X ZR 124/05

    Lagerregal

    Auszug aus BGH, 29.09.2011 - X ZR 109/08
    Nach der auch vom Patentgericht herangezogenen Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (BGH…, Urteil vom 30. Januar 2008 - X ZR 107/04, GRUR 2008, 597 Rn. 17 - Betonstraßenfertiger; Urteil vom 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05, GRUR 2009, 390 Rn. 23 - Lagerregal; Urteil vom 11. September 2001 - X ZR 168/98, BGHZ 148, 383, 389 ff. = GRUR 2002, 146 - Luftverteiler).
  • BPatG, 14.11.2022 - 5 Ni 50/20

    Patentnichtigkeitssache - "Korrelierung von Paketen in Kommunikationsnetzen" - …

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 nach erteilter Fassung des Streitpatents sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 der erteilten Fassung des Streitpatents für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 14 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2b sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2c sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

    Mit dem sich als nicht patentfähig erweisenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 sind auch die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 12 für nichtig zu erklären, da die Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale dieser Ansprüche zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Leitsatz - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, Urteil vom 29. September 2011 - X ZR 109/08 1. Leitsatz - Sensoranordnung).

  • BPatG, 30.05.2014 - 2 Ni 14/12
    Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag sind daher auch der nebengeordnete Anspruch 8 sowie die Unteransprüche 2 bis 6 bzw. die Unteransprüche 9 bis 21 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    Unteransprüche 7 bis 19 nach Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    b) Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

  • BPatG, 06.02.2014 - 2 Ni 14/12
    Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hauptantrag sind daher auch der nebengeordnete Anspruch 8 sowie die Unteransprüche 2 bis 6 bzw. die Unteransprüche 9 bis 21 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    Unteransprüche 7 bis 19 nach Hilfsantrag 1 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

    b) Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind auch die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II" und BGH X ZR 109/08 1. Leitsatz - "Sensoranordnung").

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